Rechtsprechung
BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92 |
"Reichparteitags-OLG" I
§ 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG, Art. 5 GG, Voraussetzungen des Anhaltens eines beleidigenden Briefs eines Gefangenen an seine Verlobte, auch "törichte" Meinungsäußerungen sind geschützt
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Anhalten des Briefs eines Strafgefangenen wegen darin enthaltener Beleidigungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anhalten eines Briefes - Strafgefangener - Abwägung - Meinungsfreiheit - Wechselwirkung - Ehrenschutz - Schranke - Allgemeine Gesetze - Gesamtumstände - Beleidigung - Inhalt - Zusammenhang - Anlaß - Adressat - Schriftliche Mitteilungen - Besondere Belastung - ...
Verfahrensgang
- LG Bayreuth, 25.05.1992 - StVK 567/91
- OLG Bamberg, 09.07.1992 - Ws 314/92
- BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
- OLG Bamberg, 11.01.1994 - Ws 314/92
- BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
Papierfundstellen
- NJW 1994, 1149
- StV 1993, 600
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89
Postmortale Schmähkritik
Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [281]).Grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen jedoch ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [280]; st. Rspr.).
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85
Zum Schutz der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) bei der …
Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
So verstößt es gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG , wenn ein Gericht der Würdigung einer Meinungsäußerung eine Aussage zugrundelegt, die so nicht gefallen ist, wenn es der Äußerung einen Sinn gibt, den sie nach dem festgestellten Wortlaut objektiv nicht hat, oder wenn es sich unter mehreren objektiv möglichen Deutungen für die zur Verurteilung führende entscheidet, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuscheiden (vgl. BVerfGE 86, 122 [129]).Bei Konflikten zwischen der Meinungsfreiheit und den durch die allgemeinen Gesetze zu schützenden Rechtsgütern muß außerdem eine Abwägung vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 86, 122 [129 f.]).
- BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51
Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen, mit der sie eng verbunden ist, als auch im Interesse des demokratischen Prozesses (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [281]).Grundrechtsbeschränkende Gesetze müssen jedoch ihrerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt und angewandt werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommen kann (vgl. BVerfGE 7, 198 [208]; 82, 272 [280]; st. Rspr.).
- BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63
Spezifisches Verfassungsrecht
Auszug aus BVerfG, 08.07.1993 - 2 BvR 1576/92
Das Bundesverfassungsgericht darf nur eingreifen, wenn die Fachgerichte dabei gerade Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2018 - 16 A 906/11
Langzeitüberwachung durch Verfassungsschutz rechtswidrig
So hat das Bundesverfassungsgericht etwa in der Bezeichnung des Oberlandesgerichts Nürnberg als "Reichsparteitagsgericht" durch einen Strafgefangenen, Beschluss vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 1576/92 -, NJW 1994, 1149 = juris, der CSU als "NPD Europas", Beschluss vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1 = juris, von Franz-Josef Strauß als Prototyp des "Zwangsdemokraten", Beschluss vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 1165/89 -, BVerfGE 82, 272 = juris, oder in dem Vorwurf von "Gestapomethoden" an die Zentrale Abschiebebehörde, Beschluss vom 5. März 1992 - 1 BvR 1770/91 -, NJW 1992, 2815 = juris, keine Schmähung gesehen. - BVerfG, 12.09.1994 - 2 BvR 291/94
Meinungsfreiheit eines Strafgefangenen und "Ehrenschutz" eines Gerichts - …
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 1993, 2 BvR 1576/92 (NJW 1994, 1149 f.) verwiesen, mit dem diese einen Beschluß des Oberlandesgerichts Bamberg aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen hatte.Auch die nicht immer mit der gebotenen Nüchternheit geführte Auseinandersetzung des Oberlandesgerichts mit der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts "seit BVerfGE 35, 40 ff." (gemeint: BVerfGE 35, 35 ff.) und im besonderen mit dem Kammerbeschluß vom 8. Juli 1993, die auf teilweise unzutreffender inhaltlicher Wiedergabe und Interpretation beruht, läßt befürchten, daß der Strafsenat in Verfahren wie dem vorliegenden der Bedeutung der Grundrechte, insbesondere des Art. 5 Abs. 1 GG , nicht ausreichend gerecht wird.
- BVerfG, 16.05.1995 - 2 BvR 1882/92
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Briefanhaltungen im Strafvollzug
Es verbietet sich mithin, § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG in einem Sinne auszulegen und anzuwenden, bei dem die Vorschrift jene vollzugssteuernde Wirkung zugunsten der Freiheit verliert, die ihr durch die Anhaltebeschränkung auf "grobe" Beleidigungen und durch den der Anstalt gebotenen Ermessensgebrauch zukommen (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1993-2 BvR 1576/93 - NJW 1994, 1149 [1150]).
- OLG Jena, 06.11.2000 - 1 W 498/00
Kritik am Bürgermeister
Ein Senat des Nürnberger Oberlandesgerichtes musste sich die Bezeichnung "Reichsparteitags-OLG" gefallen lassen ( BVerfG NJW 1994, 1149 ). - OLG Frankfurt, 18.03.1994 - 3 Ws 642/93 Die Aufklärung der näheren Umstände und die Abwägung sind geboten, um dem Wechselspiel zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Entfaltung der Persönlichkeit des Gefangenen und den Schranken seiner Grundrechte aus den allgemeinen Gesetzen gerecht zu werden (vgl. BVerfGE -2. Kammer des 2. Senats - Beschluß vom 07.08.1993 - 2 BvR 1576/92 -).
- VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 82-IV-03 Schwere des Grundrechtseingriffs, aber auch deshalb nicht abgesprochen werden, weil nur eine unmissverständliche, zu veröffentlichende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs die Bindungswirkung von dessen Entscheidungen, auch der tragenden Gründe, gegenüber der Fachgerichtsbarkeit des Freistaates Sachsen bekräftige und durchsetze; insoweit entspreche die vorliegende Konstellation derjenigen in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1994, 1149), des Oberlandesgerichts Bamberg (NJW 1994, 1972) und abermals des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1995, 1477).