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   BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71   

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BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71 (https://dejure.org/1972,33)
BVerfG, Entscheidung vom 11.04.1972 - 2 BvR 75/71 (https://dejure.org/1972,33)
BVerfG, Entscheidung vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 (https://dejure.org/1972,33)
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Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

Art. 4 Abs. 1, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 WRV

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Eidesverweigerung aus Glaubensgründen

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 4 Abs. 1; StPO § 70 Abs. 1
    Verfassungskonforme Auslegung des § 70 Abs. 1 StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eid ohne Anrufung Gottes - Kein religiöser oder transzendeter Bezug - Glaubensüberzeugung - Ablehnung aus religiösen Gründen - Grundrecht der Glaubensfreiheit

  • degruyter.com PDF, S. 12 (Kurzinformation)

    (Eid ohne Anrufung Gottes sowie auch Eidesverweigerung aus religiösen oder Gewissensgründen

Besprechungen u.ä.

  • De-legibus-Blog (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kann Joachim Gauck als evangelischer Pfarrer Bundespräsident werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 33, 23
  • NJW 1972, 1183
  • NJW 1972, 1185
  • MDR 1972, 760
  • DVBl 1972, 857
  • DÖV 1972, 565
 
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Wird zitiert von ... (117)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    Da die Verfassung als eine einheitliche Ordnung mit dem Ziel auszulegen ist, Widersprüche zwischen ihren einzelnen Regelungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 1, 14 [32 f.]; 19, 206 [220]), kann dem gemäß Art. 56 Satz 2 GG ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid nur die Bedeutung eines besonders ernsten, jedenfalls aber rein weltlichen Gelöbnisses beigelegt werden.

    Wenn das Grundgesetz selbst trotz der Regelung des Art. 136 Abs. 4 WRV und trotz des Gebots staatlicher Neutralität in Fragen des Glaubens und der Weltanschauung (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) die Leistung eines Eides (ohne religiöse Beteuerung) bindend vorschreibt, so kann dieser Eid nur den Charakter eines Versprechens ohne religiösen Bezug haben.

    Aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität (BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse (BVerfGE 19, 1 [8]; 24, 236 [246]) folgt, daß die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung keine Rolle spielen kann.

    Dem Staat ist es verwehrt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren (BVerfGE 19, 206 [216]) oder den Glauben oder Unglauben seiner Bürger zu bewerten (BVerfGE 12, 1 [4]).

    Der Grundgesetzgeber hat die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus dem Zusammenhang der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung gelöst und ohne jeden Gesetzesvorbehalt in den an der Spitze der Verfassung stehenden Katalog unmittelbar verbindlicher Grundrechte aufgenommen (vgl. BVerfGE 19, 206 [219 f.]; 24, 236 [246]).

  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    Die Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistet dem Einzelnen einen Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspricht (BVerfGE 12, 1 [3]).

    Dem Staat ist es verwehrt, bestimmte Bekenntnisse zu privilegieren (BVerfGE 19, 206 [216]) oder den Glauben oder Unglauben seiner Bürger zu bewerten (BVerfGE 12, 1 [4]).

    Seine Grenzen dürfen nur von der Verfassung selbst, d. h. nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems gezogen werden (BVerfGE 12, 1 [4]; 32, 98 [108]).

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    Hierzu gehört nicht nur die (innere) Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln (BVerfGE 32, 98 [106]).

    Seine Grenzen dürfen nur von der Verfassung selbst, d. h. nach Maßgabe der grundgesetzlichen Wertordnung und unter Berücksichtigung der Einheit dieses grundlegenden Wertsystems gezogen werden (BVerfGE 12, 1 [4]; 32, 98 [108]).

    Insbesondere schließt die enge Beziehung der Glaubensfreiheit zur Menschenwürde als dem obersten Wert im System der Grundrechte es aus, Betätigungen und Verhaltensweisen, die aus einer bestimmten Glaubenshaltung fließen, ohne weiteres den Sanktionen zu unterwerfen, die der Staat für ein solches Verhalten - unabhängig von seiner glaubensmäßigen Motivierung - vorsieht (BVerfGE 32, 98 [108]).

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    Wenn das Grundgesetz selbst trotz der Regelung des Art. 136 Abs. 4 WRV und trotz des Gebots staatlicher Neutralität in Fragen des Glaubens und der Weltanschauung (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) die Leistung eines Eides (ohne religiöse Beteuerung) bindend vorschreibt, so kann dieser Eid nur den Charakter eines Versprechens ohne religiösen Bezug haben.

    Aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität (BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse (BVerfGE 19, 1 [8]; 24, 236 [246]) folgt, daß die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung keine Rolle spielen kann.

    Der Grundgesetzgeber hat die Glaubens- und Gewissensfreiheit aus dem Zusammenhang der Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung gelöst und ohne jeden Gesetzesvorbehalt in den an der Spitze der Verfassung stehenden Katalog unmittelbar verbindlicher Grundrechte aufgenommen (vgl. BVerfGE 19, 206 [219 f.]; 24, 236 [246]).

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    Wenn das Grundgesetz selbst trotz der Regelung des Art. 136 Abs. 4 WRV und trotz des Gebots staatlicher Neutralität in Fragen des Glaubens und der Weltanschauung (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) die Leistung eines Eides (ohne religiöse Beteuerung) bindend vorschreibt, so kann dieser Eid nur den Charakter eines Versprechens ohne religiösen Bezug haben.

    Aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität (BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse (BVerfGE 19, 1 [8]; 24, 236 [246]) folgt, daß die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung keine Rolle spielen kann.

  • BVerfG, 11.03.1969 - 1 BvR 665/62

    Geib/Stern

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    § 70 Abs. 1 StPO ist deshalb verfassungskonform so auszulegen, daß als "gesetzlicher Grund", der zur Verweigerung des Eides berechtigt, nicht nur die in der Strafprozeßordnung aufgezählten Fälle (§§ 60 bis 63, 66e StPO) in Betracht zu ziehen sind, sondern daß auch das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG im Einzelfall von der Pflicht zur Beeidigung einer Aussage befreit (vgl. BVerfGE 25, 296 [305] für ein unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 GG abzuleitendes Zeugnisverweigerungsrecht).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    Da die Verfassung als eine einheitliche Ordnung mit dem Ziel auszulegen ist, Widersprüche zwischen ihren einzelnen Regelungen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 1, 14 [32 f.]; 19, 206 [220]), kann dem gemäß Art. 56 Satz 2 GG ohne religiöse Beteuerung geleisteten Eid nur die Bedeutung eines besonders ernsten, jedenfalls aber rein weltlichen Gelöbnisses beigelegt werden.
  • BVerfG, 07.05.1957 - 1 BvR 289/56

    Haushaltsbesteuerung

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    Die Sache ist zur anderweitigen Entscheidung über die Kosten an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (vgl. BVerfGE 6, 386 [389]).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    Aus dem für den Staat verbindlichen Gebot weltanschaulich-religiöser Neutralität (BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 206 [216]; 24, 236 [246]) und dem Grundsatz der Parität der Kirchen und Bekenntnisse (BVerfGE 19, 1 [8]; 24, 236 [246]) folgt, daß die zahlenmäßige Stärke oder soziale Relevanz einer bestimmten Glaubenshaltung keine Rolle spielen kann.
  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
    Hierdurch tritt weder ein Widerspruch zum Wortlaut und objektiven Sinngehalt des § 70 Abs. 1 StPO auf, noch wird der normative Regelungsinhalt der Bestimmungen über die Eidespflicht und ihre Durchsetzung (§§ 59, 70 StPO) generell neu bestimmt (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 71 [78 f.]; 18, 97 [111]).
  • BGH, 21.02.1964 - 4 StR 519/63

    Tagebuch I - Art. 1, 2 GG, Art. 8 MRK, grundsätzliche Unverwertbarkeit

  • OLG Düsseldorf, 22.07.1966 - 1 Ws 407/66
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Dem Staat ist es indes verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch" zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 33, 23 ; 83, 341 ; 104, 337 ; 108, 282 ).

    Es verwehrt die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagt die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; 93, 1 ).

    Auch verwehrt es der Grundsatz weltanschaulich-religiöser Neutralität dem Staat, Glauben und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten (vgl. BVerfGE 33, 23 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661/12 - juris, Rn. 88).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Schließlich darf eine Verfassungsvorschrift nicht isoliert ausgelegt werden; sie muß vielmehr aus dem Kontext der Verfassung heraus ausgelegt werden (BVerfGE 19, 206 [220]; 30, 1 [19]; 33, 23 [29]).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Sie verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (vgl. BVerfGE 19, 206 ; 24, 236 ; 33, 23 ; st. Rspr.).
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