Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 59 UrhG
- webshoprecht.de
Umfang des Hausrechts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz in den Schlössern und Gärten Berlins und Brandenburgs
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechte der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg an in ihren Parkanlagen gefertigtem Bildmaterial
- kanzlei.biz
Gewerbliche Nutzung von Fotos bei staatlichen Kulturgütern
- debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Zulässige gewerbliche Verwertung von Fotos aus Parkanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten; Recht am eigenen (Haus-) Bild; Aufnahme von Fassaden; Urheberrecht an Außenansicht von Gebäuden
- kanzlei.biz
Gewerbliche Nutzung von Fotos bei staatlichen Kulturgütern
- presserecht-aktuell.de
Fotogebühr für Schloss Sanssouci
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UrhG § 59
Rechte der Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg an in ihren Parkanlagen gefertigtem Bildmaterial - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
§ 97 UrhG
Gewerbliche Aufnahmen von Preußischen Schlössern und Gärten bedürfen keiner Erlaubnis der zuständigen Stiftung - brandenburg.de (Pressemitteilung)
Oberlandesgericht kippt "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten
- Telemedicus (Kurzinformation)
Streit um Schloss-Photos geht weiter
- internet-law.de (Kurzinformation)
Schlösser dürfen auch zu gewerblichen Zwecken frei fotografiert werden
- brandenburg.de (Pressemitteilung)
Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten
- morgenpost.de (Pressemeldung, 18.02.2010)
Sanssouci darf kostenlos fotografiert werden
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine "Knipsgebühr" für gewerbliche Fotos von Preußischen Schlössern und Gärten
- anwalt.de (Kurzinformation)
Die Panoramafreiheit
- anwalt.de (Kurzinformation)
Keine Einschränkung des Urheberrechts des Fotografen durch Hausrecht des Eigentümers
- ecovis.com (Kurzinformation)
Schlichtes Sacheigentum beinhaltet kein Immaterialgüterrecht
Besprechungen u.ä.
- rechtambild.de (Entscheidungsbesprechung)
Das Recht am Bild der eigenen Sache
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 21.11.2008 - 1 O 330/08
- OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
- BGH, 17.12.2010 - V ZR 46/10
- OLG Brandenburg, 15.12.2011 - 5 U 14/09
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 09.03.1989 - I ZR 54/87
Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle - Friesenhaus
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (…"Schloss Tegel", a.a.O.; " Friesenhaus", NJW 1989, 2251) komme dem Standort, von dem aus Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken gefertigt würden, entscheidende Bedeutung für die Frage zu, ob der Eigentümer solche Aufnahmen untersagen könne.Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, insbesondere der von den Parteien zitierten "Friesenhaus-Entscheidung" (NJW 1989, 2251) wird eine Differenzierung zwischen der aus Sacheigentum und der aus Urheberrecht folgenden Befugnis vorgenommen.
- BGH, 20.09.1974 - I ZR 99/73
Schloß Tegel
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
In ihrer Ansicht sieht sich die Klägerin bestätigt durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.09.1974 ("Schloss Tegel", GRUR 1975, 500), wonach es zu gewerblicher Verbreitung von Fotografien eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, die nur angefertigt werden können unter Betreten des jeweiligen Grundstückes, einer ausdrücklichen Erlaubnis des Gebäudeeigentümers bedarf, selbst wenn dieser das Betreten seines Grundstückes und die Anfertigung von Gebäudeaufnahmen allgemein gestattet hatte.Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen ("Apfelmadonna", BGHZ 44, 288 und "Schloss Tegel", GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen.
- LG Potsdam, 13.06.2008 - 1 O 5/08
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
Nachdem die Klägerin von dieser DVD Kenntnis erlangt hatte, erwirkte sie nach einer Abmahnung vom 14.12.2007 vor dem Landgericht Potsdam am 11.01.2008 im Wege einstweiliger Verfügung ein Unterlassungsgebot (Aktenzeichen: 1 O 5/08, Landgericht Potsdam).Dieser Anspruch betrifft das Verfügungsverfahren (1 O 5/08 - Landgericht Potsdam), in dessen Vorfeld die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten die Abmahnung vom 14.12.2007 gegenüber dem Beklagten hat aussprechen lassen.
- BGH, 13.10.1965 - Ib ZR 111/63
Nachbildung einer gemeinfreien Skulptur Apfel-Madonna
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob das Fotografieren an sich als Einwirkung auf das Eigentum zu sehen sei, in den von den Parteien zitierten Entscheidungen ("Apfelmadonna", BGHZ 44, 288 und "Schloss Tegel", GRUR 1975, 500) dahin stehen lassen. - LG Potsdam, 21.11.2008 - 1 O 330/08
Schloss-Fotos II
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. November 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 1 O 330/08 - teilweise abgeändert. - OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
Kulturgut im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Stiftung: Anspruch auf …
Auszug aus OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 14/09
Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen zwei Fotoagenturen ( 5 U 12/09 und 5 U 13/09) geltend gemacht.
- BGH, 17.12.2010 - V ZR 46/10
Zulässigkeit der gewerblichen Herstellung und Verwertung von Filmaufnahmen von …
Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen (CR 2010, 393). - OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 12/09
Kulturgut im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Stiftung: Anspruch auf …
Die Klägerin hat in zwei Parallelverfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 13/09) geltend gemacht.72 Es lässt sich aber, wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, aus Eigentum kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten.
Daneben kann dahin stehen, ob, wie der Senat im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, bei Anfertigung der Lichtbilder durch Dritte - auch unter der Geltung der Parkordnung der Klägerin- das Eigentum und als dessen Ausfluss das Hausrecht/ die Parkordnung im vorliegenden Falle ein Abwehrrecht gegen den Fotografen selbst nicht begründen können, so dass die Bereitstellung dieser Ablichtungen im Internet keine Rechtsverletzung der Klägerin darstellen kann.
- LG Hamburg, 10.01.2012 - 311 O 301/10
Nutzungsentschädigung eines Eigentümers für Dreharbeiten auf einem Grundstück
Für eine Beeinträchtigung des Eigentums genügt es bereits, dass das Grundstück betreten wird und vom Grundstück aus fotografiert wird (BGH, Urteil v.17.12.2010, V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 750, wodurch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des OLG Brandenburg vom 18.02.2010, 5 U 14/09, aufgehoben wurde). - OLG Brandenburg, 18.02.2010 - 5 U 13/09 Die Klägerin hat in weiteren Verfahren Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen Fotografen (Aktenzeichen: 5 U 14/09) und Fotoagenturen (Aktenzeichen: 5 U 12/09) geltend gemacht.
54 Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tage im Parallelverfahren 5 U 14/09 entschieden hat, lässt sich aus dem Eigentum an den Parkanlagen und Gebäuden kein entsprechendes Abwehrrecht herleiten.