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   BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76   

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BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76 (https://dejure.org/1977,1)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1977 - 1 BvL 14/76 (https://dejure.org/1977,1)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/76 (https://dejure.org/1977,1)
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Lebenslange Freiheitsstrafe

Art. 1 Abs. 1 GG, § 211 StGB, lebenslange Freiheitsstrafe ist verfassungsmäßig, wenn dem Verurteilten (über die Aussicht auf Begnadigung hinaus) die Möglichkeit einer Strafaussetzung verbleibt (Hinweis: im Anschluß an diese Entscheidung ermöglicht durch § 57a StGB);

§ 211 StGB, verfassungsrechtliche Pflicht zur restriktiven Auslegung der Mordmerkmale;

Art. 19 Abs. 2 GG, Bestimmung des Wesensgehalts

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • openjur.de

    § 211 StGB; Artt. 19 Abs. 2, 3 Abs. 1, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG
    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • hartzkampagne.de

    Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers; Menschenwürde ist zentral

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lebenslange Freiheitsstrafe - Mord - Vollzug der lebenslangen Freiheitsstrafe - Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes - Gnadenpraxis - Schäden psychischer oder physischer Art - Würde des Menschen - Begnadigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
  • juraexamen.info (Leitsatz)

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 04.03.1977)

    Wie lange dauert lebenslang?

Besprechungen u.ä. (3)

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • uni-freiburg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Tötungsdelikte in der Rechtsprechung zwischen BVerfGE 45, 187 und BGH-GSSt 1/81 (Prof. Dr. Albin Eser)

  • uni-konstanz.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Das Mordmerkmal der Heimtücke (Rudolf Rengier; MDR 1980, 1-6)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 187
  • NJW 1977, 1525
  • MDR 1977, 906
 
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Wird zitiert von ... (580)Neu Zitiert selbst (65)

  • BGH, 02.12.1957 - GSSt 3/57

    Hoher Grad innerlicher Erregung als verschuldeter Täterbeitrag - Besondere

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
    Hinsichtlich der subjektiven Tatseite verlangt die Rechtsprechung, daß der Täter die Umstände, auf denen das Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers beruht, nicht nur kennt, sondern sich darüber hinaus auch ihrer Bedeutung für die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Opfers und für die Tatausführung bewusst ist (BGHSt 6, 120 (121f); 11, 139 (144)).

    Diese Voraussetzung kann im Einzelfall fehlen, etwa wenn der Täter durch eine starke Erregung daran gehindert ist, die Tatsachen, die die Arglosigkeit und Wehrlosigkeit des Angegriffenen ausmachen, zu erkennen und sich ihrer Bedeutung bewußt zu werden (BGHSt 11, 139 (144)).

    Eine einschneidende Einschränkung des Tatbestandsmerkmals "Heimtücke" liegt ferner darin, daß der Angriff des Täters zusätzlich zu dem Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit auch von einer feindlichen Willensrichtung gegen das Opfer getragen werden muß (BGHSt 9, 385 (390); 11, 139 (143)).

    Im Gegensatz zur überwiegenden Auffassung im Schrifttum und zu einer früheren Rechtsprechung (vgl Eser, a.a.O., § 211 Rdn 6; Lange, a.a.O., § 211 Rdn 3 und das dort weiter angeführte Schrifttum; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl, Berlin 1969, S. 284; Eb. Schmidt, DRZ 1949, S. 241 (245); Jescheck, JZ 1957, S. 386ff) hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 9, 385 (389); 11, 139 (143) - jeweils Großer Senat für Strafsachen) eine zusätzliche Prüfung, ob die Gesamtwürdigung der Tat, insbesondere die Gesinnung des Täters, eine "besondere Verwerflichkeit" ergebe, nicht zugelassen.

    Als Beispiele hierfür werden u.a. angeführt, daß Mord angenommen werde, auch wenn eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung, die in schweren, dem Täter vom Opfer zugefügten Kränkungen ihre Ursache gehabt habe, den Täter zur Tat getrieben habe (BGHSt 11, 139) oder wenn der Täter sich während oder sofort nach Vollendung der strafbaren Handlung zur Tötung hinreißen lasse, obwohl in einem solchen Fall der Tötungsgedanke den Täter oft urplötzlich überkomme.

