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   BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02   

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BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02 (https://dejure.org/2003,3017)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 C 17.02 (https://dejure.org/2003,3017)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2 C 17.02 (https://dejure.org/2003,3017)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG RP § 71 a, § 72; NebVO § 9
    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter Vergütungen.

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5
    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter Vergütungen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ablieferung der von einem Professor für seine Tätigkeit bei einer Wirtschaftsprüferkammer erzielten Nebeneinnahmen; Rechtmäßigkeit der Einordnung der beruflichen Tätigkeit eines Professors für eine Wirtschaftsprüferkammer zutreffend als Nebentätigkeit im ...

  • Judicialis

    GG Art. 33 Abs. 5; ; LBG RP § 71 a; ; LBG RP § 72; ; NebVO § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5; LBG RP § 71a § 72; NebVO § 9
    Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst - Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter Vergütungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 49
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02
    Danach sollen das Überhandnehmen von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes und Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten vermieden werden (vgl. BVerfGE 55, 207 ).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die grundsätzliche Pflicht zur Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen bestehen nicht (vgl. BVerfGE 55, 207 ).

    Die Einschränkung der Nebenverdienstmöglichkeiten des Beamten im öffentlichen Dienst entspricht dem Alimentationsprinzip und der einheitlichen und umfassenden Dienstleistungspflicht des Beamten (vgl. BVerfGE 55, 207 ).

    Darauf hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 68.78 - BVerwGE 66, 324 f.).

  • BVerwG, 16.07.1984 - 6 C 45.82

    Aufnahme einer Tätigkeit als Arbeiter im öffentlichen Dienst - Ruhen von

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02
    Es kommt auch nicht darauf an, ob es sich bei der Vergütung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst um eine Alimentierung handelt, die nur bei einer Besoldung (oder Versorgung) des Beamten vorliegt oder - wie hier - um das Entgelt für eine vertraglich geschuldete Leistung (vgl. Urteil vom 16. Juli 1984 - BVerwG 6 C 45.82 - Buchholz 238.41 § 53 SVG Nr. 4 S. 6 f.).

    Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses an den Beamten leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung, zur Entlastung seines öffentlichen Haushalts einfordert (vgl. auch Urteil vom 16. Juli 1984, a.a.O. S. 6).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02
    Was für die Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge gilt (vgl. dazu BVerfGE 46, 97 ), muss erst recht für die Ablieferung der Vergütung für eine nicht genehmigte Nebentätigkeit gelten.
  • BVerwG, 03.10.1985 - 6 C 56.84

    Soldatenversorgung - Verwendungseinkommen - Öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02
    Alle öffentlichen Rechtsträger wirtschaften letztlich mit öffentlichen Mitteln, d.h. mit solchen Mitteln, die ihnen wegen ihrer öffentlichen Aufgabe aus dem Staatshaushalt oder auf Grund eigener öffentlich-rechtlich geregelter Einnahmebefugnis zugeflossen sind (vgl. Urteil vom 3. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 56.84 - BVerwGE 72, 135 ).
  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02
    Es hat in ständiger Rechtsprechung die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung erzielt, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerfGE 27, 364 ; 33, 44 ).
  • BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02
    Denn der Dienstherr hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. Beschluss vom 14. August 2002 - BVerwG 2 B 9.02 - Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.03.1985 - 2 B 67.84

    Nichtzulassung einer Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nebentätigkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02
    Welche der verschiedenen steuerrechtlichen Möglichkeiten er geltend machen kann oder muss, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich (vgl. dazu auch Beschluss vom 22. März 1985 - BVerwG 2 B 67.84 - Buchholz 232 § 69 BBG Nr. 8 S. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.12.1982 - 6 C 68.78

    Ehemaliger Senator - Hochschullehrtätigkeit - Verwendung im Öffentlichen Dienst -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02
    Darauf hat auch bereits das Bundesverfassungsgericht hingewiesen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; vgl. auch Urteil vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 68.78 - BVerwGE 66, 324 f.).
  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

    Auszug aus BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 17.02
    Es hat in ständiger Rechtsprechung die Unterscheidung, ob der Beamte Nebeneinkünfte aus öffentlichen Kassen oder aus einer anderweitigen Beschäftigung erzielt, für verfassungsgemäß gehalten (vgl. BVerfGE 27, 364 ; 33, 44 ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - 6 A 1659/19

    Abführungspflicht eines Polizeibeamten bezüglich Vergütungen für Nebentätigkeiten

    - 2 C 12/09 -, a. a. O., Rn. 14, und vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 -, NVwZ-RR 2004, 49 = juris Rn. 15, sowie Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 - 2 B 49.11 -, juris Rn. 4, vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, juris Rn. 6, und vom 22. März 1985 - 2 B 67/84 -, juris Rn. 3.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 -, a. a. O., Rn. 16, und Beschluss vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, a. a. O., Rn. 5.

    - 2 C 17.02 -, a. a. O., Rn. 17, m. w. N.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 -, a. a. O., Rn. 17, m. w. N.

