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   BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82   

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BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82 (https://dejure.org/1989,196)
BVerfG, Entscheidung vom 18.04.1989 - 2 BvF 1/82 (https://dejure.org/1989,196)
BVerfG, Entscheidung vom 18. April 1989 - 2 BvF 1/82 (https://dejure.org/1989,196)
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Bundesverschuldung

Art. 115 GG, Kreditobergrenze

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Staatsverschuldung

  • openjur.de

    Staatsverschuldung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Staatsverschuldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Haushaltsgesetzgebung - Finanzwesen - Staatsverschulden - Investition

  • zeit.de (Pressebericht, 21.04.1989)

    Bundesschulden - Weiter so

  • zeit.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kläger auf der Sündenbank - Wie hoch darf sich Bonn verschulden?

Papierfundstellen

  • BVerfGE 79, 311
  • NJW 1989, 2457
  • NVwZ 1989, 953 (Ls.)
  • DVBl 1989, 610
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist ein Wirtschaftsplan und zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (BVerfGE 45, 1 [32]; 70, 324 [355]).

    Diese Obliegenheit hat im Hinblick auf den Ausnahmecharakter dieser Befugnis eine normative Grundlage in der Publizitätspflicht für den Haushalt, die verfassungsrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerfGE 70, 324 [359]) und die Kontroll- und Legitimationsfunktion von Haushaltsberatung und -verabschiedung erst erfüllbar macht.

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Dies entspricht dem Zweck der abstrakten Normenkontrolle, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen (vgl. BVerfGE 1, 396 [413]).

    Ungeachtet dessen besteht für zulässig erhobene Normenkontrollanträge, die sich auf Bestimmungen eines Haushaltsgesetzes beziehen, im Hinblick auf den objektiven Charakter des Normenkontrollverfahrens (vgl. BVerfGE 1, 396 [407]) ein Entscheidungsinteresse über den Zeitraum von deren eigener rechtlicher Wirkung hinaus.

  • BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74

    Haushaltsüberschreitung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist ein Wirtschaftsplan und zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (BVerfGE 45, 1 [32]; 70, 324 [355]).
  • BVerfG, 26.07.1972 - 2 BvF 1/71

