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   BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02   

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https://dejure.org/2004,2824
BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02 (https://dejure.org/2004,2824)
BVerfG, Entscheidung vom 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02 (https://dejure.org/2004,2824)
BVerfG, Entscheidung vom 03. September 2004 - 2 BvR 2001/02 (https://dejure.org/2004,2824)
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Nötigung durch Verlassen des Gerichtssaals?

Art. 103 Abs. 3 GG schützt nicht nur gegen Doppelbestrafung sondern grds. bereits gegen Einleitung eines zweiten Verfahrens, § 210 Abs. 1 StPO ist so auszulegen, daß gegen den Eröffnungsbeschluß iSv § 211 StPO die Beschwerde zur Überprüfung der Frage, ob neue Tatsachen ("nova") vorliegen, statthaft ist;

§ 210 StPO, grds. ist Verfassungsbeschwerde gegen Eröffnungsbeschluß unzulässig

Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 210 Abs. 1 StPO; § 211 StPO; § 304 Abs. 1 StPO; § 240 StGB; § 119 Abs. 5 StPO
    Verfassungsbeschwerde gegen strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse (Subsidiarität; Ausnahme; keine Möglichkeit der Ausräumung im fachgerichtlichen Verfahren); Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem; Verbot doppelter Strafverfolgung); Anfechtung des ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutzmöglichkeiten bei einer Verletzung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung "ne bis in idem"; Erneute Anklageerhebung und Eröffnung des Hauptsacheverfahrens nach einem unanfechtbaren Nichteröffnungsbeschluss; Beschwerde gegen die Ankündigung des vorläufigen ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § ... 93a Absatz 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93c; ; StPO § 119 Abs. 5; ; StPO § 132 a; ; StPO § 210 Abs. 1; ; StPO § 211; ; StPO § 304 Abs. 1 a.E.; ; StGB § 240; ; GG Art. 103 Abs. 3; ; GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 49
  • StV 2005, 196
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.12.1998 - 2 BvQ 37/98

    Ablehnung einer eA wegen Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02
    Strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse können zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 1, 9 ; 25, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 1998 - 2 BvQ 37/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1998 - 2 BvQ 5/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 751/89 -, NJW 1989, S. 2464).
  • BVerfG, 16.04.1969 - 2 BvR 115/69

    Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche Eröffnungsbeschlüsse - Anspruch auf

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02
    Strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse können zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 1, 9 ; 25, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 1998 - 2 BvQ 37/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1998 - 2 BvQ 5/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 751/89 -, NJW 1989, S. 2464).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 751/89

    Unzulässigkeit von Verfassungsbeschwerden gegen erstinstanzliche

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02
    Strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse können zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 1, 9 ; 25, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 1998 - 2 BvQ 37/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1998 - 2 BvQ 5/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 751/89 -, NJW 1989, S. 2464).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02
    a) Die Gerichte haben bei Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Rechtsmittel die verfassungsrechtliche Grundentscheidung zu berücksichtigen, bei einer möglichen Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten frühzeitigen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE - Plenum - 107, 395 ).
  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 23/51

    Unanfechtbarkeit strafgerichtlicher Zwischenentscheidungen

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02
    Strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse können zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 1, 9 ; 25, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 1998 - 2 BvQ 37/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1998 - 2 BvQ 5/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 751/89 -, NJW 1989, S. 2464).
  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvL 17/60

    Ne bis in idem im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02
    Die Vorschrift bietet nicht nur Schutz vor Doppelbestrafung, sondern auch Schutz vor doppelter Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 12, 62 ; Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, Stand: 42. Lfg. 2/2003, Art. 103 Abs. 3 GG, Rn. 301; Nolte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. III, Art. 103 Abs. 3 GG, Rn. 178; Schulze-Fielitz, in: Dreier, Art. 103 Abs. 3 GG, Rn. 25).
  • BVerfG, 05.03.1998 - 2 BvQ 5/98

    Ablehnung einer eA wegen Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02
    Strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse können zwar nach feststehender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGE 1, 9 ; 25, 336 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember 1998 - 2 BvQ 37/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1998 - 2 BvQ 5/98 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 751/89 -, NJW 1989, S. 2464).
  • OLG Frankfurt, 07.11.2002 - 3 Ws 1171/02

    Eröffnung des Hauptverfahrens: Unanfechtbarkeit der neuen Eröffnungsentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02
    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2002 - 3 Ws 1171/02 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Justizgewährungsanspruch.
  • OLG Frankfurt, 11.07.2000 - 3 Ws 715/00

    Androhung eines Pflichtverteidigers auf das Fernbleiben bei einer anberaumten

    Auszug aus BVerfG, 03.09.2004 - 2 BvR 2001/02
    d) Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, in der auch angekündigt wurde, ein vorläufiges Berufsverbot gemäß § 132 a StPO bei dem Beschwerdegericht beantragen zu wollen, hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 11. Juli 2000 als unbegründet verworfen (abgedruckt, in: StV 2001, S. 407 ff.).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Zweck des grundrechtsgleichen Schutzes ist die Zusicherung, dass jeder wegen derselben Tat diesen Belastungen nur einmal ausgesetzt sein soll (vgl. BVerfGE 56, 22 ; BVerfGK 4, 49 ).

