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   OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10   

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OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10 (https://dejure.org/2010,4392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.11.2010 - 17 U 29/10 (https://dejure.org/2010,4392)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. November 2010 - 17 U 29/10 (https://dejure.org/2010,4392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 Abs 1 BGB

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten des Anlageberaters hinsichtlich Rückvergütungen für die Vermittlung von Anlagen in einem Medienfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1
    Aufklärungspflichten des Anlageberaters hinsichtlich Rückvergütungen für die Vermittlung von Anlagen in einem Medienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    Mit Beschluss vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 ff., zit. nach juris, Rn. 12) hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze seines Urteils vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. = NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 22 ff.), soweit sie die Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über Rückvergütungen betreffen, uneingeschränkt auf den Vertrieb von Medienfonds übertragen.

    Unter Hinweis auf die aufsichtsrechtliche Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. erachtete der Bundesgerichtshof eine Aufklärung über die Rückvergütung für notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offen zu legen (BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. = NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 23).

    Maßgeblich ist allein, dass diese umsatzabhängige Rückvergütung der Beklagten dem Zedenten weder vom Berater Z1 mündlich offenbart noch im Prospekt der Höhe nach korrekt ausgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2010, 17 U 118/09 Tz. 39f.).

    Auch wenn im September 2003 die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20.1.2009 ( WM 2009, 405 f.) zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen noch nicht vorlagen, hätten sich für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für die notwendige Aufklärung nicht nur aus dem einschlägigen Schrifttum (Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 31 Rdn. 74 m.w.N.), sondern insbesondere daraus ergeben können, dass der Bundesgerichtshof beispielsweise bei vermittelten Warentermingeschäften bereits mit Urteil vom 28.2.1989 (WM 1989, 1047 ff.) heimliche Kick- back- Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Broker missbilligt hatte ( BGH, Beschluss vom 29.6.2010, XI ZR 308/09 Rdn. 5, zitiert nach juris).

  • BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07

    Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07) enthalte - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mitteilung von Provisionen bei dem Vertrieb geschlossener Fonds - sechs grundlegende Neuerungen (S. 13 f. der Berufungsbegründung vom 17.03.2010, Bl. 499 f. d.A.), mit denen nicht zu rechnen gewesen sei.

    Mit Beschluss vom 20.01.2009 (XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 ff., zit. nach juris, Rn. 12) hat der Bundesgerichtshof die Grundsätze seines Urteils vom 19.12.2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff. = NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 22 ff.), soweit sie die Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über Rückvergütungen betreffen, uneingeschränkt auf den Vertrieb von Medienfonds übertragen.

    Da es bei der Offenlegung von Rückvergütungen um die Frage gehe, ob eine Gefährdungssituation für den Kunden geschaffen werde, sei es geboten, den Kunden über etwaige Rückvergütungen unabhängig von deren Höhe und unabhängig davon aufzuklären, ob die beratende Bank Aktienfonds oder Medienfonds vertreibe (BGH, Beschluss vom 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 ff., zit. nach juris, Rn. 12).

    Auch wenn im September 2003 die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20.1.2009 ( WM 2009, 405 f.) zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen noch nicht vorlagen, hätten sich für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für die notwendige Aufklärung nicht nur aus dem einschlägigen Schrifttum (Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 31 Rdn. 74 m.w.N.), sondern insbesondere daraus ergeben können, dass der Bundesgerichtshof beispielsweise bei vermittelten Warentermingeschäften bereits mit Urteil vom 28.2.1989 (WM 1989, 1047 ff.) heimliche Kick- back- Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Broker missbilligt hatte ( BGH, Beschluss vom 29.6.2010, XI ZR 308/09 Rdn. 5, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 70/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht der Bank zur Offenbarung verdeckter

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    Dies hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt in seinem Urteil vom 03.11.2010 (19 U 70/10, zit. nach juris, Rn. 44) zutreffend angenommen.

    In Einklang mit den Urteilen des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 30.6.2010 (19 U 20/2010) und vom 03.11.2010 (19 U 70/10, zit. nach juris, Rn. 37) weist der erkennende Senat darauf hin, dass es zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs (September 2003) keine Rechtsprechung gab, auf die sich die Beklagte mit ihrer Ansicht stützen könnte, Rückvergütungen seien nicht zu offenbaren.

    Denn die Ersatzpflicht setzt allein voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (so zutreffend für einen Parallelfall: 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt, Urt. v. 03.11.2010, 19 U 70/10, zit. nach juris, Rn. 59, unter Hinweis auf BGH NJW 2004, 444, 446).