    Besoldungsvereinheitlichung

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Nach Klarstellung der Rechtslage durch diese Entscheidung wird in den Fällen, in denen die Eignung zweifelhaft erscheint, die Eignungsprüfung des Bundesverfassungsgerichts im Hinblick auf den Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers maßgeblich darauf abstellen, ob er in dem für eine Überprüfung erforderlichen Umfang seine Einschätzungen und Beurteilungen dargelegt hat (vgl. in anderem Zusammenhang BVerfGE 34, 9 [26]).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Sie trägt dazu bei, die Inanspruchnahme der Ausnahmebefugnis zu erhöhter Kreditaufnahme aus Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GG - trotz des Fehlens eindeutiger materiell-rechtlicher Vorgaben - auf Ausnahmefälle zu beschränken und so ihren Ausnahmecharakter zu sichern; die Unbestimmtheit des materiellen Maßstabs findet damit ein Stück weit ihren Ausgleich in formell-verfahrensmäßigen Anforderungen (vgl. auch BVerfGE 33, 303 [341]; 41, 251 [265]; 49, 168 [181 ff.]; 61, 210 [252]).
  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Sie trägt dazu bei, die Inanspruchnahme der Ausnahmebefugnis zu erhöhter Kreditaufnahme aus Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GG - trotz des Fehlens eindeutiger materiell-rechtlicher Vorgaben - auf Ausnahmefälle zu beschränken und so ihren Ausnahmecharakter zu sichern; die Unbestimmtheit des materiellen Maßstabs findet damit ein Stück weit ihren Ausgleich in formell-verfahrensmäßigen Anforderungen (vgl. auch BVerfGE 33, 303 [341]; 41, 251 [265]; 49, 168 [181 ff.]; 61, 210 [252]).
  • Drs-Bund, 29.01.1981 - BT-Drs 9/125
    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Sie schloß sich dementsprechend der Auffassung der Mehrheit des Sachverständigenrates an, derzufolge die Wirtschaftspolitik die angebotspolitischen Rahmenbedingungen weiter zu stärken und die Finanzpolitik mittelfristig die Kreditaufnahme zu begrenzen hatte (Jahreswirtschaftsbericht vom 29. Januar 1981, a.a.O., S. 21).
  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Sie trägt dazu bei, die Inanspruchnahme der Ausnahmebefugnis zu erhöhter Kreditaufnahme aus Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GG - trotz des Fehlens eindeutiger materiell-rechtlicher Vorgaben - auf Ausnahmefälle zu beschränken und so ihren Ausnahmecharakter zu sichern; die Unbestimmtheit des materiellen Maßstabs findet damit ein Stück weit ihren Ausgleich in formell-verfahrensmäßigen Anforderungen (vgl. auch BVerfGE 33, 303 [341]; 41, 251 [265]; 49, 168 [181 ff.]; 61, 210 [252]).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Sie trägt dazu bei, die Inanspruchnahme der Ausnahmebefugnis zu erhöhter Kreditaufnahme aus Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GG - trotz des Fehlens eindeutiger materiell-rechtlicher Vorgaben - auf Ausnahmefälle zu beschränken und so ihren Ausnahmecharakter zu sichern; die Unbestimmtheit des materiellen Maßstabs findet damit ein Stück weit ihren Ausgleich in formell-verfahrensmäßigen Anforderungen (vgl. auch BVerfGE 33, 303 [341]; 41, 251 [265]; 49, 168 [181 ff.]; 61, 210 [252]).
  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
    Die Verfassung räumt jedoch dem Gesetzgeber, soweit es sich nicht um Eingriffe in Rechts- oder Freiheitsbereiche handelt, einen Gestaltungsfreiraum für politisches Handeln ein, dem sie nur, aber auch einen Rahmen setzt (vgl. auch BVerfGE 72, 330 [388 ff.]).
  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Damit besteht das erforderliche objektive Interesse an einer Sachentscheidung fort (vgl. BVerfGE 5, 25 [28]; 79, 311 [327]).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auch führt der Hinweis des Antragstellers, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz finde im Staatsorganisationsrecht keine Anwendung (vgl. dazu für den Bereich der Kompetenzabgrenzung: BVerfGE 79, 311 ; 81, 310 ; 84, 25 ; siehe auch: Sachs, in: ders., GG, 7. Aufl. 2014, Art. 20 Rn. 147; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 188), im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter, weil die Parteien nicht der Sphäre organisierter Staatlichkeit zuzuordnen sind.
  • BVerfG, 05.05.2020 - 2 BvR 859/15

    Beschlüsse der EZB zum Staatsanleihekaufprogramm kompetenzwidrig

    Es gehört zum änderungsfesten Kern von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG, dass der Deutsche Bundestag dem Volk gegenüber verantwortlich über alle wesentlichen Einnahmen und Ausgaben entscheidet (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ; 142, 123 ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Auch zum Tatbestand einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts bleibt der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren (Bestätigung von BVerfGE 79, 311).

    Ein Programm, wie es das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 79, 311 (339 f.) verlangt habe und das nach Umfang und Verwendung geeignet sei, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zielgerichtet zu bekämpfen, liege der kritisierten Nettokreditaufnahme nicht zugrunde.

    Die Antragsberechtigung der Antragsteller ist auch mit der Auflösung des 15. Deutschen Bundestages nicht entfallen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Dies ist bei einem Hauhaltsgesetz allgemein bis zur Entlastung der Bundesregierung durch Bundestag und Bundesrat der Fall sowie speziell bei Ermächtigungen zur Aufnahme von Krediten gemäß § 18 Abs. 3 BHO jedenfalls bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 20, 56 ; 79, 311 ).

    Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG ist Prüfungsgegenstand im abstrakten Normenkontrollverfahren Bundes- oder Landesrecht, zu dem auch die Haushaltsgesetze von Bund und Ländern gehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 79, 311 ).

    Auch deren nur zeitlich begrenzte Wirkung lässt die Zulässigkeit des Antrags vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle nach deren Sinn und Zweck unberührt (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Diese Sachgesetzgebung verwirklicht hier die politische Konzeption, die im jährlichen Haushaltsplan in konkrete Ausgaben- und Einnahmenansätze zu transformieren ist (vgl. BVerfGE 79, 311 , wo auch insoweit vom staatsleitenden Hoheitsakt als Sinn des Haushaltsplans die Rede ist).

    Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt: "Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten; Ausnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts." Zum allgemeinen Regelungsgehalt und zu den Tatbestandsmerkmalen dieser Verfassungsnorm hat der Senat in seinem Urteil vom 18. April 1989 (vgl. BVerfGE 79, 311) grundlegend Stellung genommen.

    Vieles spricht deshalb dafür, die gegenwärtige Fassung des Art. 115 GG in ihrer Funktion als Konkretisierung der allgemeinen Verfassungsprinzipien des demokratischen Rechtsstaats für den speziellen Bereich der Kreditfinanzierung staatlicher Ausgaben (vgl. BVerfGE 79, 311 ) nicht mehr als angemessen zu werten und verbesserte Grundlagen für wirksame Instrumente zum Schutz gegen eine Erosion gegenwärtiger und künftiger Leistungsfähigkeit des demokratischen Rechts- und Sozialstaats zu schaffen.

    Eine Verschärfung der bisher praktizierten Regelgrenze der Kreditaufnahme, deren präzise Konturierung im Übrigen verfassungsrechtlich kaum begründbar wäre, würde auch im vorliegenden Verfahren lediglich deren Überschreitung vergrößern (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Da Abwägung und Prioritätensetzung stets mit Blick auf die gegebene Situation und auf die abschätzbare zukünftige Entwicklung vorzunehmen sind, können sich die Entscheidungsspielräume von Parlament und Regierung bei der Auswahl geeigneter Mittel zwar als Folge vorangegangener Fehlentscheidungen faktisch verengen; rechtlich beseitigt oder verkürzt werden sie jedoch nicht (vgl. bereits BVerfGE 79, 311 ).

    Nach den in den Gesetzgebungsverfahren sowohl zum ursprünglichen Haushalt 2004 als auch zum Nachtragshaushalt dargelegten Gründen waren die Diagnose, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört sei, die Absicht, durch die erhöhte Kreditaufnahme diese Störung abzuwehren, und die begründete Prognose, dass und wie durch die erhöhte Kreditaufnahme dieses Ziel erreicht werden könne (vgl. BVerfGE 79, 311 ), nachvollziehbar und vertretbar, und zwar auch vor dem Hintergrund der Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Beratung und Willensbildung und der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft.

    Dagegen sieht die Senatsmehrheit keinen Anlass, bei der Auslegung und Anwendung des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG die Maßstäbe des Senatsurteils vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311) zu verdeutlichen.

    In Ergänzung der Grundsätze, die der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311) aufgestellt hat, kann für die Zukunft nicht offen gelassen werden, wie der Begriff der Investitionen in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen ist.

    Ich stimme mit der Senatsmehrheit darin überein, dass der Gesetzgeber den Regelungsauftrag aus Art. 115 Abs. 1 Satz 3 GG, dessen Erfüllung der Senat in seinem Urteil vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311 ) angemahnt hatte, mit § 13 Abs. 3 Nr. 2 BHO nur formell erfüllt hat.

    Sinn und normativer Gehalt des Regelungsauftrags an den Gesetzgeber war es dagegen, unter Berücksichtigung der bislang gewonnenen Erfahrungen den Investitionsbegriff so zu präzisieren, dass er seiner Funktion möglichst gerecht werden kann, einer Staatsverschuldung vorzubeugen, die den Bundeshaushalt für die Zukunft zu stark belastet und den notwendigen Entscheidungsspielraum künftiger Haushaltsgesetzgeber, dessen diese zur Lösung der dann vordringlichen Probleme bedürfen, über Gebühr beschneidet (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Der haushaltswirtschaftliche Vorgriff auf zukünftige Einnahmen soll jedenfalls dadurch begrenzt werden, dass der Kredit nur im Umfang der Ausgaben mit zukunftsbegünstigendem Charakter in Anspruch genommen werden darf (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Art. 115 Abs. 1 GG konkretisiert insoweit das Demokratieprinzip für den Bereich der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Die Berücksichtigung von Bruttoinvestitionen im Rahmen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG widerspricht auch einer systematischen Betrachtungsweise, da bei den (Einnahmen aus Krediten(, die in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG den Ausgaben für Investitionen gegenüberstehen, nur die Nettokreditaufnahme berücksichtigt wird. Das Gebot materieller Symmetrie zwischen Kredit- und Investitionsbegriff gebietet, die Berechnungsgrundlage und den Begrenzungsmaßstab einheitlich netto zu berechnen. Zudem steht Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG in einem engen systematischen Zusammenhang mit Art. 109 Abs. 2 GG. Die Verpflichtung des Bundes aus Art. 109 Abs. 2 GG, bei seiner Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen, erstreckt sich auch auf die Kreditaufnahme (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Darüber hinaus werden wichtige Auslegungsansätze der Senatsentscheidung vom 18. April 1989 (BVerfGE 79, 311 ff.) verdrängt.