  • BGH, 22.09.1956 - GSSt 1/56

    Begriff der Heimtücke

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
    Die Neufassung des § 211 StGB beruhte auf den Entwürfen 1936 (§ 405) und 1939 (§ 411), die sich ihrerseits an frühere Entwürfe zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch anlehnten (vgl zur Entwicklung BGHSt 9, 385 (387f)).

    Wenn man diesen Versuch einer verfassungskonformen Auslegung für unzureichend halte, stehe auch noch die rechtliche Möglichkeit offen, mit der herrschenden Meinung im Schrifttum, jedoch entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHSt 9, 385), für den Mord als materielles Schuldmerkmal zusätzlich die besondere Verwerflichkeit der Gesinnung zu fordern.

    Eine einschneidende Einschränkung des Tatbestandsmerkmals "Heimtücke" liegt ferner darin, daß der Angriff des Täters zusätzlich zu dem Ausnutzen der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit auch von einer feindlichen Willensrichtung gegen das Opfer getragen werden muß (BGHSt 9, 385 (390); 11, 139 (143)).

    Danach handelt etwa der Selbstmörder nicht heimtückisch, der seine arglosen und wehrlosen Familienangehörigen mit in den Tod nehmen will, um ihnen vermeintliche Entehrung und wirtschaftliche Not zu ersparen (BGHSt 9, 385)).

    Im Gegensatz zur überwiegenden Auffassung im Schrifttum und zu einer früheren Rechtsprechung (vgl Eser, a.a.O., § 211 Rdn 6; Lange, a.a.O., § 211 Rdn 3 und das dort weiter angeführte Schrifttum; Welzel, Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl, Berlin 1969, S. 284; Eb. Schmidt, DRZ 1949, S. 241 (245); Jescheck, JZ 1957, S. 386ff) hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 9, 385 (389); 11, 139 (143) - jeweils Großer Senat für Strafsachen) eine zusätzliche Prüfung, ob die Gesamtwürdigung der Tat, insbesondere die Gesinnung des Täters, eine "besondere Verwerflichkeit" ergebe, nicht zugelassen.

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

    Auszug aus BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76
    Bei dem inneren Zusammenhang der beiden Absätze des § 211 StGB muß auch der Mordtatbestand des § 211 Abs. 2 StGB als zur verfassungsgerichtlichen Prüfung vorgelegt angesehen werden (vgl BVerfGE 12, 151 (163); 27, 1 (5); 33, 224 (228)).

    Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar (vgl BVerfGE 6, 32 (41); 27, 1 (6); 30, 173 (193); 32, 98 (108)).

    Es widerspricht daher der menschlichen Würde, den Menschen zum bloßen Objekt im Staate zu machen (vgl BVerfGE 27, 1 (6) m.w.N.).

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    b) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 125, 175 ; stRspr).Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    a) Die Achtung und der Schutz der Menschenwürde und der Freiheit sind grundlegende Prinzipien der Verfassungsordnung, die den Menschen als eine zu Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähige Persönlichkeit begreift (vgl. BVerfGE 5, 85 ; 45, 187 ).

    Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 117, 71 ; 123, 267 ), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfGE 144, 20 ).

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt' staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ; 117, 71 ; 144, 20 ).

    Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ).

    Steht - wie hier - ein schwerwiegender Eingriff in ein hochrangiges Grundrecht in Frage, dürfen Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen grundsätzlich nicht zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Dabei unterliegt die Entscheidung des Gesetzgebers einer hohen Kontrolldichte, wenn, wie im Fall des zur Prüfung gestellten Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Zum anderen sollen sie im Volke lebendige Wertvorstellungen und Anschauungen über Recht und Unrecht stärken und unterstützen und ihrerseits Rechtsbewußtsein bilden (vgl. BVerfGE 45, 187 [254, 256]), damit auf der Grundlage einer solchen normativen Orientierung des Verhaltens eine Rechtsgutsverletzung schon von vornherein nicht in Betracht gezogen wird.

    Er traute auch der bloßen Existenz von Strafandrohungen Einfluß auf die Wertvorstellungen und Verhaltensweisen der Bevölkerung zu (vgl. BVerfGE a. a.O., S. 57; vgl. auch BVerfGE 45, 187 [254 ff.]).

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