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   BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99   

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https://dejure.org/2002,3863
BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99 (https://dejure.org/2002,3863)
BayObLG, Entscheidung vom 25.02.2002 - 1Z RR 331/99 (https://dejure.org/2002,3863)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99 (https://dejure.org/2002,3863)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    BGB § 670; ; BGB § 677; ; BGB § 683; ; BGB § 904; ; BGB § 906; ; BayFwG Art. 1; ; BayFwG Art. 4; ; BayFwG Art. 24; ; BayFwG Art. 25; ; BayFwG Art. 27; ; BayFwG Art. 28

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufwendungsersatzanspruch der bayerischen Feuerwehr für Pflichteinsätze - Entschädigung für rechtmäßige Drittbeeinträchtigung - Abtretung an Dritte - Notstandsbefugnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hoheitliche Pflichtaufgabenwahrnehmung der kommunalen Feuerwehren in Bayern; Öffentlich-rechtliche Befugnisse der Feuerwehr; Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche wegen Brand; Geschäftsführung ohne Auftrag; Brandbekämpfung in Erfüllung einer öffentlichrechtlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayObLGZ 2002, 35
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 20.06.1963 - VII ZR 263/61

    Funkenflug - § 677, § 683 BGB, auch-fremdes Geschäft

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hindert aber der Umstand, dass die Feuerwehr einer ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass sie damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 40, 28/30 f.; 54, 157/160; 63, 167/170; 65, 384/387; 98, 235/240; NJW 1969, 1205/1206; 1975, 47/49; Palandt/Sprau BGB 60. Aufl. § 677 Rn. 6; Klein DVB1 1968, 166/167; kritisch Staudinger/Wittmann Vorbem. zu §§ 677 ff. Rn. 37 ff.).

    Der erforderliche Wille, auch ein fremdes Geschäft zu führen, wird in diesen Fällen vermutet, wenn das Geschäft seinem Wesen nach ganz oder wenigstens auch ein objektiv fremdes ist (BGHZ 40, 28/31; Palandt/Sprau aaO).

    Das hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen die Feuerwehr zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten tätig wurde, angenommen, weil Ziel und Zweck ihres Handelns die Hilfeleistung für alle sei, die durch die ungehinderte Fortdauer des Feuers und seine Ausbreitung Schaden erleiden können (BGHZ 40, 28/31).

    Eine unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommende Vorschrift des Hessischen Brandschutzgesetzes schloss den Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nur deswegen nicht aus, weil sie sich nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts nur auf den Eigentümer oder Besitzer bezog, der den Brand weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, nicht jedoch auf einen Dritten und damit nicht auf die in diesem Fall in Anspruch genommene Beklagte (BGHZ 40, 28/32).

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    Der Hinderungsgrund kann - gegenüber zulässigen Einwirkungen - in einer Rechtspflicht zur Duldung bestehen, gegenüber unzulässigen (rechtswidrigen) Beeinträchtigungen in einem faktischen Duldungszwang, sei es, dass der Betroffene die Gefahr nicht rechtzeitig erkennen konnte, sei es, dass er wirksamen Rechtsschutz nicht rechtzeitig erlangen konnte (BGHZ 142, 66/67 f.; Erman/Hagen/Lorenz § 903 Rn. 4, § 906 Rn. 39; Palandt/Bassenge § 906 Rn. 42).

    c) Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem ein auf einen technischen Defekt in den elektrischen Anlagen oder Geräten des Hauses zurückzuführender Brand auf das Nachbargrundstück übergegriffen und auch dort Schäden verursacht hatte, einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bejaht, weil bei wertender Betrachtung die Verantwortung für die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks dem Eigentümer des Grundstücks auferlegt werde könne, von dem die Beeinträchtigung ausging (BGHZ 142, 66).

    Im vorliegenden Fall ist - anders als im Fall BGHZ 142, 66 - Brandstiftung als Brandursache nicht auszuschließen.

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hindert aber der Umstand, dass die Feuerwehr einer ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass sie damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 40, 28/30 f.; 54, 157/160; 63, 167/170; 65, 384/387; 98, 235/240; NJW 1969, 1205/1206; 1975, 47/49; Palandt/Sprau BGB 60. Aufl. § 677 Rn. 6; Klein DVB1 1968, 166/167; kritisch Staudinger/Wittmann Vorbem. zu §§ 677 ff. Rn. 37 ff.).