    Mit der Einführung von Art. 109 Abs. 2 GG sollte eine grundsätzlich auf Solidität und Nachhaltigkeit verpflichtete staatliche Haushalts- und Finanzwirtschaft auch auf eine antizyklische Steuerung des Konjunkturverlaufs ausgerichtet werden (vgl. BVerfGE 79, 311 ; Siekmann, in: Sachs , Grundgesetz Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 109 Rn. 12).

    Von entscheidender Bedeutung war es dabei, die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Bundes aus dem engen Korsett der Annuität und der Objektorientierung herauszuführen und es zu ermöglichen, über mehrjährige Zeiträume hinweg unter Beachtung der konjunkturellen Entwicklung mittelfristig angelegte Wirtschafts- und Fiskalpolitik zu betreiben (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Der durch Haushaltsgesetz festgestellte Haushaltsplan wird als Gesamtprogramm für die staatliche Wirtschaftsführung während der Etatperiode bezeichnet (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Das Bundesverfassungsgericht ist an dieser Stelle schon in der Entscheidung vom 18. April 1989 eine verbindliche Auslegung schuldig geblieben, weil es im Vertrauen auf den gegenseitigen Respekt unter Verfassungsorganen und im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Budgetrechts des Parlaments dem Bundesgesetzgeber überlassen hat, den Investitionsbegriff selbst zu konkretisieren, aber so, dass der verfassungsrechtliche Zweck der Schuldenbegrenzung unter dem Grundsatz einer soliden Haushaltswirtschaft auch tatsächlich erreicht wird (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Die Begrenzung, die zuvor über die traditionelle Tatbestandsfassung des "außerordentlichen Bedarfs" erfolgte, wird damit nicht aufgegeben, sondern zeitlich gedehnt und sachlich an konjunkturelle Ziele gebunden (BVerfGE 79, 311 ).

    Danach kann es von Verfassungs wegen nicht nur notwendig sein, die Kreditaufnahme geringer zu halten als die Summe der Investitionen es erlaubt, sondern es kann darüber hinaus geboten sein, "eine im gesamtwirtschaftlichen Interesse eingegangene erhebliche Verschuldung" zurückzuführen (BVerfGE 79, 311 ), also teilweise oder ganz aus den laufenden, nichtkreditfinanzierten Einnahmen zu tilgen.

    Zur Konkretisierung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts wird üblicherweise auf die Teilziele des § 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl I S. 582 - Stabilitätsgesetz) zurückgegriffen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Damit missachtet der Bundesgesetzgeber in einer Art wiederkehrender Dauerrechtsverletzung das Verfassungsgebot, bei günstiger konjunktureller Lage die unter Berufung auf Art. 115 GG aufgenommenen Kredite durch Einsparungen oder Einnahmeverbesserungen in der Phase des konjunkturellen Aufschwungs auch wieder zu tilgen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Insofern stellt das Budgetrecht ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ; 132, 195 ; 135, 317 ), das auch in einem System intergouvernementalen Regierens Beachtung verlangt (vgl. BVerfGE 135, 317 ).
  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 - abstrakte Normenkontrolle

    ee) Im Hinblick auf das Vorliegen der relevanten Tatbestandsmerkmale des Art. 115 GG sowie insbesondere auf die Eignung der zur Krisenbeseitigung ergriffenen Maßnahmen gewähre das Bundesverfassungsgericht dem Haushaltsgesetzgeber seit jeher einen weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (unter Verweis auf BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Die Regelungen des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes machen hierbei keinerlei Einschränkungen, etwa hinsichtlich des Ranges, des Zeitpunkts des Entstehens (vgl. BVerfGE 2, 124 ; 24, 174 ; 103, 111 ) oder des Inhalts (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 2, 307 ; 20, 56 ; 79, 311 ; 119, 96 ) der zur Prüfung gestellten Norm.

