Rechtsprechung
   BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1038
BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93 (https://dejure.org/1994,1038)
BVerwG, Entscheidung vom 28.09.1994 - 11 C 3.93 (https://dejure.org/1994,1038)
BVerwG, Entscheidung vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 (https://dejure.org/1994,1038)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1038) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Bewilligung einer Überbrückungshilfe und Rückforderung der gewährten Leistungen - Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Berufung auf Vertrauensschutz - Erkennbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe - ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückforderung einer Beihilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2507 (Ls.)
  • NVwZ 1995, 703
  • EuZW 1995, 314
  • BB 1995, 255
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 17.02.1993 - 11 C 47.92

    Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakt - Rücknahme - Investitionszulage -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Dies allein genüge allerdings nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) nicht, um Vertrauensschutz zu vermitteln.

    Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid vom 26. September 1989, mit dem der Beklagte erstens die Bewilligungsbescheide vom 9. Juni und 30. November 1983 wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zurückgenommen und zweitens die gewährten Leistungen von 8 Mio DM zurückgefordert hat, ist § 48 VwVfG (vgl. § 1 Abs. 1 des rheinlandpfälzischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 ); denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist wegen Fehlens einer umfassenden gemeinschaftsrechtlichen Rücknahmeregelung im Grundsatz nach nationalem Recht zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 1993, BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92] m.w.N.).

    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (vgl. BVerwGE 70, 356 ; 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) entschieden, im damaligen Fall einer bei der Kommission nicht angemeldeten Investitionszulage sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG frühestens mit der Bekanntgabe der die Rückforderung gebietenden Kommissionsentscheidung in Lauf gesetzt worden; denn erst die Kommissionsentscheidung habe klargestellt, daß die Beihilfe nicht nur formell, sondern auch materiell gemeinschaftsrechtswidrig gewesen sei und daß der für die Rückforderung zuständigen Behörde keine Ermessensfreiheit zugestanden habe, von einer zulässigen Rücknahme abzusehen.

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird (vgl. z.B. Urteil vom 2. Februar 1989, a.a.O., Rn. 12; ebenso BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); dies gilt auch für eine Fristvorschrift von der Art des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-5/89 - Slg. 1990, I-3453 Rn. 19).

    Die Ausschlußfrist würde hier dagegen wohl nicht verdrängt, wenn mit "praktischer Unmöglichkeit" nur der Fall gemeint sein sollte, daß eine bestimmte Rechtsanwendung typischerweise oder "so gut wie immer" die Unmöglichkeit der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen zur Folge hat (vgl. dazu auch BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); denn von dieser Art ist die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG in der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts nicht.

    Doch ist nach Aktenlage höchst unwahrscheinlich, daß sich der Klägerin ein solches grobes Verschulden vorwerfen läßt (vgl. dazu BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. Februar 1993 (BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]) im einzelnen ausgeführt hat, kann ein etwaiges Vertrauen eines Subventionsempfängers - abweichend von der "Regel" des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG - im Hinblick auf das durch die Einwirkung des Gemeinschaftsrechts gesteigerte öffentliche Rücknahmeinteresse aber auch unabhängig von den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG schutzunwürdig sein; ein solcher Fall ist hier gegeben: Das Vertrauensschutzinteresse des Begünstigten tritt angesichts des besonderen Gewichts des Rücknahmeinteresses grundsätzlich schon dann zurück, wenn die staatliche Beihilfe ohne Beachtung des in Art. 93 EG-Vertrag zwingend vorgeschriebenen Überwachungsverfahrens, also ohne die Kontrolle der EG-Kommission, gewährt wurde.

    Bei einem solchen Unternehmen ist davon auszugehen, daß es ihm jedenfalls möglich war, die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Überbrückungshilfe zu erkennen (vgl. dazu BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

    Aufgrund der bestandskräftig gewordenen Kommissionsentscheidung vom 14. Dezember 1985 und des im Vertragsverletzungsverfahren ergangenen EuGH-Urteils vom 2. Februar 1989 war die Behörde hier jedoch verpflichtet, eine nach nationalem Recht zulässige Rücknahme der gemeinschaftsrechtswidrigen Bescheide auch tatsächlich vorzunehmen (vgl. BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird (vgl. z.B. Urteil vom 2. Februar 1989, a.a.O., Rn. 12; ebenso BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); dies gilt auch für eine Fristvorschrift von der Art des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-5/89 - Slg. 1990, I-3453 Rn. 19).

    In der Rechtssache C-5/89 hat auch Generalanwalt Darmon in seinen Schlußanträgen (Slg. 1990, I-3445 Rn. 32) die Frage aufgeworfen, ob das nationale Gericht das Verstreichenlassen der Rücknahmefrist "unberücksichtigt lassen muß, da eine Berücksichtigung zum Ergebnis hätte, daß die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung praktisch unmöglich wird".

    Der EuGH hat diese Frage in seinem Urteil vom 20. September 1990 (a.a.O.) nicht beantwortet, aber darauf hingewiesen, daß das nationale Gericht dem EuGH gegebenenfalls Auslegungsfragen zu stellen hat.

