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   OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11   

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OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11 (https://dejure.org/2011,5663)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.06.2011 - 17 U 12/11 (https://dejure.org/2011,5663)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 17 U 12/11 (https://dejure.org/2011,5663)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 BGB
    Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht beim Kauf von Lehman Global Champion-Zertifikaten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gebotene Offenlegung des von der Emittentin Lehman Brothers gewährten Rabatts auf den Emissionspreis von 3,5% als umsatzabhängig gewährte Emissionsvergütung; Rechtlicher Charakter des Auftrags zur Beschaffung empfohlener Wertpapiere als Kommissionsgeschäft oder im ...

  • Betriebs-Berater

    Banken müssen auch bei Festpreisgeschäften über Zuwendungen in Form von Rabatten aufklären

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280
    Umfang der Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über Rückvergütungen beim Erwerb von Zertifikaten der Investmentbank Lehman Brothers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bank muss auf Festpreisgeschäft hinweisen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280; WpHG § 31d Abs. 1 Nr. 2
    Aufklärungspflicht der Bank über umsatzabhängige Emissionsvergütung ("Lehman Brothers")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Banken müssen auch bei Festpreisgeschäften über Zuwendungen in Form von Rabatten aufklären

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Banken müssen auch bei Festpreisgeschäften über Zuwendungen in Form von Rabatten aufklären

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Bank muss auf Festpreisgeschäft hinweisen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Bank über Zuwendung beim Festpreisgeschäft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Aufklärung von Kunden auch beim Festpreisgeschäft

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Aufklärungspflicht einer Bank beim Kauf von Lehman-Zertifikaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 1462
  • BB 2011, 2498
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 12.05.2009 - XI ZR 586/07

    Darlegungs- und Beweislast für vorsätzliches Verschweigen von Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    Daneben ergibt sich die Pflicht zur Offenlegung der an die Beklagte geflossenen Vertriebsprovision auch aus der Auskunftspflicht des Geschäftsbesorgers gemäß §§ 675, 666, 667 BGB beziehungsweise des Kommissionärs gemäß §§ 383, 384 Abs. 2 HGB beziehungsweise des Eigenhändlers nach §§ 383, 384 Abs. 2, 406 Abs. 1 Satz 2 HGB, wie sie bereits vom Reichsgericht (vgl. RG JW 1905, S. 1918) und nachfolgend vom Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07 - juris) angenommen wurde.

    Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (BGH, Urteil vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07, Tz. 22 - juris).

    Denn bei fehlerhafter Anlageberatung ist bereits die Zeichnung der Anlage aufgrund der fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die gebotene Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist und es auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, nicht ankommt (BGH, Urteil vom 12.5.2009 - XI ZR 586/07 - juris).

  • BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05

    Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nach der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 - XI ZR 191/10, Tz. 25; Urteile vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Tz. 31 und vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Tz. 22 f. - juris).

    Da auch dem aufsichtsrechtlichen Gebot der Offenlegung eines Rabatts auf den Emissionspreis zur Vermeidung von Interessenkonflikten anlegerschützende Funktion zukommt, ist es für Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Tz. 18 f. und vom 19.02.2008 - XI ZR 170/07, Tz. 14 - jeweils juris; Ellenberger a.a.O. Rn. 980).

    Die hierin enthaltenen Informationen reichen nicht für eine ordnungsgemäße Aufklärung über umsatzabhängige Vergütungen aus, weil insbesondere auch die Höhe der Rückvergütung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Bank ungefragt offen gelegt werden muss (BGH, Hinweisbeschluss a.a.O. Tz. 27; Urteil vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Tz. 24 - juris).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08

    Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    Ein Beratungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn die Bank - wie vorliegend der Mitarbeiter A der Beklagten an den Zedenten - mit einer entsprechenden Empfehlung an den Kunden herantritt und tatsächlich eine Beratung stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 - juris).

    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nach der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 - XI ZR 191/10, Tz. 25; Urteile vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Tz. 31 und vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Tz. 22 f. - juris).

    Zwar spricht für eine Obliegenheit des Kunden, einen Prospekt zur Kenntnis zu nehmen, wenn im Rahmen eines Beratungsvertrags und im Zusammenhang mit einer konkreten Anlageentscheidung die Bank den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger übergeben hat, dass er sich mit dem Inhalt vertraut machen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08 und vom 8.7.2010 - III ZR 249/09 - juris).

  • OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Provisionen für den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    bb) Die umsatzabhängig von der Emittentin an die Beklagte gezahlte Emissionsvergütung steht nach der maßgeblichen Interessenlage einem an die Bank umsatzabhängig zurückfließenden Ausgabeaufschlag beziehungsweise einer umsatzabhängig zurückfließenden Verwaltungsgebühr gleich (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt; Urteil vom 1.12.2010 - 17 U 3/10; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10; Urteil vom 16.2.2011 - 17 U 179/10).

    Für die Möglichkeit des Kunden, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen, spielt es nämlich keine Rolle, ob die an die Bank umsatzabhängig geleistete Provision als Ausgabeaufschlag deklariert und/oder sich - begrifflich - als Verwaltungsgebühr darstellt oder ob diese versteckt als Kostenfaktor in den Verkaufspreis der Anlage eingepreist ist (Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt; Hinweisbeschluss vom 8.12.2010 - 17 U 160/10).

    cc) Dementsprechend kommt auch im vorliegenden Fall unabhängig von der bloßen Bezeichnung der von der Emittentin an die Beklagte erbrachten Zuwendung dieser tatsächlich die Bedeutung einer Belohnung für die Geschäftsvermittlung im Sinne eines zusätzlichen, nicht in den Interessen des Anlegers begründeten Anreizes für die Förderung des Absatzes zu (vgl. Senat, Urteil vom 8.9.2010 - 17 U 90/10 - Revision durch Rücknahme erledigt).

  • OLG Celle, 04.03.2010 - 3 U 9/10

    Mögliche Aufklärungspflichten einer Bank über Rabatte beim

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    a) Es kann offen bleiben, ob eine Bank, wenn sie Wertpapiere, die sie zuvor für sich zu einem günstigeren Preis erworben hat, aus ihrem eigenen Bestand zu einem höheren Betrag an den Kunden weiterverkauft (sogenanntes Eigengeschäft, vgl. die Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 2 WPHG), über ihren auf diese Weise erzielten Gewinn aufklären muss oder ob der Kunde in Kenntnis eines solchen Eigengeschäfts ohnehin mit Handelsspannen und Gewinnmargen rechnet (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 4.3.2010 - 3 U 9/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.11.2010 - 17 U 62/10; vgl. auch OLG Frankfurt - Urteil vom 16.3.2011 - 23 U 55/10 - jeweils juris).

    Der Senat hat mit Blick auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 16.3.2011 - 23 U 55/10; OLG Bamberg, Urteil vom 7.6.2010 - 4 U 241/09; OLG Celle, Beschluss vom 4.3.2010 - 3 U 9/10 - jeweils juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27.9.2010 - 8 U 0713/10) die Revision gemäß § 543 ZPO zugelassen.

  • OLG Frankfurt, 16.03.2011 - 23 U 55/10

    Aufklärungspflicht der Banken: Notwendige Unterscheidung zwischen Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    a) Es kann offen bleiben, ob eine Bank, wenn sie Wertpapiere, die sie zuvor für sich zu einem günstigeren Preis erworben hat, aus ihrem eigenen Bestand zu einem höheren Betrag an den Kunden weiterverkauft (sogenanntes Eigengeschäft, vgl. die Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 2 WPHG), über ihren auf diese Weise erzielten Gewinn aufklären muss oder ob der Kunde in Kenntnis eines solchen Eigengeschäfts ohnehin mit Handelsspannen und Gewinnmargen rechnet (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 4.3.2010 - 3 U 9/10; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2.11.2010 - 17 U 62/10; vgl. auch OLG Frankfurt - Urteil vom 16.3.2011 - 23 U 55/10 - jeweils juris).

    Der Senat hat mit Blick auf abweichende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 16.3.2011 - 23 U 55/10; OLG Bamberg, Urteil vom 7.6.2010 - 4 U 241/09; OLG Celle, Beschluss vom 4.3.2010 - 3 U 9/10 - jeweils juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27.9.2010 - 8 U 0713/10) die Revision gemäß § 543 ZPO zugelassen.

