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   BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58   

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https://dejure.org/1960,241
BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58 (https://dejure.org/1960,241)
BGH, Entscheidung vom 31.05.1960 - I ZR 53/58 (https://dejure.org/1960,241)
BGH, Entscheidung vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58 (https://dejure.org/1960,241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Künstlerlizenz Schallplatten / Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten

    §§ 2 Abs. 2, 11, 12, 22a LUG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 1
  • NJW 1960, 2051
  • MDR 1960, 821
  • GRUR 1960, 619
  • BB 1960, 919
  • DB 1960, 1035
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 45/10

    Eigentumsbeeinträchtigung durch Anfertigung und Verwertung der Fotografien von

    Die Eigentümerbefugnisse erfahren daher nur insoweit eine Einschränkung, als ihre Ausübung bestehende Urheberrechte verletzen würde (BGH, aaO, sowie Urteil vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58, BGHZ 33, 1, 15; Prengel, Bildzitate, S. 205 f.).
  • OLG Stuttgart, 31.05.2017 - 4 U 204/16

    Reiss-Engelhorn-Museen

    Zum Verhältnis zwischen Urheberrecht und Eigentum führt der Bundesgerichtshof immer wieder aus, dass beides selbständig nebeneinander steht, was einer Weiterveräußerung bei einem selbständigen Wirtschaftsgut nicht entgegen steht (z. B. BGHZ 129, 66 [70 f.] - Aufgedrängte Kunst; vergleiche auch BGHZ 165, 62; BGHZ 33, 1 [15] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten).
  • BGH, 17.12.2010 - V ZR 46/10

    Zulässigkeit der gewerblichen Herstellung und Verwertung von Filmaufnahmen von

    Die Eigentümerbefugnisse erfahren daher nur insoweit eine Einschränkung, als ihre Ausübung bestehende Urheberrechte verletzen würde (BGH, aaO, sowie Urteil vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58, BGHZ 33, 1, 15; Prengel, Bildzitate, S. 205 f.).
  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 68/93

    "Mauer-Bilder"; Beteiligung der Künstler an dem Erlös aus der Veräußerung von

    Die Sachherrschaft des Eigentümers findet daher in der Regel dort ihre Grenze, wo sie Urheberrechte verletzt (vgl. RGZ 79, 379, 400 - Fresko-Malerei; BGHZ 33, 1, 15 [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] - Schallplatten-Künstlerlizenz; 62, 331, 333 - Schulerweiterung).
  • BGH, 13.02.1962 - I ZR 27/60

    Schallplatteneinblendung

    Im französischen Recht aber ist die Rechtsfähigkeit der société civile durch Recht, sprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (Raape, Internationales Privatrecht 5. Aufl. S. 201, vgl. auch BGH GRUR 1960, 619, 620).

    Diese vom Gesetz vorgesehene rechtliche Gleichstellung einer Schallvorrichtung der fraglichen Art mit einer Werkbearbeitung hat zur Folge, daß Inhalt und Umfang der hiernach in der Schallvorrichtung bestehenden Befugnisse des ausübenden Künstlers sich mit denen an einer echten Werkbearbeitung decken (BGHZ 33, 1, 4) [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] .

    Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 31. Mai 1960 (BGH GRUR 1960, 619, 626 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten) zur Frage der selbständigen Einräumung einer Aufführungslizenz durch den Schalblattenhersteller als Inhaber der Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler ausgeführt hat, ist die Rechtslage mit derjenigen beim abhängigen Patent vergleichbar.

    Insoweit ist vielmehr allein das aus § 12 LitUrhG folgende Bewilligungs- oder Verbietungsrecht des Werkschöpfers in Ansehung von Bearbeitungen seines Werkes im Spiel, das sich auch auf Werkwiedergaben mit Hilfe von Schallvorrichtungen der infrage stehenden Art erstreckt (§ 12 Abs. 2 Ziff. 5 LitUrhG, BGH GRUR 1960, 619, 626, 627).

    Die Auslegung des BIEM-Normalvertrages ist in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar, da es sich um einen im In- und Ausland verwendeten Formularvertrag handelt, der bei allen Abschlüssen mit deutschen Schallplattenfirmen zugrunde gelegt wird, somit über den Bezirk des Berufungsgerichtes hinaus Anwendung findet (RGZ 153, 62; BGH GRUR 1960, 619, 626).

    Die einschlägigen Artikel dieses Vertrages, insbesondere Artikel 11, 1V und V befassen sich ihrem Wortlaut nach vielmehr allein mit Inhalt und Umfang der seitens der Klägerin der Beklagten einzuräumenden Rechte, stecken somit nur den Bereich der Rechtseinräumung in Ansehung der Urheberrechte der Werkschöpfer ab, wobei der Beklagten die Geltendmachung etwa eigener (also nicht von der Klägerin abgeleiteten Rechte) ausdrücklich vorbehalten wird (Artikel II Abs. 8, 11, 13 Art. V, BGH GRUR 1960, 619, 626).

  • BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63

    Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna

    Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz (BGHZ 37, 1 ff [BGH 27.02.1962 - I ZR 118/60]; 33, 20 ff [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58]), daß ein "Schmarotzen an fremder Leistung" gegeben sei, wenn die unveränderte Übernahme eines fremden fertigen leistungsergebnisses, wie bei Tonband- oder Filmaufnahmen, auf rein mechanischem Wege erfolge, müsse auch zum Tragen kommen, wenn - wie hier - die Klägerin ein gemeinfreies Werk so nachgebildet habe, daß es gewerblich genutzt werden könne, und wenn der Beklagte dieses Leistungsergebnis gegen den Willen der Klägerin ausnütze und diese dafür nicht entschädige.
  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Urheberrecht und Eigentum am Werkoriginal sind unabhängig voneinander und stehen selbständig nebeneinander; das Eigentumsrecht darf an Gegenständen, die ein urheberrechtlich geschütztes Werk verkörpern, nur unbeschadet des Urheberrechts ausgeübt werden (§ 903 BGB); die Sachherrschaft des Eigentümers findet dort ihre Grenze, wo sie Urheberrechte verletzt ( BGHZ 33, 1, 15 - Schallplatten-Künstlerlizenz; RGZ 79, 379, 400 - Fresko-Malerei).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Der Interpret besaß nach dem Recht des Literatur-Urhebergesetzes für seine auf einen Tonträger aufgenommene Leistung ein umfassendes Verwertungsrecht, das nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Urheberrecht gleichkam (vgl. BGHZ 33, S. 1, 20, 38 und 48); ihm stand das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, der gewerbsmäßigen Verbreitung und der öffentlichen Aufführung zu.
  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58

    Schallplatte und Magnettonband. Urheberrecht

    Dieses Ausschließlichkeitsrecht umfaßt auch die Befugnis, über die Nutzung der Schallvorrichtung zu öffentlichen Aufführungen zu bestimmen (vgl. Urt. des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58).

    Für den Aufführungsbegriff ist auch rechtlich unerheblich, ob die Wiedergabe für das Gehör unter Benutzung von Schallvorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 LitUrhG durchgeführt wird; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen unmittelbar durch Menschen oder unter Zuhilfenahme von Tonträgern bewirkten Musikaufführungen (vgl. RGZ 140, 231 - Tonfilm; RGZ 153, 1; - Rundfunk- und Schallplatte; Ulmer a.a.O. S., 199; Urteil des Senates vom 31 - Mai 1960 - I ZR 53/58).

    Nach der Lebenserfahrung ist aber angesichts der stetig wachsenden Nachfrage nach mechanischen Musikdarbietungen anzunehmen, daß dann an die Stelle der strittigen Rundfunkdarbietungen Schallplatten oder Tonbandaufführungen treten würden, für die aufgrund von § 2 Abs. 2 LitUrhG Aufführungsgebühren auch an den ausübenden Künstler zu zahlen sind, und zwar unabhängig davon, ob diese Tonträger über Plattenspieler oder über eine Rundfunkanlage öffentlich hörbar gemacht werden (vgl. Urteil des Senats vom 31. Mai 1960 - I ZR 53/58 - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten).

  • BGH, 20.11.1986 - I ZR 188/84

    "Die Zauberflöte"; Inlandsschutz eines ausländischen Künstlers; Ansprüche bei

    Denn die für das Urheberrecht geltende Revidierte B. Übereinkunft sowie das von der Revisionserwiderung ergänzend herangezogene, hier ohnehin nicht einschlägige bilaterale Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Österreich über die Fragen des gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutzes und des gegenseitigen Schutzes des Urheberrechts vom 15. Februar 1930 (RGBl. II S. 1077, BGBl. 1952 II S. 436) erfassen das Bearbeiter-Urheberrecht nach § 2 Abs. 2 LUG nicht, das zwar wie ein Urheberrecht ausgestaltet war, bei dem es sich aber nach seinem materiellen Gehalt um ein Leistungsschutzrecht handelte (vgl. BGHZ 33, 1, 15 [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] - Schallplattenkünstlerlizenz; BGH, Urt. v. 14.11.1985, a.a.O. S. 455 - Bob Dylan).
  • BGH, 27.02.1962 - I ZR 118/60

    Großprojektion von Fernsehsendungen in Lichtspieltheatern

  • BGH, 24.11.1983 - I ZR 147/81

    Zum Leistungsschutzrecht des Filmregisseurs

  • BGH, 30.06.1976 - I ZR 63/75

    Umfang übertragener Schmalfilmrechte

  • BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61

    Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken

  • BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79

    Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten

  • BGH, 12.06.1970 - I ZR 71/68

    Verpflichtung zur Übertragung von Auswertungsrechten an Gitarren-Unterrichtsfilm

  • BGH, 28.11.1961 - I ZR 56/60

    Rundfunkempfang im Hotelzimmer

  • BGH, 03.07.1981 - I ZR 106/79

    Schadensersatzanspruch wegen Eingriffs in das urheberrechtliche

  • BGH, 18.09.1981 - I ZR 43/80

    Vornahme von Vervielfältigungen geschützter Werke zum persönlichen Gebrauch -

  • BGH, 27.05.1982 - I ZR 114/80

    Ordentlicher Rechtsweg bei Urheberrechtsstreitigkeiten - Verletzung in Anspruch

  • BGH, 12.06.1963 - Ib ZR 23/62

    Tonbänder-Werbung

  • KG, 03.03.1981 - 5 W 4930/80

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde; Umfang der

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 71/58

    Tonträger und Orchester

  • BGH, 28.02.1975 - I ZR 101/73

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung der Pressung von Tonträgern und

  • BGH, 24.02.1964 - III ZR 104/63

    Rechtsmittel

  • LG Hamburg, 11.07.1975 - 74 O 14/75

    Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages über die verwandten Schutzrechte der

  • OLG Saarbrücken, 16.02.1977 - 1 U. 79/76

    Erforderlichkeit des Bestehens eines Leistungsschutzrechtes als Voraussetzung für

  • BGH, 04.02.1965 - VII ZR 43/63

    Unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund - Inhaltsirrtum bei einem Rechtsgeschäft mit

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