Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2008 - 10 Sa 892/06 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Persönliche Kostentragungspflicht eines innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) am grenzüberschreitenden Straßenverkehr teilnehmenden Lkw-Fahrers hinsichtlich etwaiger Geldbußen; Zahlung einer Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsvorschriften; ...
- Judicialis
ArbGG § 64 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 2; ; ArbGG § 66 Abs. 1; ; ArbGG § 64 Abs. 6; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 291; ; BGB § 670; ; BGB § 826
- RA Kotz
Strafkautionsrückerstattung verauslagt durch Arbeitgeber
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 670 § 812 Abs. 1 Satz 1 § 826
Rückerstattung einer von der Arbeitgeberin gezahlten Strafkaution im internationalen Güterfernverkehr - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
Fahrpersonal - Geldbußen
- IWW (Kurzinformation)
Arbeitsrecht - Verkehrsverstoß - Arbeitgeber muss Geldbuße nicht erstatten
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Geldbußen für Fahrverstöße muss der Fahrer selber tragen!
- gevestor.de (Kurzinformation)
Der Arbeitnehmer und sein Dienstwagen
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen - Auswärtige, 27.09.2006 - 5 Ca 253/05
- ArbG Ludwigshafen, 27.09.2006 - 5 Ca 253/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2008 - 10 Sa 892/06
- BAG, 11.06.2008 - 9 AZN 534/08
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 25.01.2001 - 8 AZR 465/00
Erstattung einer Geldbuße durch den Arbeitgeber
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2008 - 10 Sa 892/06
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, muss derjenige, der eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktion nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen (BAG Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NZA 2001, 653).Eine solche Ausnahme läge vor, wenn es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtung als Lkw-Fahrer im Einzelfall nicht zumutbar gewesen wäre, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen (BAG Urteil vom 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NZA 2001, 653).
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.10.2005 - 6 Sa 373/05
Fristlose Kündigung
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 10.04.2008 - 10 Sa 892/06
Dies steht aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts vom 06.10.2005 in dem Kündigungsschutzverfahren 6 Sa 373/05 (5 Ca 11/05) rechtskräftig fest.
- ArbG Düsseldorf, 22.12.2009 - 7 Ca 8603/09
Aufwednungsersatz, Schadensersatz, Ermittlungsverfahren
Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, muss grundsätzlich die gegen ihn verhängte Sanktionen nach deren Sinn und Zweck in eigener Person tragen und damit auch eine ihm auferlegte Geldstrafe oder Geldbuße aus seinem eigenen Vermögen aufbringen (BAG, Urteil v. 25.01.2001 - 8 AZR 465/00 - NZA 2001, 653; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.04.2008 - 10 Sa 892/06). - LAG Thüringen, 12.05.2009 - 7 Sa 183/08
Schadensaufteilung bei durch einen Arbeitnehmer begangenen Lenkzeitverstöße ohne …
Wird eine gegen den Fahrer verhängte Geldbuße mit der vom Arbeitgeber gestellten Kaution verrechnet, ist die Geldbuße nach § 670 BGB zu erstatten (LAG Rheinland-Pfalz vom 10.04.2008, 10 Sa 892/06, juris). - ArbG Arnsberg, 05.03.2013 - 2 Ca 702/12
Erstattung von Unkosten für diverse Bußgelder durch den Arbeitgber gegenüber dem …
Entscheidend ist insoweit, ob es dem Arbeitnehmer trotz seiner rechtlichen Verpflichtungen als Berufskraftfahrer im Einzelfall nicht zumutbar war, sich den rechtswidrigen Anweisungen seines Arbeitgebers widersetzen (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.04.2008 - 10 Sa 892/06 - bei JURIS).