Rechtsprechung
AG Münster, 30.09.2009 - 4 C 2725/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Mieters auf Aufwendungsersatz gegen seinen Vermieter für die Reparatur einer Gasetagenheizung ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter
- rabüro.de
Zur Frage des Anspruchs des Mieters auf Aufwendungsersatz gegen seinen Vermieter wegen Reparatur einer Gasetagenheizung ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- rechtsindex.de (Kurzinformation)
Wer zahlt den Notdienst bei einem Heizungsausfall mitten im Winter?
- rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)
Urteile zur Heizung: Welche Rechte haben Mieter?
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Heizung darf im Notfall auch ohne Rückfrage beim Vermieter repariert werden
- rechtstipps.de (Kurzinformation)
Bei Heizungsausfall: Mieter darf nur im Notfall selbst Handwerker beauftragen
- gevestor.de (Kurzinformation)
Heizungsreparatur und daraus resultierende Modernisierung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Mieter darf im Notfall Reparaturfirma für defekte Heizung ohne Rücksprache mit Vermieter beauftragen - Bei Nichterreichen des Vermieters am Wochenende darf Mieter Mängelbeseitigung ausnahmsweise selbst vornehmen
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06
Zum Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der …
Auszug aus AG Münster, 30.09.2009 - 4 C 2725/09
Damit entspricht die Beschreibung dem Begriff der notwendigen Verwendung i.S.d. § 547 Abs. 1 Satz 1 a.F. Es muss sich umhin um eine Notmaßnahme des Mieters handeln, die zur Wiederherstellung der Mietsache erforderlich ist und keinen Aufschub duldet (vgl. BGH NJW 2008, 1216).Die Vorschrift des § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dabei eng auszulegen, da in die Rechte des Vermieters, selber über seine Mietsache zu bestimmen, eingegriffen wird (vgl. BGH in NJW 2008, 1216).
Beseitigt ein Mieter einen Mangel der Mietsache selbst ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben und liegt auch keine Notmaßnahme vor, ist ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 i.V.m. den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestattet (vgl. BGB in NJW 2008, S. 1216 f).
- AG Brandenburg, 25.04.2012 - 34 C 45/11
Aufwendungsersatzanspruch eines Mieters für die Beseitigung eines Mangels an …
Mithin hätten die Beklagten hier nur dann gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB diesen Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von der Klägerin als Vermieterin verlangen können, wenn es sich um eine Notmaßnahme gehandelt hätte, die zur Wiederherstellung der Mietsache unbedingt erforderlich war und auch keinen Aufschub duldete (BGH, Urteil vom 16.01.2008, Az.: VIII ZR 222/06, u. a. in: WuM 2008, Seiten 147 ff. = NJW 2008, Seiten 1216 ff.; AG Münster, WuM 2009, Seiten 665 f.).Dies ist für die Reparatur einer tatsächlich ausgefallenen Heizung im Winter von der Rechtsprechung zwar grundsätzlich anerkannt (BGH, Urteil vom 16.01.2008, Az.: VIII ZR 222/06, u. a. in: WuM 2008, Seiten 147 ff. = NJW 2008, Seiten 1216 ff.; LG Bochum, Urteil vom 04.07.2006, Az.: 11 S 350/05, u. a. in: "[...]"; LG Rottweil, WuM 1989, Seite 288; AG Münster, WuM 2009, Seiten 665 f.; AG Hamburg, ZMR 2009, Seiten 928 ff. = WuM 2009, Seiten 578 f.; AG Spandau, Grundeigentum 2008, Seite 1199; AG Osnabrück, WuM 2005, Seiten 48 f.).