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   LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10   

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LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10 (https://dejure.org/2010,4001)
LG Köln, Entscheidung vom 16.06.2010 - 28 O 318/10 (https://dejure.org/2010,4001)
LG Köln, Entscheidung vom 16. Juni 2010 - 28 O 318/10 (https://dejure.org/2010,4001)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JurPC

    Heimlich aufgenommene Bilder vom Hofgang eines in Untersuchungshaft befindlichen Prominenten rechtswidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwägung zwischen den Rechten einer abgebildeten Person des Zeitgeschehens einerseits und den Rechten der Presse andererseits; Veröffentlichung von Fotos einer inhaftierten Person des Zeitgeschehens bei einem Freigang im Gefängnishof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    "bild.de" darf Bilder von Kachelmann bei Hofgang in JVA nicht veröffentlichen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Verbreitung von Kachelmann-Fotos bei Hofgang in JVA rechtswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kachelmann

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 243/06

    Shopping mit Putzfrau auf Mallorca

    Auszug aus LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06 - Christiansen I, 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (a. a. O.) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt.

    Denn zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehört, dass die Presse in den gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, innerhalb dessen sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist (BGH, 01.07.2008, a. a. O. m. w. N.).

  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06

    Personen der Zeitgeschichte & abgestuftes Schutzkonzept - Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06 - Christiansen I, 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).

    Der Bundesgerichtshof hat zuletzt mehrfach, unter anderem in seiner Entscheidung vom 01.07.2008 (a. a. O.) für die vorzunehmende Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK im Rahmen des abgestuften Schutzkonzeptes (BGH, 06.03.2007, a. a. O.) für die kollidierenden Grundrechtspositionen ausgeführt, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Allgemeinheit und auf die Pressefreiheit nimmt.

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, 08.02.1994 - VI ZR 283/93, NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
  • BGH, 17.02.2009 - VI ZR 75/08

    Verbot von Pressefotos aus dem privaten Lebenskreis Prominenter

    Auszug aus LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10
    Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs. 2 KUG (vgl. zu diesem abgestuften Schutzkonzept u. a. BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06, NJW 2007, 1977 - Caroline von Hannover; 01.07.2008 - VI ZR 243/06 - Christiansen I, 17.02.2009 - VI ZR 75/08, NJW 2009, 1502 - Christiansen II).
  • BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07

    Bildberichterstattung über den Strafvollzug eines prominenten Gefängnisinsassen

    Auszug aus LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10
    In dem dortigen Fall (BGH, 28.10.2008 - VI ZR 307/07, GRUR 2009, 150) kam es maßgeblich auf die Frage an, weshalb der dortige Kläger bereits zwei Wochen nach Inhaftierung die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen konnte.
  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

    Auszug aus LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10
    Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Schutzkonzept in seiner Entscheidung vom 26.02.2008 gebilligt (1 BvR 1606/07 u. a., NJW 2008, 1793 ff - Caroline von Monaco).
  • BGH, 13.12.1994 - VI ZR 283/93

    Haftung des Öl- oder Bezinanlieferers für Schäden durch Auslaufen von

    Auszug aus LG Köln, 16.06.2010 - 28 O 318/10
    Die Wiederholungsgefahr ist aufgrund der bereits erfolgten Rechtsverletzung zu vermuten und hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH, 08.02.1994 - VI ZR 283/93, NJW 1994, 1281), an der es fehlt.
  • LG Köln, 09.11.2011 - 28 O 225/11

    Heimlich aufgenommene Pressefotos eines bekannten Moderators während eines

    Als der Beklagte dem nicht nachkam, erwirkte der Kläger mit Urteil vom 16.06.2010 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (28 O 318/10), mit welcher dem Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde, ohne Zustimmung des Verfügungsklägers die unter bild.de in dem Artikel vom 11.04.2010, 01:28 mit der Überschrift "NEUE GELIEBTE AUFGETAUCHT - Hat Jörg O ihr die Ehe versprochen?" sowie unter blick.ch am 11.04.2010 im Rahmen der Rubrik "Bilder der Woche" und den Seiten 18 und 19 der Zeitung "Z" vom 11.04.2010 im Artikel mit der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht.
  • OLG Köln, 03.07.2012 - 15 U 205/11

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung von

    Dem Beklagten wurde im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Urteil des Landgerichts Köln vom 16.6.2010 (28 O 318/10) verboten, ohne Zustimmung des Klägers die drei von ihm gefertigten Bilder zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen.
  • OLG Köln, 15.11.2011 - 15 U 62/11

    Grenzen der zulässigen Berichterstattung in Strafverfahren

    Der Kläger nimmt die Beklagten in erster Linie auf ordnungsmittelbewehrte Unterlassung der Verbreitung und öffentlichen Zurschaustellung von Bildern, die ihn beim Hofgang in der JVA Mannheim zeigen und die von dem durch den Kläger in dem beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 318/10 des Landgerichts Köln = 15 U 105/10 des erkennenden Senats erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommenen Herrn W heimlich aus einem in der Nähe der JVA Mannheim befindlichen Hochhaus unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite im Auftrag der Beklagten zu 1) am 00.00.0000 aufgenommen worden waren, in Anspruch, und zwar die Beklagte zu 1) wegen zwei in der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 13 GA) wiedergegebenen und nach Maßgabe des mit der Überschrift "Neue Geliebte aufgetaucht.
  • OLG Köln, 14.02.2012 - 15 U 116/11

    Unterlassungsbegehren bzgl. der Veröffentlichung oder sonstigen Verbreitung eines

    Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem am 15.11.2011 verkündeten Urteil - 15 U 62/11 - (= 28 O 505/10 LG Köln), mit dem u. a. die Beklagte zur ordnungsmittelbewehrten Unterlassung der Veröffentlichung von in vergleichbarer Weise aufgenommenen Bildern des Klägers in vergleichbarer Situation, die den Kläger ebenfalls beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt N zeigen und die von dem durch den Kläger in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 28 O 318/10 des Landgerichts Köln = 15 U 105/10 des erkennenden Senats erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommenen Herrn W im Auftrag der T AG am 09.04.2010 heimlich aus einem in der Nähe der Justizvollzugsanstalt N befindlichen Hochhaus unter Verwendung eines Teleobjektivs mit großer Brennweite aufgenommen worden waren, verurteilt worden ist.
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