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   VGH Bayern, 14.02.2008 - 4 BV 07.949   

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https://dejure.org/2008,31412
VGH Bayern, 14.02.2008 - 4 BV 07.949 (https://dejure.org/2008,31412)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 BV 07.949 (https://dejure.org/2008,31412)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 4 BV 07.949 (https://dejure.org/2008,31412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kosten für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr; technische Hilfsleistung; Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Ermessensausübung bei Auswahl zwischen Gesamtschuldnern; keine gleichstufige Haftung im Innenverhältnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 04.10.1985 - 4 C 76.82

    Pflicht des Eigentümers - Schadensstiftender Mißbrauch der Sache - Vorsorge gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2008 - 4 BV 07.949
    Diese Verantwortung ergibt sich daraus, dass primär der Inhaber der Sachherrschaft dafür zu sorgen hat, dass andere nicht durch den gefährlichen Zustand ihrer Sache gestört oder gar geschädigt werden (BVerwG vom 4.10.1985 DÖV 1986, 287).
  • VG Osnabrück, 12.03.2003 - 3 A 214/01

    Feuerwehr; Grundbesitz; Kosten; Naturereignis; Notstand; ordnungsrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2008 - 4 BV 07.949
    Vielmehr kann nicht zweifelhaft sein, dass derjenige letztendlich zur Erstattung der - vollen - für die Gefahrenbeseitigung erforderlichen Kosten heranzuziehen ist, der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft in Bezug auf die Sache ist, von der die Gefahr ausgeht und die erst die Handlungspflicht der verkehrssicherungspflichtigen Behörde ausgelöst hat (vgl. VGH Mannheim vom 9.8.2001 VBlBW 2002, 93; VG Osnabrück vom 12.3.2003 Az. 3 A 214/01).
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Bayern, 14.02.2008 - 4 BV 07.949
    Diese Auffassung hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. Februar 2000 (BayVBl 2001, 269/270) zum Ausdruck gebracht, wenn es dort ausführt, die Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung und Verwertung des Sacheigentums korrespondiere mit der öffentlich-rechtlichen Pflicht, die sich aus der Sache ergebenden Lasten und die mit der Nutzungsmöglichkeit verbundenen Risiken zu tragen.
  • VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009

    Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich im Sinne von Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BayFwG eine Pflicht zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr aus Art. 8 Abs. 1 und 2 PAG bzw. Art. 9 Abs. 2 LStVG ergeben (BayVGH, U.v. 28.2.1996 - 4 B 94.2229 - NVwZ-RR 1996, 652; U.v. 14.2.2008 - 4 BV 07.949 - BayVBl 2008, 346 Rn. 21; U.v. 3.9.2009 - 4 BV 08.754 - juris Rn. 22 f.; ebenso Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern, 3. Aufl. 2017, Rn. 117 m.w.N.).
  • VG Ansbach, 01.03.2019 - AN 15 S 18.01380

    Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners -

    Auch im Fall eines von einem Grundstück auf die Straße umgestürzten Baumes wird dieser Unmittelbarkeitszusammenhang unter Berufung darauf, dass es sich bei dem Baum um einen "wesentlichen Bestandteil des Grundstücks" handelt, bejaht (BayVGH, B.v.14.2.2008 - 4 BV 07.949 - juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 8.3.2007 - AN 5 K 06.02307 - juris Rn. 20).
  • VG Neustadt, 22.06.2020 - 5 L 420/20

    Rechtsweg bei Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten; ordnungsbehördliche

    Neben der Beigeladenen sind auch die Antragsteller als Pächter des Grundstücks und Inhaber der tatsächlichen Gewalt, Zustandsstörer gemäß § 5 Abs. 1 POG, denn sie nutzen das Grundstück der Beigeladenen gärtnerisch und üben so die tatsächliche Gewalt darüber aus (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. September 2017 - 16 A 1920/09 -, Rn. 136, juris; VGH Bayern, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 BV 07.949 -, Rn. 21, juris; VG Regensburg, Urteil vom 19. Oktober 2016 - RN 12 K 16.345 -, Rn. 48, juris).
  • VG München, 22.06.2016 - M 7 K 15.2701

    Inanspruchnahme für Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Was die in Betracht kommende (Mit-)Haftung des Unfallgegners anbetrifft, gilt, dass der Gläubiger, d. h. hier die Beklagte, nach der anzuwendenden zivilrechtlichen Regelung in § 421 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U. v. 24. Februar 2008 - 4 BV 07.949 - juris Rn. 24) die Kosten "nach seinem Belieben" von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil verlangen kann.
  • VG Potsdam, 27.03.2012 - 6 K 1838/10

    Brand- und Katastrophenschutz/Rettungsdienstrecht

    Denkbar ist freilich die Heranziehung des im Grundsatz "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" zum Ausdruck kommenden Gedankens, dass es einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, wenn man nach der einen Vorschrift - hier des Brandschutzrechtes - etwas verlangt, was man nach einer anderen - dem Amtshaftungsrecht - sogleich zurückgeben muss (vgl. VGH München, Urteil vom 14. Februar 2008 - 4 BV 07.949 -, BayVBl 2008, 346).
  • VG München, 19.02.2009 - M 10 K 08.4425

    Nutzung einer Zweitwohnung durch Angehörige; Gesamtschuldnerauswahl;

    Anders als der zivilrechtliche Gläubiger nach § 421 BGB kann die Verwaltung einen Schuldner nicht nach Belieben, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen heranziehen (BVerwG, Urteil v. 29. September 1982, Az.: 8 C 138/81, juris-Dok. Rn. 21; BayVGH, Urteil v. 14.02.2008, Az.: 4 BV 07.949, juris-Dok. Rn. 24).
  • VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 3 K 08.1759

    Betriebsprämie; Änderungsbescheid; Betriebsinhaber in besonderer Lage; Vererbung

    Der Grundsatz gilt auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, denn gegen Treu und Glauben zu verstoßen, erlaubt die Rechtsordnung niemandem (vgl. hierzu insbesondere BVerwG vom 6.9.1988, BVerwGE 80, 178 m.w.N. zu einem Folgenbeseitigungsanspruch, dem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht, wenn ein Zustand beseitigt werden soll, der sogleich rechtmäßig wieder hergestellt werden könnte; BayVGH vom 24.4.1996; vom 14.2.2008 BayVBl 2008, 346; zu landwirtschaftlichen Subventionen SächsOVG vom 14.8.2009 Az. 1 B 426/09 zitiert nach juris, NJW 1996, 3163).
  • VG München, 21.02.2019 - M 30 K 17.4501

    Erschließungsermessen bei Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz

    Was die in Betracht kommende (Mit-)Haftung des Unfallgegners anbetrifft, gilt, dass der Gläubiger, d.h. hier die Beklagte, nach der anzuwendenden zivilrechtlichen Regelung in § 421 Satz 1 BGB (vgl. BayVGH, U.v. 24.2.2008 - 4 BV 07.949 - juris Rn. 24) die Kosten "nach seinem Belieben" von jedem Schuldner ganz oder zu einem Teil verlangen kann.
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