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   BVerfG, 22.10.1974 - 2 BvR 147/70   

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BVerfG, 22.10.1974 - 2 BvR 147/70 (https://dejure.org/1974,1180)
BVerfG, Entscheidung vom 22.10.1974 - 2 BvR 147/70 (https://dejure.org/1974,1180)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Oktober 1974 - 2 BvR 147/70 (https://dejure.org/1974,1180)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 139
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1974 - 2 BvR 147/70
    Dazu gehört, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, die Mitwirkung an der Rechtsprechung gemäß dem richterlichen Amt, in das der Richter berufen worden ist (BVerfGE 17, 252 (259 ff.]).
  • BVerfG, 10.05.1960 - 2 BvL 76/58

    Ermächtigungsadressaten

    Auszug aus BVerfG, 22.10.1974 - 2 BvR 147/70
    Die mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1960 (BVerfGE 11, 77 [84 ff.]) offenkundig gewordenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese gesetzliche Ermächtigung aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG sind ausgeräumt: Das Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit vom 1. Juli 1960 (BGBl. I S. 481) bestimmt, daß, soweit Bundesgesetze auf dem Gebiet der bürgerlichen Rechtspflege einschließlich der Arbeitsgerichtsbarkeit Ermächtigungen oberster Landesbehörden zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsehen, die Landesregierungen ermächtigt sind und ihre Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen können.
  • BVerfG, 14.07.2016 - 2 BvR 661/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung eines Richters am

    Inhalt der hergebrachten Grundsätze des Richteramtsrechts im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG kann indes nur sein, was Inhalt der Unabhängigkeit des Richters im Sinne des Art. 97 GG ist (vgl. BVerfGE 38, 139 ).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Als Minimum wird vorausgesetzt, dass Richterinnen und Richter vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden können (vgl. BVerfGE 14, 56 ; 26, 186 ; 38, 139 ; 42, 206 ).

    Dienstaufsichtsrechtliche Befugnisse oberster Landesbehörden sind dagegen grundsätzlich keine Beeinträchtigung der persönlichen Unabhängigkeit, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG halten (vgl. BVerfGE 38, 139 ).

  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    bb) Dass die justizorganisationsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes ein Lebenszeitprinzip für Richter nicht vorsehen, schließt nicht aus, Art. 33 Abs. 5 GG das Lebenszeitprinzip als hergebrachten Grundsatz auch des Richteramtsrechts zu entnehmen (vgl. Fürst, in: GKÖD T, § 28 Rn. 2 ; vorsichtig Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 97 Rn. 36 mit Fn. 3; s. ferner Kronisch, DVBl 2016, S. 490; allg. zum Verhältnis der beamtenrechtlichen zu den richteramtsrechtlichen hergebrachten Grundsätzen insbesondere BVerfGE 38, 139 ; vgl. auch BVerfGE 139, 64 ).
  • BGH, 10.08.2001 - RiZ(R) 5/00

    Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch kritische

    97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 ).

    Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde als Spitze der Exekutive dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 ).

    Die Dienstaufsicht der zuständigen obersten Landesbehörden berührt als solche die richterliche Unabhängigkeit nicht, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG hält (vgl. BVerfGE 38, 139 ).

    Sind konkrete Maßnahmen der Dienstaufsicht, welche die Spitze der Exekutive gegen Richter trifft, wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit verfassungswidrig, gewährt das Deutsche Richtergesetz dem betroffenen Richter durch die Anrufung des Dienstgerichts den im Einzelfall erforderlichen effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 38, 139 ).

    Der Gesetzgeber kann zu deren Wahrung mehr als das verfassungsrechtlich Gebotene tun, ist dazu aber nicht gezwungen (vgl. BVerfGE 38, 139 ).

    In allen dreistufigen Gerichtsbarkeiten führen die Präsidenten der den obersten Bundesgerichten unmittelbar nachgeordneten Gerichte der Länder die Dienstaufsicht über die Richter der ihnen nachgeordneten Gerichte (vgl. BVerfGE 38, 139 ).

