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   AG Münster, 30.09.2009 - 4 C 2725/09   

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https://dejure.org/2009,20377
AG Münster, 30.09.2009 - 4 C 2725/09 (https://dejure.org/2009,20377)
AG Münster, Entscheidung vom 30.09.2009 - 4 C 2725/09 (https://dejure.org/2009,20377)
AG Münster, Entscheidung vom 30. September 2009 - 4 C 2725/09 (https://dejure.org/2009,20377)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Mieters auf Aufwendungsersatz gegen seinen Vermieter für die Reparatur einer Gasetagenheizung ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter

  • rabüro.de

    Zur Frage des Anspruchs des Mieters auf Aufwendungsersatz gegen seinen Vermieter wegen Reparatur einer Gasetagenheizung ohne vorherige Rücksprache mit dem Vermieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Wer zahlt den Notdienst bei einem Heizungsausfall mitten im Winter?

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Urteile zur Heizung: Welche Rechte haben Mieter?

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Heizung darf im Notfall auch ohne Rückfrage beim Vermieter repariert werden

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Bei Heizungsausfall: Mieter darf nur im Notfall selbst Handwerker beauftragen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Heizungsreparatur und daraus resultierende Modernisierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mieter darf im Notfall Reparaturfirma für defekte Heizung ohne Rücksprache mit Vermieter beauftragen - Bei Nichterreichen des Vermieters am Wochenende darf Mieter Mängelbeseitigung ausnahmsweise selbst vornehmen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.01.2008 - VIII ZR 222/06

    Zum Kostenerstattungsanspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter im Fall der

    Auszug aus AG Münster, 30.09.2009 - 4 C 2725/09
    Damit entspricht die Beschreibung dem Begriff der notwendigen Verwendung i.S.d. § 547 Abs. 1 Satz 1 a.F. Es muss sich umhin um eine Notmaßnahme des Mieters handeln, die zur Wiederherstellung der Mietsache erforderlich ist und keinen Aufschub duldet (vgl. BGH NJW 2008, 1216).

    Die Vorschrift des § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dabei eng auszulegen, da in die Rechte des Vermieters, selber über seine Mietsache zu bestimmen, eingegriffen wird (vgl. BGH in NJW 2008, 1216).

    Beseitigt ein Mieter einen Mangel der Mietsache selbst ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben und liegt auch keine Notmaßnahme vor, ist ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 i.V.m. den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestattet (vgl. BGB in NJW 2008, S. 1216 f).

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