  • BVerwG, 31.03.2011 - 2 C 12.09

    Abführung; Ablieferung; Nebentätigkeit; Vergütung; Aktiengesellschaft;

    Dass gegen die Ablieferungspflicht für Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 2 BvR 1188/05 - BVerfGK 10, 186 ), folgt aus dem Zweck der Ablieferungspflicht: Sie dient innerhalb der Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips dem legitimen Ziel der Vermeidung einer Doppelalimentation aus öffentlichen Kassen: Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung in der vollen, durch Gesetz festgesetzten Höhe zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung zur Entlastung seines öffentlichen Haushaltes einfordert (vgl. Beschluss vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPlBG Nr. 1 - Rn. 15).
  • BVerfG, 16.01.2007 - 2 BvR 1188/05

    Ablieferungspflicht für Einkünfte aus einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Ungeachtet dessen sind nicht die Finanzierungsquellen maßgebend, sondern die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Organisationsform mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen für den Haushalt, das Personalwesen und die Aufgabenstruktur (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2004, S. 49 ; ZBR 2004, S. 53 ).
  • BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 16.04

    Familienzuschlag der Stufe 1; Eigenmittelgrenze; Bruttoprinzip; Barunterhalt;

    Das Bruttoprinzip gilt auch für andere besoldungs- und versorgungsrechtlich relevante Einkünfte wie etwa abzuführende Nebentätigkeitsvergütungen (Urteil vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPLBG Nr. 1) oder anrechenbares Erwerbseinkommen gemäß § 53 Abs. 1 und 7 BeamtVG (Urteil vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 ).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 2 B 49.11

    Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten; Verzicht auf den

    Der Dienstherr genügt seiner Alimentationspflicht gegenüber dem Beamten, wenn er diesem die ihm zustehende Besoldung zahlt und andere Bezüge, die die öffentliche Hand aufgrund eines zweiten Beschäftigungsverhältnisses an den Beamten leistet, bis zu den Höchstgrenzen der Nebentätigkeitsverordnung zur Entlastung seines öffentlichen Haushalts einfordert (Urteile vom 3. Juli 2003 - BVerwG 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPLBG Nr. 1 S. 3 m.w.N. und vom 31. März 2011 - BVerwG 2 C 12.09 - NVwZ-RR 2011, 739 ff.).

    Härten, die sich insoweit ergeben können, sind in Anwendung der allgemeinen Vorschriften zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Juli 2003 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2010 - 4 S 471/10

    Ablieferung von aus Nebentätigkeiten erlangten Vergütungen

    Für die ihm im öffentlichen Dienst insgesamt obliegende Pflichterfüllung hat der Beamte nur einmal Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Gestalt der Dienstbezüge (BVerwG, Urteil vom 03.07.2003 - 2 C 17.02 -, NVwZ-RR 2004, 49).
  • BVerwG, 22.08.2022 - 2 B 47.21

    Abführungspflicht der Vergütung für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

    Diesen Erwägungen hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 - Buchholz 237.8 § 72 RhPLBG Nr. 1 S. 2).

    Der Senat hat zu dieser Frage in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 17.02 - (Buchholz 237.8 § 72 RhPLBG Nr. 1 S. 3 f.) zum rheinland-pfälzischen Recht ausgeführt:.

  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 47.02

    Beamter; Hochschullehrer; Nebentätigkeit; Pflicht zur Abführung erzielter

    Für die Zuordnung einer Nebentätigkeit zum öffentlichen Dienst reicht es aus, dass der Empfänger der von dem Beamten erbrachten Leistung eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (wie Urteil vom heutigen Tag - BVerwG 2 C 17.02 -).
  • OVG Saarland, 21.02.2013 - 1 A 123/12

    Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe von Rechtsreferendar

    hierzu BVerwG, Urteile vom 31.5.2012 - 2 C 18/10 -, vom 9.5.2006 - 2 C 12/05 -, vom 3.11.2005 - 2 C 16/04 -, und vom 19.02.2004 - 2 C 20/03 - ebenso Urteil vom 3.7.2003 - 2 C 17/02 - zur Ablieferung des Bruttobetrages der dem Beamten zugeflossenen Nebentätigkeitsvergütung, jeweils zitiert nach Juris; siehe auch Groepper/Tegethoff in Plog/Wiedow, wie vor, § 53 BeamtVG Rdnrn 32, 35; Kazmaier in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Hauptband II, Stand: August 2012, § 53 BeamtVG Rdnr. 178.
  • VG Mainz, 08.12.2004 - 7 K 1239/03

    Keine wissenschaftliche Forschung - FH-Professor muss Nebentätigkeitsvergütung

    Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass es für die Qualifizierung einer Leistung als "Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst" ausschließlich auf die Rechtsform desjenigen ankommt, für den die Tätigkeit ausgeübt wird, der im Rechtssinne Empfänger der Leistung ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 03. Juli 2003 - 2 C 17.02 und 2 C 47.02 -).

    Denn der Dienstherr hat einen weiten Gestaltungsspielraum darin, in welchen Tätigkeitsbereichen er Nebentätigkeiten seiner Beamten überhaupt zulässt, sie anzeigepflichtig gestaltet oder erhaltene Vergütungen der teilweisen Ablieferungspflicht unterwirft (vgl. BVerwG, Urteile vom 03. Juli 2003, a.a.O; Beschluss vom 14. August 2002 - 2 B 9.02 -, Buchholz 237.8 § 71 a RhPLBG Nr. 1).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2013 - 1 A 2093/12

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 3 NtV bei einer am Wortlaut der Vorschrift

  • OVG Saarland, 02.03.2009 - 1 A 9/08

    Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst; Ablieferungspflicht; Nebentätigkeit

  • VG Arnsberg, 15.08.2012 - 2 K 591/11

    Ablieferung eines Teils der Vergütungen eines Richters am OLG i.R.v. rechtmäßig

  • VG Koblenz, 13.11.2015 - 5 K 717/15

    Rückforderung von Nebentätigkeitsvergütung für Hochschuldozentin wegen

  • VG Freiburg, 10.12.2003 - 7 K 426/03

    Ablieferungspflicht für Nebentätigkeitsvergütungen

  • VG Köln, 20.10.2006 - 27 K 5735/04

    Anrechnung von Einkommen auf Versorgungsbezüge eines ehemaligen Berufssoldaten

  • VG Weimar, 12.09.2000 - 4 K 1313/98

    Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Geburtshaus;

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