  • BVerfG, 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10

    Zu den Maßgaben des Art 33 Abs 2 GG hinsichtlich der Fassung des

    In welchem Umfang dem Vizepräsidenten neben seinen richterlichen Aufgaben auch Aufgaben der Verwaltung obliegen, bemisst sich - im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 38, 139 ; 76, 100 ) - nach dem einfachen Recht sowie der gerichtsinternen Geschäftsverteilung und Organisation.
  • LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98

    Vorlagebeschluß Verfassungsmäßigkeitsprüfung der Wehrpflicht an BVerfG

    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 30, 292 (316 f.); vergl. auch BVerfGE 17, 306 (313 ff.); 19, 331 (337); 25, 1 (18 ff.); 30, 250; 37, 1 (20 f.); 38, 139 (153); 38, 281 (302 f.); 39, 156 (165); 39, 210 (230 f.); 55, 159 (165); 75, 108 (154 f.); 77, 84 (109); 80, 137 (153, 159 f.)).

    Dies darf jedoch nicht darüber hinweg täuschen, daß das Bundesverfassungsgericht in zahlreichen, zum Teil ihrem Anlaß nach weit geringfügigeren Fällen, eine Überprüfung von Gesetzen nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf ihre Notwendigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vorgenommen hat (BVerfGE 17, 306 ff., BVerfGE 319, 330 ff., BVerfGE 25, 1 ff., BVerfGE 30, 292 ff., BVerfGE 30, 250 ff.; BVerfGE 37, 1 ff.; BVerfGE 38, 139 ff.; BVerfGE 38, 281 ff., BVerfGE 39, 156 ff., BVerfGE 59, 210 ff., BVerfGE 55, 159 ff., BVerfGE 75, 108 ff., BVerfGE 77, 84 ff., BVerfGE 80, 137 ff.).

  • Richterdienstgericht Sachsen, 02.12.2019 - 66 DG 1/18
    Allenfalls indirekt kann aus der Formulierung "Spitze der Exekutive" (vgl. BGH, Urt. v. 10.8.2001, a.a.O., Rn. 35; zu dieser Formulierung vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 22.10.1974, 2 BvR 147/70, BVerfGE 38, 139, 151 und 152) geschlossen werden, dass der Bundesgerichtshof an seiner Auffassung zur Zuständigkeit des Ministers oder des Vertreters im Amt festhält.

    Zwar sind dienstaufsichtliche Befugnisse in der Hand der obersten Landesbehörde, der Spitze der Exekutive gegenüber den Richtern, an sich keine Beeinträchtigung der persönlichen Unabhängigkeit, solange sie sich im Rahmen des § 26 DRiG halten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.10.1974 - 2 BvR 147/70 - juris Rn. 47).

  • BAG, 21.10.2003 - 3 AZR 84/03

    Betriebliche Altersversorgung - Vordienstzeiten

    Zum öffentlichen Dienst iSd. Art. 33 Abs. 5 GG zählen nicht die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, sondern lediglich die Beamten und Richter (vgl. BVerfG 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268, 284 f.; 22. Oktober 1974 - 2 BvR 147/70 - BVerfGE 38, 139, 151).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
    Auf Tätigkeiten eines Richters in der Justizverwaltung erstreckt sich die Garantie der sachlichen Unabhängigkeit hingegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1974 - 2 BvR 147/70 -, BVerfGE 38, 139-(152 f.)); hierzu gehören auch Tätigkeiten in der Referendarausbildung oder in der Verwaltung von Justizvollzugsanstalten (BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 97 Rn. 5, 6).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
    Auf Tätigkeiten eines Richters in der Justizverwaltung erstreckt sich die Garantie der sachlichen Unabhängigkeit hingegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1974 - 2 BvR 147/70 -, BVerfGE 38, 139-(152 f.)); hierzu gehören auch Tätigkeiten in der Referendarausbildung oder in der Verwaltung von Justizvollzugsanstalten (BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 97 Rn. 5, 6).
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
  • Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.09.2020 - DG 6/19
  • VG Sigmaringen, 11.10.2006 - 1 K 2218/05

    Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs 3 S 1 BeamtVG idF des

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