    Entscheidend ist allein, dass das zur Prüfung Gestellte seiner äußeren Form nach einen schon existenten (vgl. BVerfGE 1, 396 ; 10, 20 ) und noch Rechtswirkungen entfaltenden (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 20, 56 ; 79, 311 ; 97, 198 ; 100, 249 ; 110, 33 ; 119, 394 ; 127, 293 ) Rechtssatz darstellt (vgl. BVerfGE 2, 307 ; 20, 56 ).

    Eine abstrakte Normenkontrolle ist auch gegen ein Haushaltsgesetz zulässig (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 79, 311 ; 119, 96 ).

    Ist der Antrag jedoch einmal zulässig erhoben, bleibt er - aufgrund des objektiven Charakters des Verfahrens - zulässig, auch wenn die Entscheidung erst zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem von dem Haushaltsgesetz keine Rechtswirkungen mehr ausgehen (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ; Tappe/Wernsmann, Öffentliches Finanzrecht, 2. Aufl. 2019, Rn. 772).

    Dem Bundesverfassungsgericht oblag im Streitfall die Prüfung, ob die im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar war (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Die ausnahmsweise erhöhte Kreditaufnahme musste demzufolge "nach Umfang und Verwendung geeignet sein, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren", wobei es gerade nicht ausreichte, "dass eine erhöhte Kreditaufnahme durch eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts veranlasst" war; sie musste darüber hinaus auch final auf die Abwehr dieser Störung bezogen sein (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Die Eignung bezieht sich dabei auf die Gesamtheit der Maßnahmen und nicht auf jede einzelne Maßnahme, denn die einzelnen Maßnahmen können sich gegenseitig verstärken, unterstützen oder überhaupt erst zur Wirkung bringen (vgl. Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 ; BVerfGE 79, 311 ).

    zu untersuchen" (BVerfGE 79, 311 ).

    Dem Bundesverfassungsgericht obliegt die Prüfung, ob die Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers auch vor dem Hintergrund der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    (1) Der Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich des Vorliegens eines Veranlassungszusammenhangs findet eine Parallele in der nach der alten Verfassungsrechtslage bestehenden staatsschuldenrechtlichen Ausnahmevorschrift bei Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GG a.F. Die hierzu ergangene Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ) ist daher auf die neue Verfassungsrechtslage grundsätzlich übertragbar.

    dd) Das bedeutet im vorliegenden Zusammenhang, dass die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zwar geeignet zur Krisenbewältigung sein muss, unter mehreren geeigneten Mitteln jedoch keine Abstufung im Sinne einer Erforderlichkeit oder Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu treffen ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; vgl. auch jüngst VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, juris, Rn. 112).

    Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers anhand der von ihm gegebenen Begründung nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    Falls der Haushaltsgesetzgeber entgegen der bisherigen Finanzplanung handelt, hat er dies zu begründen (vgl. im Hinblick auf die alte Rechtslage BVerfGE 79, 311 ).

    (5) Die insoweit im Gesetzgebungsverfahren dargelegte Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers ist verfassungsgerichtlich daraufhin zu überprüfen, ob sie nachvollziehbar und vertretbar ist (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ; Meickmann, NVwZ 2021, S. 97 ).

    Diese Aufgabenverteilung zwischen parlamentarischer Gesetzgebung und verfassungsgerichtlicher Kontrolle ist bei der Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Ermächtigung und Verpflichtung zu einer situationsgebundenen, auf dynamische Entwicklungen reagierenden Kreditaufnahme sachlich geboten (vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. April 2022 - VGH N 7/21 -, juris, Rn. 106; vgl. zur alten Rechtslage BVerfGE 79, 311 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

    Insofern stellt das Budgetrecht ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ).

    Es ist zwar in erster Linie Sache des Bundestages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

    (1) Die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers auf eine bestimmte Haushalts- und Fiskalpolitik ist allerdings nicht von vornherein demokratiewidrig (vgl. BVerfGE 79, 311 ; 119, 96 ).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    Insofern stellt das Budgetrecht ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 ; 79, 311 ; 129, 124 ).".
  • VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02

    Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes

    Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 VvB ausnahmsweise eine erhöhte Kreditaufnahme zulässig sei, seien zum wortgleichen Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 79, 311) konkretisiert worden.