    (2) Auch aus Entstehungsgeschichte und Zweckrichtung ergibt sich, dass Art. 103 Abs. 3 GG über seinen Wortlaut hinaus nicht allein vor einer Verurteilung, sondern auch bereits vor allen Maßnahmen schützt, deren Zweck die mögliche Verurteilung ist (vgl. BVerfGE 12, 62 ; 23, 191 ; 65, 377 ; 162, 358 ; BVerfGK 4, 49 ; 13, 7 ).

    Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht in zwei Kammerbeschlüssen festgehalten hat, ein Nichteröffnungsbeschluss nach § 204 StPO (vgl. BVerfGK 4, 49 ) beziehungsweise ein Verwerfungsbeschluss gemäß § 174 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfGK 9, 22 ) gewährten Schutz vor erneuter Strafverfolgung, und dabei auch auf die "Garantiefunktion des Art. 103 Abs. 3 GG" (BVerfGK 9, 22 ) beziehungsweise auf dessen "Ausstrahlungswirkung" (BVerfGK 4, 49 ) hingewiesen hat.

  • BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22

    Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich -

    Verletzen die Entscheidungen im Aditionsverfahren Grundrechte, muss mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Gewährleistung frühzeitigen und effektiven Rechtsschutzes (vgl. im Falle erneuter Anklageerhebung nach einem unanfechtbaren Nichteröffnungsbeschluss BVerfGK 4, 49 ; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 3 StR 230/16 -, juris, Rn. 10 f.) eine Verfassungsbeschwerde hiergegen zulässig sein.
  • BGH, 01.12.2016 - 3 StR 230/16

    Wiederaufnahme der Klage auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Nova;

    In jüngerer Zeit hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 103 Abs. 3 GG eine einschränkende Auslegung des § 210 Abs. 1 StPO dahin gebietet, dass in dessen Anwendungsbereich der Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens bei vorausgegangener rechtskräftiger Nichteröffnung nach § 211 StPO nicht einbezogen ist (Beschluss vom 3. September 2004 - 2 BvR 2001/02, StV 2005, 196 f.); Art. 103 Abs. 3 GG verbiete nicht nur jede Doppelbestrafung, sondern gewährleiste auch den Schutz vor doppelter Strafverfolgung.
  • OLG Koblenz, 12.05.2005 - 12 VA 1/04

    Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters als Justizverwaltungsakt;

    Zudem dehnt die nachfolgende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Anwendungsbereich des neu definierten Justizgewährungsanspruchs auf andere Prozessgrundrechte als Art. 103 Abs. 1 GG, der Gegenstand des Plenarverfahrens war, aus (vgl. für Art. 103 Abs. 3 GG BVerfG, StV 2005, 196, 197).
  • BGH, 24.01.2013 - StB 19/12

    Grundsätzliche Unzulässigkeit der Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss

    Soweit wegen der Ausstrahlungswirkung des Art. 103 Abs. 3 GG, der Schutz nicht nur vor Doppelbestrafung, sondern auch vor doppelter Strafverfolgung gewährleistet, die - einfache - Beschwerde des Angeklagten gegen einen Eröffnungsbeschluss ausnahmsweise dann als statthaft anzusehen ist, wenn sie sich gegen eine erneute, nach bereits rechtskräftiger Ablehnung der Eröffnung ergangene Entscheidung richtet und geltend macht, diese beruhe entgegen § 211 StPO nicht auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln (BVerfG, Beschluss vom 3. September 2004 - 2 BvR 2001/02, StV 2005, 196), kann der Beschwerdeführer einen Sachverhalt, der damit auch nur vergleichbar wäre, nicht vortragen.
  • VerfGH Sachsen, 24.06.2010 - 31-IV-10
    a) Strafprozessuale Eröffnungsbeschlüsse können - trotz ihrer Unanfechtbarkeit nach den Regelungen der Strafprozessordnung - grundsätzlich nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein (vgl. BVerfGK 4, 49 [52]; BVerfGE 1, 9 [10]; 25, 336 [343]; BVerfG NJW 1989, 2464); das betrifft auch jene Entscheidungen, die - wie im vorliegenden Fall - auf ein Rechtsmittel nach § 210 StPO ergehen.

    Hiervon ist allerdings nur ausnahmsweise auszugehen (vgl. BVerfGK 4, 49 [52]).

  • VerfG Brandenburg, 08.12.2008 - VfGBbg 57/08

    Subsidiarität; Strafprozessualer Eröffnungsbeschluss; örtliche Zuständigkeit

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, daß die Entscheidung nach dem substantiierten Vortrag des Beschwerdeführers Verfassungsrecht verletzen kann und die verfassungsrechtliche Beschwer im weiteren fachgerichtlichen Verfahren nicht folgenlos ausgeräumt werden könnte (BVerfG, Beschluß vom 02. September 2004, BVerfGK 4, 49).
  • OLG Jena, 25.02.2009 - 1 Ws 72/09

    Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen Beschluss auf eine Beschwerde

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  • OLG Frankfurt, 29.05.2006 - 3 Ws 414/06
    Für den Fall eines Eröffnungsbeschlusses in einem Zweitverfahren ist § 210 Abs. 1 StPO im Hinblick auf die Bedeutung des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) nicht anwendbar (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluß vom 3.9.2004, 2 BvR 2001/02, zitiert nach juris).
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