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 118/09

    Schadensersatzhaftung einer Bank bei Vertrieb von Medienfonds wegen fehlender

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    In gleicher Weise steht der zutreffenden Annahme eines Beratervertrages auch nicht entgegen, dass die Beklagte für ihre Kunden unentgeltlich tätig geworden ist (OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.5.2010, 17 U 118/09, zit. nach juris, Rn. 27).

    Maßgeblich ist allein, dass diese umsatzabhängige Rückvergütung der Beklagten dem Zedenten weder vom Berater Z1 mündlich offenbart noch im Prospekt der Höhe nach korrekt ausgewiesen worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 ff., zit. nach juris, Rn. 22 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7.5.2010, 17 U 118/09 Tz. 39f.).

    Selbst wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht zur Verneinung der Aufklärungsnotwendigkeit gekommen wäre, befreit dies eine im Rahmen der Anlageberatung tätige Bank nicht von ihrer gegenüber den Kunden übernommenen privatrechtlichen Sorgfaltsanforderungen (OLG Karlsruhe, 17 U 118/09 v. 07.05.2010, Rdnr. 55 f., zitiert nach Juris).

  • BGH, 19.12.2000 - XI ZR 349/99

    Offenlegung einer Provisionsvereinbarung durch eine Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    Sie meint, bereits seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2000 (XI ZR 349/99) sei von einer bei Vorliegen eines Interessenkonflikts entstehenden Aufklärungspflicht der beratenden Bank über ihr zufließende Provisionen auszugehen.

    Bereits mit Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 (BGHZ 146, 235 ff.) wurde entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen.

    Zur Begründung hat der zuständige Senat entscheidend darauf abgestellt, dass dadurch für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen wurde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluß aufzuklären (BGHZ 146, 235, 239).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    Rückvergütungen liegen nach der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, sodass diese für den Kunden ein nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 ff., zit. nach juris, Rn. 31; BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, WM 2010, 885 ff., zit. nach juris, Rn. 10).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof eine uneingeschränkte, d.h. unabhängig von der Provisionshöhe, bestehende Offenlegungspflicht bei Innenprovisionen verneint und in diesem Zusammenhang Innenprovisionen und Rückvergütungen gegenüber gestellt (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 ff., zit. nach juris, Rn. 31).

    Ihrer Aufklärungspflicht hätte die Beklagte mittels des Prospektes unter diesem Gesichtspunkt allenfalls dann entsprechen können, wenn die an sie fließenden Vertriebsvergütung darin der Höhe nach korrekt ausgewiesen worden wäre (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rdnr. 31, zitiert nach Juris).

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    Diese Vermutung gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urt. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, Rdnr. 22, zitiert nach Juris).

    Zutreffend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf auf S. 25 seines Urteils vom 05.07.2010 (I-9 U 164/09; Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 16.07.2010, Bl. 674 ff., 698 d.A.) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2009 (XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298, 2299) angenommen, dass der Vorsatz hier zum Anspruchsgrund gehört und vom Kläger darzulegen und ggf. zu beweisen ist.

  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    Auch wenn im September 2003 die maßgeblichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20.1.2009 ( WM 2009, 405 f.) zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen noch nicht vorlagen, hätten sich für die Beklagte hinreichende Anhaltspunkte für die notwendige Aufklärung nicht nur aus dem einschlägigen Schrifttum (Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 31 Rdn. 74 m.w.N.), sondern insbesondere daraus ergeben können, dass der Bundesgerichtshof beispielsweise bei vermittelten Warentermingeschäften bereits mit Urteil vom 28.2.1989 (WM 1989, 1047 ff.) heimliche Kick- back- Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Broker missbilligt hatte ( BGH, Beschluss vom 29.6.2010, XI ZR 308/09 Rdn. 5, zitiert nach juris).

    Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestünde (BGH, Beschluss 29.6.2010, XI ZR 308/09, BB 2010, 2327 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 07.05.2010 - 17 U 88/09

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über erhaltene

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    Will die Beklagte die Kausalitätsvermutung nicht gegen sich gelten lassen, obliegt es ihr, darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Zedent den unterlassenen Hinweis auf das durch die Provision begründete Eigeninteresse der Bank am Vertrieb der empfohlenen Fondsbeteiligung unbeachtet gelassen hätte (OLG Karlsruhe, 17 U 88/09 v. 07.05.2010, Rdnr. 61, zitiert nach Juris).