    Einem sorgfältigen Wirtschaftsunternehmen ist es aber nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. Rn. 14) regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

    Ist das vorgeschriebene Überwachungsverfahren wie hier nicht durchgeführt worden, so ist das Vertrauen des Beihilfeempfängers daher nur ausnahmsweise schutzwürdig, wenn dafür besondere Umstände sprechen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990, a.a.O. Rn. 16).

  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Hierauf entschied der Gerichtshof durchUrteil vom 2. Februar 1989 - Rs. 94/87 -, daß die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie der Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 1985 nicht nachgekommen sei.

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, ... redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden" (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1986 - Rs. 52/84 - Slg. 1986, 100 Rn. 16; wörtlich ebenso das im vorliegenden Fall ergangeneUrteil vom 2. Februar 1989 - Rs. 94/87 - Slg. 1989, 190 Rn. 9).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, daß die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich und das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigt wird (vgl. z.B. Urteil vom 2. Februar 1989, a.a.O., Rn. 12; ebenso BVerwGE 92, 81 [BVerwG 17.02.1993 - 11 C 47/92]); dies gilt auch für eine Fristvorschrift von der Art des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG (vgl. EuGH, Urteil vom 20. September 1990 - Rs. C-5/89 - Slg. 1990, I-3453 Rn. 19).

  • EuGH, 15.01.1986 - 52/84

    Kommission / Belgien

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Wie der EuGH imUrteil vom 15. Januar 1986 - Rs. 52/84 - bestätigt habe, könne ein Mitgliedstaat die Nichtausführung einer Gemeinschaftsentscheidung nicht mit nationalen Bestimmungen, Praktiken oder Situationen rechtfertigen.

    In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, daß den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, ... redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden" (EuGH, Urteil vom 15. Januar 1986 - Rs. 52/84 - Slg. 1986, 100 Rn. 16; wörtlich ebenso das im vorliegenden Fall ergangeneUrteil vom 2. Februar 1989 - Rs. 94/87 - Slg. 1989, 190 Rn. 9).

  • BVerwG, 07.02.1974 - III C 115.71
    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Eine Verwirkung setzt voraus, daß das betreffende Recht längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. z.B. BVerwGE 44, 339 [BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71]).
  • BSG, 27.07.1989 - 7 RAr 115/87

    Anwendung des § 48 SGB X , Fristbeginn

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Zudem hat das Bundessozialgericht durch Urteil vom 27. Juli 1989 (BSGE 65, 221 = DVBl 1990, 713 [BSG 27.07.1989 - 11 RAr 115/87]) für die dem § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechende Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entschieden, daß die Verjährungsvorschriften und damit auch die §§ 209 ff. BGB auf die in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X normierte Ausschlußfrist nicht entsprechend anwendbar seien.
  • BVerwG, 12.02.1987 - 3 C 22.86

    Aufrechnung - Gegenforderung - Verfahrensrecht - Geltendmachung - Rechtsweg -

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Das Bundesverwaltungsgericht hält für den ähnlichen Fall der Aufrechnung mit einem in einem anderen Rechtsweg zu verfolgenden Anspruch eine Aussetzung in analoger Anwendung des § 94 VwGO sowie eine Fristsetzung für geboten (vgl. BVerwGE 77, 19).
  • BVerwG, 05.05.1988 - 7 B 8.88

    Wilhelm Stäglich

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Mit solchen Fragen des Fristlaufs nach § 48 Abs. 4 VwVfG bei Sachverhalten, die wegen eines nachträglichen einschlägigen Gerichtsverfahrens dem vorliegenden ähnlich sind, hat sich der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Beschlüssenvom 5. Mai 1988 - BVerwG 7 B 8.88 - undvom 20. Mai 1988 - BVerwG 7 B 79.88 - (Buchholz 421.11 § 4 GFaG Nr. 1 bzw. 316 § 48 VwVfG Nr. 56) befaßt.
  • BVerwG, 14.08.1986 - 3 C 9.85

    Magermilch

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist aber das weitere Vorbringen der Klägerin erheblich, der Beklagte sei für die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide in einem solchen Maße verantwortlich gewesen, daß der Rücknahme der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vgl. dazu BVerwGE 74, 357 [BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85]).
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BVerwG, 28.09.1994 - 11 C 3.93
    Hiervon hat der Senat aus den Gründen, die der EuGH in seinemUrteil vom 9. März 1994 - Rs. C-188/92 - (EuZW 1994, 250) dargelegt hat, auszugehen.
  • BVerwG, 21.11.1968 - V C 153.66

    Vertrauensschutz gegenüber dem Vertreter des Bundesinteresses im Rahmen des

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 39.92

    Rücknahme - Frist - Gasölbetriebshilfe - Jahresfrist

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1991 - 6 A 11676/90
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 38.90