    Der begrenzten zeitlichen Geltung des Haushaltsgesetzes entspricht die jährliche Wiederkehr eines Gesetzes gleicher Art. Damit besteht die Möglichkeit, dass eine mit einem Normenkontrollantrag zur Prüfung gestellte verfassungsrechtlich zweifelhafte Normsetzung des Haushaltsgesetzgebers von Jahr zu Jahr - wie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HG 02/03 für das Haushaltsjahr 2003 zeigt - wiederholt wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ).

    Im Haushaltsplan stellen sich die Staatsaufgaben als Ausgaben dar, die durch Einnahmen gedeckt werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Das Kreditbegrenzungsgebot dient damit dem Schutz künftiger Generationen vor unbeschränkter Vorwälzung staatlicher Lasten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ; 99, 57 ; vgl. VerfGH NW, Urteil vom 2. September 2003 - VerfGH 6/02 - S. 23 des Urteilsabdrucks).

    Hierdurch wurde die Durchführung einer antizyklischen Finanzpolitik und generell die Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Erfordernisse im Rahmen der Verschuldung ermöglicht (BTDrucks. V/3605 S. 13; BVerfGE 79, 311 ; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 1980, S. 1275, 1277; Maunz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 115 [Stand: 1981] Rn. 6; Heun in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Band III, 2000, Art. 115 Rn. 4).

    Dem Haushaltsgesetzgeber ist zugleich eine Verantwortung für die Auswirkungen des Haushalts auf die Gesamtwirtschaft auferlegt worden (BVerfGE 79, 311 ).

    Der Haushaltsgesetzgeber hat die Verpflichtung, Spielräume zur Verschuldensbegrenzung oder gar -rückführung zu nutzen, die sich in einem Haushaltsjahr entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eröffnen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ; vgl. VerfGH NW, a.a.O., S. 23 f. des Urteilsabdrucks).

    Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ist mithin nicht nur eine Bezugsgröße, der Rechnung zu tragen ist, sondern Ziel und Zweck des Handelns (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG Kriterien aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Überschreitung der Kreditobergrenze zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts als verfassungsgemäß anzusehen ist (BVerfGE 79, 311).

    Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 109 Abs. 2 GG geht hervor, dass der Verfassungsgesetzgeber des Grundgesetzes in der gleichzeitig entstandenen Vorschrift des § 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582 - StWG) eine zutreffende Umschreibung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sah (BVerfGE 79, 311 ).

    Die Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar droht (BVerfGE 79, 311 ).

    Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht darauf beschränkt, bei einer Störungslage zunächst nur weitere Investitionsausgaben über Kredite zu finanzieren und aus konjunkturellem Abschwung resultierende Mindereinnahmen und Mehrausgaben statt durch Kreditaufnahmen durch weitere Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen auszugleichen (sog. Parallelpolitik; BVerfGE 79, 311 ).

    Sie können einerseits seine Handlungsmöglichkeiten nicht zusätzlich, also über das hinaus einschränken, was ohnehin aus seiner Bindung an die Eignung der zu treffenden Maßnahme zur Abwehr der Störung folgt (BVerfGE 79, 311 ).

    Beurteilung und Einschätzung müssen nicht nur frei von Willkür sein, sondern auf Grund der vorliegenden wirtschaftlichen Daten und vor dem Hintergrund der Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung (Finanzplanungsrat, Konjunkturrat, Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Europäische Zentralbank) und der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft auch nachvollziehbar und vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Die Darlegungen müssen allerdings erkennbar machen, dass die parlamentarische Mehrheit mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes die Verantwortung auch für die Begründung der erhöhten Kreditaufnahme übernimmt (BVerfGE 79, 311 ).

    Die in Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GG aufgestellte Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Beurteilung und Einschätzung des Haushaltsgesetzgebers vor dem Hintergrund der Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung nachvollziehbar und vertretbar zu erscheinen habe (BVerfGE 79, 311 ), muss dann eine Relativierung erfahren, wenn es um die Frage geht, ob eine nur auf ein Land bezogene wirtschaftliche Störung vorliegt.