    Dies erscheint jedoch - nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung - deshalb nicht unbillig, weil auch dieses Risiko letztlich aus der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten herrührt (vgl. BGH, Beschluss v. 28.11.2007, III ZR 214/06, zit. nach juris, Rn. 3; OLG Karlsruhe, Urt. v. 07.05.2010, 17 U 88/09, zit. nach juris, Rn. 79).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 196/09

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht des freien Anlageberaters zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2010 - 17 U 29/10
    Rückvergütungen liegen nach der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, sodass diese für den Kunden ein nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Urt. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 ff., zit. nach juris, Rn. 31; BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, WM 2010, 885 ff., zit. nach juris, Rn. 10).

    Auch hat der Bundesgerichtshof neuestens klargestellt, dass es keine Rolle spiele, ob Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet seien oder in gewissen Zeitabständen gezahlt würden und für allein wesentlich erachtet, dass die Rückvergütung umsatzabhängig sei (vgl. BGH, Urt. v. 15.04.2010, III ZR 196/09, WM 2010, 885 ff., zit. nach juris, Rn. 10).

  • OLG Hamm, 25.11.2009 - 31 U 70/09

    Haftung einer Bank aus einem Anlageberatungsvertrag

  • BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88
  • BGH, 28.11.2007 - III ZR 214/06

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurechnung von

  • BGH, 23.10.2003 - IX ZR 249/02

    Begriff des Schadens bei unrichtiger steuerlicher Beratung

  • OLG München, 08.07.2010 - 17 U 5149/09

    Kapitalanlage durch finanzierte Kommanditbeteiligung an einer Medienfonds-GmbH &

  • OLG Celle, 01.07.2009 - 3 U 257/08

    Pflicht des Wertpapierhandelsunternehmens zur Aufklärung von Kunden über

  • OLG Düsseldorf, 30.11.2009 - 9 U 30/09

    Pflichten einer Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages

  • OLG Dresden, 24.07.2009 - 8 U 1240/08

    Rückvergütung; Innenprovision

  • OLG Frankfurt, 30.06.2010 - 19 U 20/10

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

  • BGH, 18.01.2007 - III ZR 44/06

    Beratungs- und Hinweispflichten eines Anlageberaters bei Vermittlung einer

  • OLG Frankfurt, 27.06.2011 - 23 U 330/09

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

    Eine von der Beklagten geforderte Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG scheidet aus, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

    Insofern fehlt es an einer Darlegung, dass der Beratungsfehler auf einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter beruht (vgl. insofern OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.112010, 19 U 70/10 - bei nach juris; Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

    Insofern ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die - jedenfalls auch - der Steuergestaltung diente, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zedent ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2011 - 23 U 90/09

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

    Eine von der Beklagten geforderte Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG scheidet aus, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

    Insofern fehlt es an einer Darlegung, dass der Beratungsfehler auf einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter beruht (vgl. insofern OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.112010, 19 U 70/10 - bei nach juris; Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

    Insofern ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die - jedenfalls auch - der Steuergestaltung diente, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zedent ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 27.06.2011 - 23 U 416/09

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütungen (VIP Medienfonds3

    Eine von der Beklagten geforderte Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG scheidet aus, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

    Insofern fehlt es an einer Darlegung, dass der Beratungsfehler auf einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter beruht (vgl. insofern OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.112010, 19 U 70/10 - bei nach juris; Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

    Insofern ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die - jedenfalls auch - der Steuergestaltung diente, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zedent ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

  • OLG Frankfurt, 03.01.2011 - 23 U 259/09

    Zum Umfang des Schadensersatzes der Bank bei einem Beratungsfehler (Medienfonds

    Insofern fehlt es an einer Darlegung, dass der Beratungsfehler auf einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter beruht (vgl. insofern OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3. November 2010, 19 U 70/10, zit. nach juris, Rn. 56f.; Urteil vom 19. November 2010, 17 U 29/10, zit. nach juris, Rn. 77f.).

    Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die - jedenfalls auch - der Steuergestaltung diente, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zedent ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. November 2010, 17 U 29/10, zit. nach juris, Rn. 76).

    37 Eine von der Beklagten geforderte Anrechnung nach § 15a Abs. 2 RVG scheidet aus, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorliegen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. November 2010, 17 U 29/10, zit. nach juris, Rn. 71f.).

  • OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 23 U 410/09

    Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3

    Insofern fehlt es an einer Darlegung, dass der Beratungsfehler auf einem vorsätzlichen Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Mitarbeiter beruht (vgl. insofern OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.112010, 19 U 70/10 - bei nach juris; Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

    Insofern ist ferner zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die - jedenfalls auch - der Steuergestaltung diente, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).

  • OLG Brandenburg, 09.03.2011 - 4 U 95/10

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Schadensersatzpflicht bei

    40 Nach der mit den Parteivertretern im Verhandlungstermin vom 19. Januar 2011 umfassend und - soweit es die Beklagte betrifft - kontrovers diskutierten Auffassung des Senats entbehrt indes die Differenzierung zwischen dem Kunden verheimlichten Vertriebsprovisionen, die sich aus Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren speisen, und solchen, die aus dem Nominalkapital finanziert werden, einer überzeugenden Begründung (im Ergebnis ebenso KG Berlin, Urteil vom 15. Juni 2010 - 4 U 82/09 - OLG München, Urteil vom 20. Dezember 2010 - 19 U 4562/10 - ; OLG Frankfurt Urteil vom 19. November 2010 - 17 U 29/10 - und OLG Celle Urteil vom 17. November 2010 - 3 U 55/10 -).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2011 - 23 U 103/11

    Rückabwicklung einer Beteiligung an DG-Fonds Nr. 31 (Haftung des

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die (jedenfalls auch) der Steuergestaltung diente, was sich der Kläger als Vortrag der Beklagten auch ausdrücklich hilfsweise zu eigen macht, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. November 2010, 17 U 29/10, zit. nach juris, Rn. 76), selbst wenn dies seinen Ausführungen zufolge nicht im Vordergrund seiner Überlegungen gestanden haben mag.
  • LG Hamburg, 10.12.2015 - 327 O 618/14

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei Empfehlung einer

    Insofern ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die (jedenfalls auch) der Steuergestaltung diente, was sich der Kläger als Vortrag der Beklagten auch ausdrücklich hilfsweise zu eigen macht, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. November 2010, 17 U 29/10, zit. nach juris, Rn. 76), selbst wenn dies seinen Ausführungen zufolge nicht im Vordergrund seiner Überlegungen gestanden haben mag".
  • OLG Frankfurt, 28.11.2011 - 23 U 280/09

    Anlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen (VIP Medienfonds 3

    Insofern ist vorliegend demgemäß zu berücksichtigen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Anlage um eine solche handelt, die - jedenfalls auch - der Steuergestaltung diente, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, vielmehr aufgrund der Angaben des Klägers durchaus nicht fernliegt, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2014 - 23 U 216/12

    Anlageberatung: Zustandekommen eines Beratungsvertrages

    Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es sich bei der Anlage um eine solche handelt, die - jedenfalls auch - der Steuergestaltung diente; so ist es ist durchaus nicht fernliegend, dass der Kläger ansonsten sein Kapital ebenfalls in eine entsprechende Anlageform eingebracht hätte, die als solche jeweils nicht risikolos bzw. mit einer festen Renditezusage ausgestattet gewesen wäre (vgl. dazu auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.11.2010, 17 U 29/10 - bei juris; Senat, Urteil vom 23.1.2012, 23 U 114/10).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2011 - 23 U 329/09

    Anlageberatung bei Medienfonds: Kausalität und Vermutung aufklärungsrichtigen

  • OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 1 U 236/12

    Geschlossener Immobilienfonds: Kenntnis des Gerichts vom Prospektfehler;

  • OLG Frankfurt, 08.08.2014 - 23 U 190/13

    Medienfonds: Voraussetzung entgangener Gewinne und Freistellung von steuerlichen

  • OLG Frankfurt, 04.02.2013 - 23 U 2/12

    Anlageberatung: Prospekt- bzw. Beratungsfehler aufgrund mangelnder Eindeutigkeit

  • OLG Brandenburg, 25.04.2012 - 4 U 63/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten

  • OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 23 U 55/13

    Fehlerhafte Anlageberatung: Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Beteiligung

  • OLG Frankfurt, 03.03.2014 - 23 U 115/13

    Fehlerhafte Anlageberatung: Aufklärungspflicht bei Beteiligung an Medienfonds;

  • OLG Frankfurt, 28.10.2013 - 23 U 131/12

    Anrechnung der Ausschüttung im Rahmen der Vorteilsausgleichung bei Medienfonds

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