    Auch in anderen Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass durch - privat- oder öffentlich-rechtliche - Sonderregelungen die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen werden können (BGHZ 33, 251/258; 65, 384/388; 98, 235/242 f.; vgl. auch BGHZ 109, 354/359; NJW 1968, 43).

  • BGH, 15.12.1975 - II ZR 54/74

    Gefahrenschutzpflicht in der Schiffahrt

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hindert aber der Umstand, dass die Feuerwehr einer ihr obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass sie damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt (BGHZ 40, 28/30 f.; 54, 157/160; 63, 167/170; 65, 384/387; 98, 235/240; NJW 1969, 1205/1206; 1975, 47/49; Palandt/Sprau BGB 60. Aufl. § 677 Rn. 6; Klein DVB1 1968, 166/167; kritisch Staudinger/Wittmann Vorbem. zu §§ 677 ff. Rn. 37 ff.).

    Auch in anderen Entscheidungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass durch - privat- oder öffentlich-rechtliche - Sonderregelungen die bürgerlich-rechtlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausgeschlossen werden können (BGHZ 33, 251/258; 65, 384/388; 98, 235/242 f.; vgl. auch BGHZ 109, 354/359; NJW 1968, 43).

  • RG, 29.04.1926 - I 174/25

    Kabelbeschädigung durch ein Kriegsschiff

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    Deswegen halten Rechtsprechung und Rechtslehre auch § 904 BGB für nicht anwendbar, wenn die Einwirkung auf das Eigentum in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfolgt (BGHZ 117, 240/251; RGZ 113, 301/304; 156, 187/189; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 4; Staudinger/ Seiler Rn. 51 jeweils zu § 904).

    Ersatzpflichtig nach § 904 Satz 2 BGB ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Begünstigte - das wäre hier der Beklagte -, sondern der Einwirkende, also hier die Gemeinde, deren öffentlichrechtliche Einrichtung die eingreifende Feuerwehr ist (RGZ 113, 301/303; 156, 187/190; BGHZ 6, 102/105; LM § 904 BGB Nr. 2; Palandt/Bassenge Rn. 5; Soergel/Baur BGB 12. Aufl. Rn. 23; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 8 jeweils zu § 904; a.A. LG Essen NZM 1999, 95; Staudinger/Seiler Rn. 34 ff.;.

  • RG, 27.11.1937 - V 138/37

    Über die Rechtslage bei einer Notstandshandlung, die sich mittelbar gegen den

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    Deswegen halten Rechtsprechung und Rechtslehre auch § 904 BGB für nicht anwendbar, wenn die Einwirkung auf das Eigentum in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit erfolgt (BGHZ 117, 240/251; RGZ 113, 301/304; 156, 187/189; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 4; Staudinger/ Seiler Rn. 51 jeweils zu § 904).

    Ersatzpflichtig nach § 904 Satz 2 BGB ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Begünstigte - das wäre hier der Beklagte -, sondern der Einwirkende, also hier die Gemeinde, deren öffentlichrechtliche Einrichtung die eingreifende Feuerwehr ist (RGZ 113, 301/303; 156, 187/190; BGHZ 6, 102/105; LM § 904 BGB Nr. 2; Palandt/Bassenge Rn. 5; Soergel/Baur BGB 12. Aufl. Rn. 23; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 8 jeweils zu § 904; a.A. LG Essen NZM 1999, 95; Staudinger/Seiler Rn. 34 ff.;.

  • BGH, 09.07.1958 - V ZR 202/57

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    Allein seine Stellung als Eigentümer dieses Grundstücks reicht dazu nicht aus (BGHZ 122, 283/284; 28, 110/112).
  • BGH, 23.04.1993 - V ZR 250/92

    Kein Ausgleichsanspruch bei unwetterbedingtem Baumeinsturz

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    Allein seine Stellung als Eigentümer dieses Grundstücks reicht dazu nicht aus (BGHZ 122, 283/284; 28, 110/112).
  • LG Essen, 10.03.1998 - 13 S 491/97
    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    Ersatzpflichtig nach § 904 Satz 2 BGB ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht der Begünstigte - das wäre hier der Beklagte -, sondern der Einwirkende, also hier die Gemeinde, deren öffentlichrechtliche Einrichtung die eingreifende Feuerwehr ist (RGZ 113, 301/303; 156, 187/190; BGHZ 6, 102/105; LM § 904 BGB Nr. 2; Palandt/Bassenge Rn. 5; Soergel/Baur BGB 12. Aufl. Rn. 23; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 8 jeweils zu § 904; a.A. LG Essen NZM 1999, 95; Staudinger/Seiler Rn. 34 ff.;.
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 198/98

    Haftung des ehemaligen und des neuen Inhabers einer Anlage; Haftung für aus einem

    Auszug aus BayObLG, 25.02.2002 - 1Z RR 331/99
    Dieser nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist subsidiärer Natur; er kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (BGHZ 72, 289/295; 142, 227/236; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 39; Staudinger/Roth Rn. 239 jeweils zu § 906).
  • BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Ausschachtungen an öffentlicher Straße

  • BGH, 22.05.1970 - IV ZR 1008/68

    ausgelaufenes Heizöl - öffentlich-rechtliche Gefahrenabwehr, § 677 BGB, keine GoA

  • VG Düsseldorf, 27.06.1980 - 6 K 4740/78
  • BGH, 10.07.1995 - II ZR 75/94

    Übertragbarkeit von Rückübertragungsansprüchen

  • BGH, 30.10.1962 - VI ZR 4/62

    Gefährdungshaftung eines abschleppenden Fahrzeugs

  • BGH, 10.04.1969 - II ZR 239/67

    Allgemeine Rechtspflicht zur Rücksichtnahme im Binnenschiffsverkehr - Pflicht zur

  • BGH, 24.10.1974 - VII ZR 223/72

    Öltankwagen - Feuerwehreinsatz, § 677 BGB, GoA, "auch-fremdes Geschäft", § 839

  • BGH, 20.02.1992 - III ZR 188/90

    Amtshaftung wegen Überschreitung der Zuständigkeit bei Absperrung eines

  • BGH, 12.12.1989 - XI ZR 117/89

    Rechtsweg für Klage der Justizverwaltung gegen Strafgefangenen wegen der Kosten

  • BGH, 07.11.1960 - VII ZR 82/59

    Geschäftsführung ohne Auftrag für Krankenkasse

  • BGH, 13.05.1952 - I ZR 147/51

    Notstandshaftung des Schiffsausrüsters

  • BGH, 28.09.1967 - VII ZR 81/65

    Anspruch d. Bestellers auf Aufwendungsersatz zur Mängelbeseitigung

  • BGH, 15.10.1974 - VI ZR 181/73

    Zulässigkeit des Auftrags- und Bereicherungsrechts - Zivilrechtsweg - Schaden des

  • BayObLG, 24.09.1970 - RReg. 1a Z 291/69
  • BayObLG, 29.07.1968 - RReg. 1a Z 229/67
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.02.2007 - 9 A 4239/04

    Gemeinden können für die Beseitigung von Ölspuren im öffentlichen Straßenraum

    in diesem Zusammenhang auch BayObLG, Urteil vom 25.2.2002 - 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502 zu einer ähnlichen Vorschrift des bayerischen Landesrechts.
  • AG Halle/Saale, 03.12.2009 - 93 C 2078/09

    Mieterhaftung für Schäden an Wohnungseingangstür

    Ersatzpflichtig nach § 904 Satz 2 BGB ist nicht der Begünstigte - das wäre hier die Beklagte -, sondern der Einwirkende (RGZ 113, 301ff., 303; 156, 187ff., 190; BGHZ 6, 102ff., 105; LM § 904 BGB Nr. 2; BayObLGZ 2002, 35-46; Palandt-Bassenge Rn. 5; Soergel/Baur BGB 12. Aufl. Rn. 23; Erman/Hagen/Lorenz Rn. 8 jeweils zu § 904; a.A. LG Essen NZM 1999, 95; Staudinger/Seiler Rn. 34 ff.; MünchKomm/Säcker Rn. 17 jeweils zu § 904).
  • OLG Saarbrücken, 19.04.2018 - 4 U 137/16

    Amtshaftung: Haftungsmaßstab bei amtspflichtwidrigem Verhalten eines

    Fehler bei der Ausübung der Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehren führen daher zu einer Haftung gegenüber dem geschädigten Bürger nach den Grundsätzen der Amtshaftung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (vgl. BGH, Urt. v. 23.04.1956 - III ZR 299/54, BGHZ 20, 290 - 301, juris Rdn. 6; BGH, VersR 2008, 410; BayObLGZ 2002, 35; OLG Hamm, Urt. v. 08.02.2012 - 11 U 150/10, DVP 2012, 439, juris Rdn. 28; Staudinger-Wörstmann, aaO., § 839 BGB, Rdn. 740; Stein/Itzel/Schwall, aaO., Rdn. 745; Palandt-Sprau, aaO., § 839 BGB, Rdn. 112).
  • AG Euskirchen, 06.08.2009 - 4 C 401/08