    Im Hinblick darauf, dass nach den bei Einführung des Stabilitätsgesetzes aktuellen Vorstellungen ein hoher Beschäftigungsstand bei einer Arbeitslosenquote von 0, 8 % noch angenommen wurde (vgl. dazu NdsStGH, a.a.O., NdsVBl. 1997, 227 m.w.N.) und das Bundesverfassungsgericht für das Jahr 1981 eine Arbeitslosenquote von 3, 9 % und 4, 7 % (BVerfGE 79, 311 ) sowie der Niedersächsische Staatsgerichtshof für das Jahr 1994 eine Arbeitslosenquote in Niedersachsen von 10, 6 % (NdsVBl. 1997, 227 ) als nicht mehr ausreichend für einen hohen Beschäftigungsstand ansahen, steht es zudem außer Frage, dass bei einer Arbeitslosenquote von 16, 1 % im Jahr 2001 mit einem für das Jahr 2002 prognostizierten Anstieg auf 16, 5 % das Teilziel hoher Beschäftigungsstand in Berlin nachhaltig verfehlt wurde.

    Grundsätzlich kann eine erhöhte Kreditaufnahme im Falle einer Konjunkturschwäche als sog. antizyklische Maßnahme, welche die Wirtschaft durch Ausweitung der Nachfrage wieder beleben soll, im Zusammenhang mit einer eingeleiteten und fortgeführten Konsolidierungspolitik als geeignetes Mittel zur Störungsabwehr angesehen werden (vgl. auch BVerfGE 79, 311 ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass strukturelle Anpassungsprobleme nicht prinzipiell eine erhöhte Kreditaufnahme ausschließen (BVerfGE 79, 311 ).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zugleich darauf hingewiesen, dass eine bloße Nachfrageausweitung bzw. Verhinderung eines Nachfrageabfalls schwerlich das Fehlen einer Anpassung der Wirtschaftsstruktur an neue Gegebenheiten oder eine schon bestehende hohe Staatsverschuldung als Ursache der Störung wird ausräumen können (BVerfGE 79, 311 ).

    Das Land muss nicht zwingend auf Mindereinnahmen, die aus einem konjunkturellen Abschwung resultieren, mit weiteren Ausgabenkürzungen reagieren, die sich dann negativ auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auswirken könnten (kein Zwang zur "Parallelpolitik", vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Jedoch vermag - wie dargelegt - der Umstand, dass bei Ausgleich eines vorhandenen Haushaltsdefizits im Wege der Ausgabenkürzung oder Steuererhöhung ein weiterer Abschwung droht, eine erhöhte Kreditaufnahme nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (BVerfGE 79, 311 ).

    Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ist nicht nur Bezugsgröße, sondern auch Ziel und Zweck des Handelns (BVerfGE 79, 311 ).

    Das Verfassungsrecht gebietet eine zusammenhängende, durch Daten unterlegte Darstellung, die gewährleistet, dass die parlamentarische Mehrheit mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes die Verantwortung auch für die Begründung der erhöhten Kreditaufnahme übernehmen kann (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel")

    Der Antrag ist auf einen tauglichen Gegenstand gerichtet, da die angegriffenen Regelungen der § 3, § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis Abs. 4, § 7 und § 11 MietenWoG Bln zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Rechtswirkungen entfaltet haben und weiterhin entfalten (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 38, 258 ; 79, 311 ; 99, 57 ; 119, 96 ).
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2003 - Überschreitung der Kreditobergrenze

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig - Zu den

  • StGH Hessen, 27.10.2021 - P.St. 2783

    Urteil des Staatsgerichtshofes zu den Normenkontrollanträgen zum

  • VerfGH Thüringen, 01.03.2021 - VerfGH 18/20

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl. der Thüringer

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2017 - VGH N 2/15

    § 1 und § 2 Abs 1 LHG 2014/2015 (juris: HG RP 2014/2015) sowie § 3c S 1

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10

    Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • VerfGH Thüringen, 19.05.2021 - VerfGH 110/20

    Divergenzvorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der abstrakten

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

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  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11

