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   VGH Bayern, 17.01.1989 - 4 C 88.1823   

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VGH Bayern, 17.01.1989 - 4 C 88.1823 (https://dejure.org/1989,8891)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.01.1989 - 4 C 88.1823 (https://dejure.org/1989,8891)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. Januar 1989 - 4 C 88.1823 (https://dejure.org/1989,8891)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 432
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.11.1964 - VII B 115.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 17.01.1989 - 4 C 88.1823
    Mit der beabsichtigten kommunalverfassungsrechtlichen Klage kann zwar die Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderats zur Regelung einzelner organinterner Rechtsbeziehungen, nicht aber die Aufhebung einer Rechtsnorm verlangt werden (BVerwG, DÖV 1965, 169).
  • VGH Bayern, 20.04.2015 - 4 CS 15.381

    Verschwiegenheitspflicht von Gemeinderatsmitgliedern

    Anders als die abschließende Beratung und Beschlussfassung in den Sitzungen des Gemeinde- bzw. Stadtrats sowie der beschließenden Ausschüsse, für die jeweils der Öffentlichkeitsgrundsatz gilt (Art. 52 Abs. 2 Satz 1, Art. 55 Abs. 2 GO), unterliegt der sonstige Geschäftsgang innerhalb der Gemeindeverwaltung keiner fortlaufend zu erfüllenden Publizitätsverpflichtung (vgl. BayVGH B.v. 17.1.1989 - 4 C 88.1823 - NVwZ-RR 1990, 432).
  • VGH Bayern, 16.02.2000 - 4 N 98.1341

    Mindestfraktionsstärke und Gewährung von Unkostenbeiträgen

    Sowohl die Gemeindeverfassungssatzung der Stadt als auch die Geschäftsordnung des Stadtrats sind im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften i. S. von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (hinsichtlich der Geschäftsordnung vgl. BVerwG v. 15.9.1987 BayVBl 1988, 249 ; BayVGH v. 17.1.1989 NVwZ-RR 1990, 432 und v. 2.10.1992 Az. 4 N 92.2367).
  • VGH Bayern, 16.02.2006 - 4 N 05.779

    Überprüfbarkeit von Kompetenzrichtlinien

    Nach der Rechtsprechung zählen Bestimmungen der Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans jedenfalls dann zu den normenkontrollfähigen Rechtsvorschriften, wenn sie - trotz ihres Charakters als bloße Innenrechtssätze - in abstrakt-genereller Weise gemeindeinterne Rechtsbeziehungen regeln (BVerwG, B.v. 15.9.1987 - 7 N 1.87, DVBl. 1988, 790 f.; BayVGH, B.v. 17.1.1989 - 4 C 88.1823, BayVBl. 1990, 53 f.; U.v. 23.3.1994 - 4 N 92.3580, BayVBl. 1994, 530 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2018 - 4 K 24/17

    Grenzen der Redezeitbegrenzung in der Gemeindevertretung

    Dadurch wird dem demokratischen Informationsbedürfnis, der Transparenz gemeindlicher Entscheidungen und der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit entsprochen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 17. Januar 1989 - 4 C 88.1823 -, NVwZ-RR 1990, S. 432 ).
  • VG Cottbus, 08.05.2009 - 6 L 214/08

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrages; Vorteil für altangeschlossene Grundstücke;

    Mit der Amtsordnung dürfte es deshalb sowohl vereinbar sein, wenn in der Geschäftsordnung festgelegt ist, dass diese Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind, als auch wenn bestimmt ist oder sich sonst aus dem Zusammenhang der Regelungen ergibt, dass diese Sitzungen grundsätzlich nicht öffentlich sind (wie hier zur dortigen Rechtslage etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 17. Januar 1989 - 4 C 88.1823 -, NVwZ-RR 1990, 432).
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