    Verwaltungsakt - Bekanntgabe gegenüber Ehegatten - Anschluß- und Benutzungszwang

  • BVerwG, 23.01.2019 - 10 C 5.17

    Die Jahresfrist für den Widerruf eines Zuwendungsbescheides beginnt zu laufen,

    So liegt es insbesondere, wenn das Ermessen der Behörde auf Null reduziert oder doch im Sinne eines "intendierten" Ermessens regelhaft gebunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1.84 und 2.84 - BVerwGE 70, 356 ; Vorlagebeschluss vom 28. September 1994 - 11 C 3.93 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 133 S. 27 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1996 - 10 S 6/96

    Rückforderung eines Staatszuschusses - Beginn der Jahresfrist für die Rücknahme -

    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Rechtsgrundlage für die wegen Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht erfolgte Rücknahme des Zuwendungsbescheides (Bewilligungsbescheides) vom 26.04.1985 in § 48 LVwVfG gesehen, denn die Rücknahme gemeinschaftsrechtswidriger Verwaltungsakte ist grundsätzlich nach nationalem Recht zu beurteilen (BVerwG, Beschluß vom 28.09.1994, NVwZ 1995, 703).

    Dies entspricht dem Zweck der Jahresfrist als einer Entscheidungsfrist, die sinnvollerweise erst anlaufen kann, wenn der zuständigen Behörde alle für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen bekannt sind (BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 356, und Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 704).

    Erst nach einer endgültigen Weigerung der EG-Kommission, vom Vollzug ihrer die Rücknahme und Rückforderung gebietenden Entscheidung abzusehen, kann die für den Beginn der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 LVwVfG maßgebliche "Entscheidungsreife" angenommen werden (BVerwG, Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O.).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 28.09.1994 (a.a.O. 705) entschieden hat, kann aber entgegen der Ansicht des Beklagten von solchen nur möglichen künftigen Ereignissen der Beginn des Fristlaufs nach § 48 Abs. 4 S. 1 LVwVfG nicht abhängen, da sich andernfalls so gut wie immer Umstände finden ließen, die diesen Beginn verhinderten, und damit die Jahresfrist entgegen dem Wortlaut und dem auf Rechtssicherheit gerichteten Sinn des § 48 Abs. 4 LVwVfG praktisch bedeutungslos würde.

    Dementsprechend gibt es für Fälle der vorliegenden Art auch keine Anknüpfungspunkte für eine - auf einer analogen Anwendung der Verjährungsvorschriften beruhende - Unterbrechung oder Hemmung der Jahresfrist infolge des gemeinschaftsrechtlichen Vertragsverletzungsverfahrens oder für einen neuen Fristbeginn infolge des im Vertragsverletzungsverfahren erlassenen Urteils des Europäischen Gerichtshofs, wie es hier am 20.09.1990 ergangen ist (BVerwG, Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 705).

    Die Rücknahme wäre allerdings nicht zulässig, wenn sie, wie die Klägerin meint, im Zusammenhang mit der Ermessensbetätigung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1993, a.a.O. und Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 706).

    Derartige besondere Umstände liegen nur vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen würde (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 07.02.1974, BVerwGE 44, 339, 343; Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 706).

    Dieses Zuwarten war daher nicht durch Umstände gekennzeichnet, die es rechtfertigen würden, einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu Lasten der Klägerin anzunehmen (vgl. auch insoweit BVerwG, Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 706).

    Zwar kann, wenn die zuständige Behörde für die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung trifft, dies im Einzelfall dazu führen, daß die Rücknahme des Verwaltungsakts, d.h. die dazu ergehende Ermessensentscheidung, entsprechend den Grundsätzen des § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.08.1986, BVerwGE 74, 357, 364; Beschluß vom 28.09.1994, a.a.O. 707).

    Anders als in dem dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.1994 (a.a.O. 707ff.) zugrundeliegenden Sachverhalt, bei dem das Bundesverwaltungsgericht ein arglistiges Verhalten der Behörde und damit einen Verstoß gegen Treu und Glauben bejaht hat, gibt es hier keine Anhaltspunkte, daß der Beklagte die B-GmbH und die zu ihrer Übernahme bereite K-GmbH bewußt über die gemeinschaftsrechtliche Bedenklichkeit der Zuwendung im unklaren gelassen habe, um die Bereitschaft zur Fortführung des Betriebs nicht zu erschüttern.

    Anders als in dem dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.1994 (a.a.O.) zugrundeliegenden Fall hat der Beklagte vor dem Erlaß des Bewilligungsbescheides vom 26.04.1985 auch keine Aufforderung der EG- Kommission erhalten, die Beihilfe bis zur abschließenden Prüfung durch die Kommission vorerst nicht zu bewilligen.

  • BVerwG, 20.12.1999 - 7 C 42.98

    Verwaltungsakt; Rücknahme; sachliche Zuständigkeit; Jahresfrist; Verwirkung;

    Davon zu unterscheiden ist die Fallgestaltung, daß zusätzlich Umstände eintreten, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluß ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr zurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat, der Begünstigte ferner tatsächlich darauf vertraut hat, daß die Rücknahmebefugnis nicht mehr ausgeübt werde und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt hat, daß ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Rücknahme ein unzumutbarer Nachteil entstünde (sogenannte Verwirkung; vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 28. September 1994 - BVerwG 11 C 3.93 - NVwZ 1995, 703 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht