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   FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09   

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https://dejure.org/2011,17555
FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09 (https://dejure.org/2011,17555)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.02.2011 - 14 K 425/09 (https://dejure.org/2011,17555)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 14 K 425/09 (https://dejure.org/2011,17555)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Sanierung eines Fertighauses als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufwendungen für die Sanierung eines Fertighauses zur Beseitigung von Umweltbelastungen sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen; Die Anschaffung schadstoffbelasteter Gegenstände ist kein unabwendbares Ereignis; Die konkrete ...

  • IWW
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sanierung eines Fertighauses als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sanierung eines Fertighauses keine außergewöhnliche Belastung

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Sanierungskosten eines Fertighauses

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sanierungskosten für Fertighaus: Außergewöhnliche Belastung Gesundheitsgefährdung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09
    Für Asbest habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240 ausdrücklich festgestellt, dass die Gesundheitsgefährlichkeit von Asbest nicht durch ein vorheriges Gutachten nachgewiesen werden müsse.

    Zwar erwachsen einem Steuerpflichtigem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Krankheitskosten regelmäßig zwangsläufig, weil er sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Krankheitskosten betreffen nur solche Aufwendungen, die durch Maßnahmen zur Heilung von Krankheiten oder zumindest zu deren Linderung veranlasst sind (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Die Anschaffung von schadstoffbelasteten Gegenständen ist kein von außen kommendes, willentlich nicht beeinflussbares Ereignis, wie beispielsweise Naturkatastrophen und die genannten politischen Einflüsse (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Derartigen Aufwendungen kann der Steuerpflichtige aus tatsächlichen Gründen nicht ausweichen, wenn anderenfalls mit einem Schaden für seine Gesundheit oder die Gesundheit seiner Familie zu rechnen ist (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Vielmehr müssen mindestens konkret zu befürchtende Gesundheitsschäden anzunehmen sein (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Dann geht es nämlich allenfalls darum, möglicherweise später drohende Gesundheitsgefahren zu vermeiden (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    In diesem Gutachten sind die Quelle der Freisetzung von gesundheitsgefährdenden Stoffen, wie zum Beispiel Asbestfasern, genau zu beschreiben und es ist zu den notwendigen Sanierungsmaßnahmen Stellung zu nehmen (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Den Nachweis in einer qualifizierten Weise zu führen, ist unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach auch deshalb getätigt werden, um Krankheiten lediglich vorzubeugen (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    In dem Gutachten muss daher, wie bereits ausgeführt, die Schadstoffquelle genannt und dargelegt werden, dass bereits gesundheitsgefährdende Stoffe, wie z.B. Asbestfasern, freigesetzt werden, die ins Innere des Hauses gelangt sind, oder dass ein solcher Vorgang jedenfalls konkret und unmittelbar bevorstand (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Diesen Nachweis in einer qualifizierten Weise zu führen ist jedoch nach der Rechtsprechung des BFH, wie oben bereits dargelegt, unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu Lasten der Allgemeinheit zu verhindern, mit der in besonderem Maße bei Aufwendungen zu rechnen ist, die, wie im Streitfall, ihrer Art nach auch deshalb getätigt werden können, um Krankheiten lediglich vorzubeugen (vgl. BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Indes kann es an der Außergewöhnlichkeit fehlen, wenn die Beseitigung der Gesundheitsgefährdung infolge von Baumängeln notwendig wird, denn Schadensbeseitigungskosten, die durch Baumängel verursacht worden sind, sind keineswegs unüblich, da es sich hierbei erfahrungsgemäß nicht um ein ungewöhnliches Ereignis handelt, das etwa mit einem Hochwasser vergleichbar wäre (BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240).

    Darüber hinaus ergibt sich zum Begriff des Baumangels, entgegen der vom Klägervertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung, auch nichts anderes aus dem BFH-Urteil vom 9. August 2001 III R 6/01, BStBl II 2002, 240.

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09
    Ferner hat der BFH mit zwei neueren Urteilen jeweils vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG erleichtert, indem zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss.

    Dieser Gefahr kann der Steuerpflichtige jedoch entgehen, wenn er vor Beginn der Behandlung auf eigene Initiative ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis einholt oder im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 485 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) die medizinische Indikation der Heilbehandlung feststellen lässt (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503).

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 16/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich -

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09
    Ferner hat der BFH mit zwei neueren Urteilen jeweils vom 11. November 2010 VI R 17/09, BFH/NV 2011, 503 und VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG erleichtert, indem zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss.

    Gleichwohl bleibt der Steuerpflichtige weiterhin verpflichtet, die medizinische Indikation der streitigen Aufwendungen nachzuweisen (BFH-Urteil vom 11. November 2010 VI R 16/09, BFH/NV 2011, 501).

  • BFH, 11.02.2009 - VI B 140/08

    Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln keine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09
    Auch Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlaubten daher ebenfalls keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057).
  • BFH, 19.06.2006 - III B 37/05

    AgB: Beseitigung von Baumängeln

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.02.2011 - 14 K 425/09
    Auch Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlaubten daher ebenfalls keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762; BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057).
  • BFH, 29.03.2012 - VI R 21/11

    Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung -

    das Urteil des FG vom 17. Februar 2011  14 K 425/09 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 26. November 2009 aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 22. Mai 2009 und des Einkommensteuerbescheides vom 27. Juli 2009 als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG 32.854,20 EUR steuermindernd zu berücksichtigen und die Einkommensteuer 2008 unter Kürzung der gewährten Tarifermäßigung in Höhe von 600 EUR entsprechend herabzusetzen.
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