    Öffentlich-rechtlich, Schadensersatz, Eigentum, Straße, Ölspur, Gefahrenabwehr,

    Ob öffentlich-rechtliche Ansprüche jedenfalls dann abtretbar sind, nachdem sie von der jeweiligen Behörde durch Leistungsbescheid rechtskräftig geltend gemacht wurden (so jedenfalls BayOLG vom 25.02.2002, Az. 1Z RR 331/99), braucht hier nicht näher erörtert werden.

    Dazu wurde regelmäßig entschieden, dass diese unanwendbar seien, sofern dies zu einer Umgehung öffentlich-rechtlicher Vorschriften führen würde (z. B. BGH vom 19.07.2007, Az. III ZR 20/07; Bundesverwaltungsgericht vom 25.11.1964, Az. I C 55/59; OLG Köln vom 05.06.2009, Az. 3 U 201/08 BSch; BayOLG vom 25.02.2002, Az. 1Z RR 331/99).

  • OLG Köln, 05.06.2009 - 3 U 201/08

    Erstattung der Kosten für den Einsatz einer Werksfeuerwehr zur Bergung von durch

    Für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ist daher neben dieser abschließenden Regelung kein Raum, weil dies in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Kostenträger für Pflichteinsätze seiner Feuerwehr Kostenersatz beansprucht, dazu führen würde, dass die in §§ 40 f. FSHG festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen würde (so auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502 zu einer ähnlichen Vorschrift des bayerischen Landesrechts).
  • VG Gießen, 31.01.2011 - 4 K 5402/10

    Teure Straßenreinigung

    Eine Abtretung kann daher nicht davon dispensieren, dass die streitbefangene Erstattungsforderung zunächst durch den Inhaber des Erstattungsanspruchs, hier die Beklagte, durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden muss und eine Abtretung erst dann im Raume steht, wenn die Forderung durch einen derartigen Bescheid vollziehbar festgestellt ist (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 1980, 6 K 4740/78; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. Februar 2002, 1 Z RR 331/99; Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 24. Juli 2009, 2 O 121/09; Landgericht Bielefeld, Urteil vom 23. Oktober 2009, 1 O 486/08; Landgericht Bochum, Urteil vom 23. November 2009, 8 O 647/08, jeweils mit weiteren Nachweisen sowie Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Februar 2002, 5 U 69/00 zur Abtretung öffentlich-rechtlicher Forderungen einer Finanzbehörde).
  • OLG Bamberg, 05.05.2011 - 1 U 122/09

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Brandstiftung als mögliche Schadensursache

    Denn sie beruhen dann nicht auf Umständen, auf die der Anspruchsgegner Einfluss nehmen konnte (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2896, 2897; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 16; OLG Hamm, a.a.O.), sodass es an einer aus der Benutzung des Grundstücks resultierenden Einwirkung fehlt (vgl. BayObLG, Urteil vom 25.02.2002 - 1Z RR 331/99 - juris Rn. 40).
  • VG Arnsberg, 06.08.2010 - 3 K 1109/09

    Kostenersatzforderung für die Beseitigung einer Betriebsmittelspur entgegen dem

    1999, 67 VG Braunschweig, a.a.O., BayObLG, Urteil vom 25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502, und Kamp, Eine rutschige Angelegenheit: Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehren, NWVBl.
  • VG Arnsberg, 06.08.2010 - 3 K 1112/09

    Voraussetzung für eine entsprechende öffentlich-rechtliche Kostenersatzpflicht

    1999, 67 VG Braunschweig, a.a.O., BayObLG, Urteil vom 25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502, und Kamp, Eine rutschige Angelegenheit: Ölspurbeseitigung durch die Feuerwehren, NWVBl.
  • OLG Köln, 05.06.2009 - 3U201/08
    Für die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ist daher neben dieser abschließenden Regelung kein Raum, weil dies in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Kostenträger für Pflichteinsätze seiner Feuerwehr Kostenersatz beansprucht, dazu führen würde, dass die in §§ 40 f. FSHG festgelegte Risikozuordnung von Kosten unterlaufen würde (so auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 25. Februar 2002 - 1Z RR 331/99 -, BayVBl. 2002, 502 zu einer ähnlichen Vorschrift des bayerischen Landesrechts).
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