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   OLG Köln, 05.08.2011 - III-2 Ws 473/11   

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OLG Köln, 05.08.2011 - III-2 Ws 473/11 (https://dejure.org/2011,21068)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.08.2011 - III-2 Ws 473/11 (https://dejure.org/2011,21068)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. August 2011 - III-2 Ws 473/11 (https://dejure.org/2011,21068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgegenstehende generalpräventive Erwägungen bei der Reststrafenaussetzung für einen Betäubungsmitteltäter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2
    Entgegenstehende generalpräventive Erwägungen bei der Reststrafenaussetzung für einen Betäubungsmitteltäter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 387 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 05.09.1986 - 1 Ws 494/86
    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Ws 473/11
    Besondere Umstände i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche, die im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie sich dieser in der Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, NStZ 1987, 21; OLG München NStZ 1987, 74; Kammergericht, ZfStrVo 1996, 247; Tröndle/Fischer StGB, § 57 Rdnr. 9; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., § 57 Rdnr. 23 b und ständige Rechtsprechung des OLG Köln, vgl. 2 Ws 606/94 und 2 Ws 48/02).

    Es dürfen aber auch generalpräventive Gesichtspunkte z.B. der Halt und die Rechtstreue der Bevölkerung und die Verteidigung der Rechtsordnung sowie Gesichtspunkte der Schuldschwere berücksichtigt werden (BGHR StGB, § 57 Abs. 2 "Versagung" 1; OLG Köln, 2 Ws 48/02; OLG München, NStZ 1987, 74; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 57 Rdnr. 30; LK - Gribbohm, 11. Aufl., § 57 Rdnr. 54; Schönke/Schröder/Stree, § 57 Rdnr. 25; Lackner, StGB, § 57 Rdnr. 20).

  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06

    Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente

    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Ws 473/11
    Erforderlich wäre dafür eine nachhaltige positive Entwicklung, die deutlich über das für eine günstige Prognose erforderliche Maß hinaus geht (vgl. Senat 10.06.2011 -2 Ws 284/11- ; 22.07.2009 - 2 Ws 315/09 - 3.01.2006 - 2 Ws 2/06 - 13.05.2005 - 201/05).
  • KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
    Auszug aus OLG Köln, 05.08.2011 - 2 Ws 473/11
    Besondere Umstände i.S.v. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche, die im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, wie sich dieser in der Höhe der Strafe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGH, NStZ 1987, 21; OLG München NStZ 1987, 74; Kammergericht, ZfStrVo 1996, 247; Tröndle/Fischer StGB, § 57 Rdnr. 9; Schönke/Schröder/Stree, StGB, 25. Aufl., § 57 Rdnr. 23 b und ständige Rechtsprechung des OLG Köln, vgl. 2 Ws 606/94 und 2 Ws 48/02).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 2 Ws 480/17

    Helge Achenbach bleibt in Strafhaft

    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungs-gründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2011 - 2 Ws 473/11 - juris; OLG München, Beschluss vom 8. März 2016 - 3 Ws 140/16 - juris; KG, Beschluss vom 17. März 2017 - 5 Ws 67/17 - juris; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 57 Rdn. 29).

    Zwar kann die Bedeutung einzelner ungünstiger Gesichtspunkte abnehmen, nachdem der Halbstrafenzeitpunkt schon weit überschritten ist(vgl. insoweit OLG Köln NStZ-RR 2011, 387).

  • OLG Köln, 31.03.2014 - 2 Ws 103/14

    Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung nach

    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben ( Senat , Beschl. v. 05.08.2011, 2 Ws 473/11, zit. nach juris, Rn. 6; Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Auflage, § 57 Rn. 29).
  • LG Hamburg, 20.02.2020 - 607 StVK 597/19

    Erstverbüßerprivileg bei Strafaussetzung zum Halbstrafenzeitpunkt:

    Als besondere Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche anzusehen, die über eine positive Legalprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017 - III-2 Ws 480/17 - juris; OLG Köln, Beschluss vom 05.08.2011 - 2 Ws 473/11 - juris; OLG München, Beschluss vom 08.03.2016 - 3 Ws 140/16 - juris; KG, Beschluss vom 17.0.2017 - 5 Ws 67/17 - juris).
  • OLG Köln, 17.03.2023 - 2 Ws 63/23
    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. SenE vom 05.08.2011, 2 Ws 473/11, juris, Rn. 6; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 57 Rn. 29).
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