    Haushaltsgesetz 2011 verfassungswidrig

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.2003 - VerfGH 6/02

    Landeshaushalte 2001 und 2002 wegen kreditfinanzierter Rücklagen

  • BVerfG, 15.04.2021 - 2 BvR 547/21

    Eilantrag zur Ausfertigung des Eigenmittelbeschluss-Ratifizierungsgesetzes

  • VerfGH Thüringen, 28.02.2024 - VerfGH 110/20

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  • BVerfG, 06.12.2022 - 2 BvR 547/21

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  • VerfGH Bayern, 25.09.2015 - 9-VII-13

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  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

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  • StGH Niedersachsen, 16.12.2011 - StGH 1/10

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  • StGH Hessen, 12.12.2005 - P.St. 1899

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  • BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

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  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 14.05.1996 - VerfGH 5/95

    Normenkontrollverfahren gegen nordrhein-westfälisches Haushaltsgesetz 1995

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

  • BVerfG, 10.07.1990 - 1 BvR 984/87

    Amtszeit eines Verfassungsrichters

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.07.2007 - LVerfG 9/06

    Kreisgebietsreform - kommunale Selbstverwaltung

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken

  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

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  • BVerfG, 20.05.2019 - 2 BvR 649/19

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  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

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  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

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  • VerfG Hamburg, 04.12.2020 - HVerfG 4/20

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  • StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11

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  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

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  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - VerfGH 12/14

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  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08

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  • VerfG Brandenburg, 24.04.2012 - VfGBbg 47/11

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  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01

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  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.04.2007 - VerfGH 9/06

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  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20

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  • StGH Bremen, 11.05.1998 - St 3/97

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  • VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96

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  • BSG, 25.10.1990 - 7 RAr 14/90

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  • BGH, 16.12.2021 - StB 34/21

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  • VerfGH Sachsen, 23.04.2008 - 87-I-06

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  • VerfGH Thüringen, 02.11.2011 - VerfGH 13/10

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  • BVerfG, 07.06.2015 - 2 BvR 740/15

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  • OLG München, 19.03.2009 - 6 St 10/08

    Geheimdienstliche Agententätigkeit und Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz:

  • VerfG Brandenburg, 20.09.2001 - VfGBbg 57/00

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  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 147/16

    Kommunaler Finanzausgleich

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.1996 - VGH N 3/96
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • VerfGH Sachsen, 28.08.2009 - 41-I-08

    Verletzung des Budgetrechts des Sächsischen Landtages durch die Vorgänge um die

  • BSG, 08.12.2005 - B 13 RJ 49/04 R

    Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge von

  • VGH Bayern, 27.09.2012 - 20 BV 11.2690

    Feststellungsklage

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2009 - 133-I-08

    Behandlung Kleiner Anfragen durch die Sächsische Staatsregierung; Verletzung der

  • StGH Bremen, 05.04.2016 - St 1/16

    Ablehnung eines Mitglieds des Staatsgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit

  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 415/16

    Kommunaler Finanzausgleich

  • VG Neustadt, 13.05.2019 - 3 K 602/16

    Kommunaler Finanzausgleich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2013 - 20 A 791/12

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 54 Abs. 1 S. 1 LWG über die

  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 10.12.2004 - KVVG I 2/04
  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 10.12.2004 - KVVG I 2/04
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.02.2007 - VerfGH 9/06

    Vereinbarkeit der Regelungen des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2005 mit

  • BVerfG, 20.04.2000 - 1 BvL 18/98

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage, ob SGB 6 § 54 Abs 3 S 3, § 71 Abs 2, §§ 72,

  • StGH Bremen, 17.06.1997 - St 7/96

    Zur Frage, ob Volksbegehren und Volksentscheide, die auf den Gesamtbestand des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 12 A 3045/06

    Verstoß von § 18b Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in NRW (GTK NW) in

  • VerfG Brandenburg, 10.11.1994 - VfGBbg 4/94

    Fraktion; Parlamentsrecht; Opposition; Homogenität

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 12 A 2758/06

    Zulässigkeit der Kürzung von Betriebskostenzuschüssen für einen katholischen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2006 - 12 A 2914/06

    Zulässigkeit der Kürzung von Betriebskostenzuschüssen für einen katholischen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.05.1994 - VerfGH 10/92

    Der haushaltsrechtliche Grundsatz der sachlichen Spezialität hat Verfassungsrang

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2005 - L 3 KA 366/02
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