  • OLG Köln, 04.05.2011 - 13 U 165/10

    Aufklärungspflichten der anlageberatenden Bank über die Höhe umsatzabhängiger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint unter Bezugnahme auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Mai 2011 (13 U 165/10), selbst wenn die Beklagte im Rahmen eines Festpreisgeschäfts als Verkäuferin aufgetreten wäre, hätte sie auch dann ihr Umsatzinteresse offen legen müssen.

    Denn nur dann, wenn dem Kunden offengelegt wird, dass ein Kaufvertrag zustande kommt, kann er das mit dem Verkauf verbundene Umsatzinteresse der ihn beratenden Bank auch erkennen (OLG Köln, Urteil vom 4.5.2011 - 13 U 165/10).

  • BGH, 09.03.2011 - XI ZR 191/10

    Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichtige Rückvergütungen in Abgrenzung zu

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nach der Begriffsbestimmung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (BGH, Hinweisbeschluss vom 9.3.2011 - XI ZR 191/10, Tz. 25; Urteile vom 27.10.2009 - XI ZR 338/08, Tz. 31 und vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Tz. 22 f. - juris).

    Mit Hinweisbeschluss vom 9. März 2011 (XI ZR 191/10, Tn. 24) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die in früheren Entscheidungen erfolgte Nennung von "Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen" als Quelle der Rückvergütungen nur beispielhaft gemeint gewesen sei.

  • OLG Frankfurt, 21.09.2010 - 9 U 151/09

    Schadensersatz für die Anlage in Lehmann-Zertifikate

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    (1) Es kann dahinstehen, ob der Zedent die MiFID-Mitteilung erhalten hat, was die indessen insoweit beweisbelastete Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 11.5.2006 - III ZR 205/05; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.9.2010 - 9 U 151/09 - jeweils juris) bestritten hat.
  • BGH, 19.02.2008 - XI ZR 170/07

    Schadensersatzpflicht des für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.06.2011 - 17 U 12/11
    Da auch dem aufsichtsrechtlichen Gebot der Offenlegung eines Rabatts auf den Emissionspreis zur Vermeidung von Interessenkonflikten anlegerschützende Funktion zukommt, ist es für Inhalt und Reichweite (vor-)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 19.12.2006 - XI ZR 56/05, Tz. 18 f. und vom 19.02.2008 - XI ZR 170/07, Tz. 14 - jeweils juris; Ellenberger a.a.O. Rn. 980).
  • BGH, 08.07.2010 - III ZR 249/09

    Verjährungsbeginn für Schadenersatzansprüche gegen den Kapitalanlageberater bzw.

  • OLG Bamberg, 07.06.2010 - 4 U 241/09

    Bankenhaftung aus Anlageberatung: Aufklärungspflicht der Bank über ihre

  • BGH, 11.05.2006 - III ZR 205/05

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen eines

  • OLG Frankfurt, 16.02.2011 - 17 U 179/10

    Schadensersatz wegen fehlerhaffter Anlageberatung (hier: fehlende Offenlegung

  • OLG Frankfurt, 17.02.2010 - 17 U 207/09

    Schadenersatz wegen mangelhafter Anlageberatung (hier: Lehman-Zertifikate

  • OLG Frankfurt, 01.12.2010 - 17 U 3/10

    Aufklärungspflicht der Banken über umsatzabhängige Vertriebsprovison

  • BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01

    Rechtsstellung von Direktbanken beim Abschluß von Ausführungsgeschäften

  • OLG Karlsruhe, 02.11.2010 - 17 U 62/10

    Informationspflichten der Bank im Festpreisgeschäft

  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 182/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Eine Mindermeinung hingegen bejaht dies (OLG Frankfurt (17. Zivilsenat), ZIP 2010, 2039, 2040 f. und ZIP 2011, 1462, 1463; Maier, VuR 2009, 369, 371; Zingel/Rieck, BKR 2009, 353, 354; Buck-Heeb, BKR 2010, 1 ff.; Geßner, BKR 2010, 89, 95; Märker, NJOZ 2010, 524, 528; wohl auch Koch, BKR 2010, 177, 184).

    Eine Pflicht zur Aufklärung über die Gewinnmarge lässt sich der Vorschrift - entgegen einzelnen instanzgerichtlichen Entscheidungen (OLG Frankfurt (17. Zivilsenat), ZIP 2011, 1462, 1463; vgl. auch OLG Köln, ZIP 2011, 1092, 1093 und WM 2011, 1652, 1653 f.) - nicht entnehmen.

  • BGH, 27.09.2011 - XI ZR 178/10

    Zwei Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern

    Eine Mindermeinung hingegen bejaht dies (OLG Frankfurt (17. Zivilsenat), ZIP 2010, 2039, 2040 f. und ZIP 2011, 1462, 1463; Maier, VuR 2009, 369, 371; Zingel/Rieck, BKR 2009, 353, 354; Buck-Heeb, BKR 2010, 1 ff.; Geßner, BKR 2010, 89, 95; Märker, NJOZ 2010, 524, 528; wohl auch Koch, BKR 2010, 177, 184).

    Eine Pflicht zur Aufklärung über die Gewinnmarge lässt sich der Vorschrift - entgegen einzelnen instanzgerichtlichen Entscheidungen (OLG Frankfurt (17. Zivilsenat), ZIP 2011, 1462, 1463; vgl. auch OLG Köln, ZIP 2011, 1092, 1093 und WM 2011, 1652, 1653 f.) - nicht entnehmen.

  • BGH, 26.06.2012 - XI ZR 356/11

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten bei dem Verkauf von

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in ZIP 2011, 1462 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • OLG Dresden, 03.04.2012 - 5 U 376/11

    Anlageberatung; kick back; Rückvergütung; Festpreis; Eigengeschäft

    Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob derartige Eigenhandelsgeschäfte in der einschlägigen Geschäftspraxis sogar den Regelfall darstellen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 29.06.2011 - 17 U 12/11, aaO., juris Rn. 32 m.w.N.), letztlich ausschlaggebend ist nämlich die objektive Rechtsnatur des konkret zu beurteilenden Wertpapiergeschäfts, wie sie sich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Willenserklärungen darstellt (BGH, Urteile vom 27.09.2011 - XI ZR 178/10, aaO., juris Rn. 53 und XI ZR 182/10, juris Rn. 50).

    Sie wurde als Auftraggeberin einer Dienstleistung von der Beklagten über deren Interessenlage im Unklaren gelassen (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.06.2011 - 17 U 12/11, aaO., juris Rn. 38; a. A. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.02.2012 - 19 U 177/11, juris Rn. 23).

  • OLG Karlsruhe, 17.07.2012 - 17 U 148/11

    Anlageberatung durch eine Bank: Umfang der Aufklärungspflicht bei einem

    Vielmehr hat diese sich mit dem Erwerb der Zertifikate im Eigenhandel die Möglichkeit zum Weiterverkauf und damit der Erzielung einer Handelsmarge (nach eigenständiger Kalkulation) in vollem Umfang erkauft (Koller in: Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 31d, Rn. 8, 12 m.w.N.; Habersack, WM 2010, 1245, 1249; Köndgen, JZ 2012, 260, 261; wohl auch Bausch, NJW 2012, 354, 357; nach anderer Auffassung fehlt es an einem Drittbezug: so Fuchs, § 31d, Rn. 15; Rozok, BKR 2007, 217, 218; für Annahme einer Zuwendung: Schumacher, WM 2011, 678, 680; Veldhoff, Die Haftung von Kreditinstituten für die fehlerhafte Aufklärung und Beratung von Privatkunden beim Erwerb von Zertifikaten, 2012, S. 305 f.; vgl. auch OLG Frankfurt, ZIP 2011, 1462, Rn. 42, Urteil aufgehoben durch den Bundesgerichtshof laut Pressemitteilung Nr. 99/2012 vom 26.06.2012).
  • OLG Frankfurt, 29.02.2012 - 19 U 188/11

    Auskunftsanspruch des Anlegers bei Wertpapiergeschäften über von der Bank

    Nach Auffassung des Senats kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei Wertpapiergeschäften mit der Bank von einer tatsächlichen Vermutung für den Abschluss eines Kommissionsgeschäfts auszugehen sei, weil dieses die Regel und mithin das Festpreisgeschäft den Ausnahmefall bilde (vgl. BGH Urt. v. 25.6.2002, XI ZR 239/01, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.6.2011, 17 U 12/11, juris), über den die Beklagte überdies noch hätte aufklären müssen.
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