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   VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549   

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VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549 (https://dejure.org/2012,19551)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.06.2012 - 4 BV 11.2549 (https://dejure.org/2012,19551)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 4 BV 11.2549 (https://dejure.org/2012,19551)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    1. Betreiber "privater" Brandmeldeanlagen (Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 BayFwG) sind auch die - nicht zur mittelbaren Staatsverwaltung gehörenden - sog. Körperschaften des öffentlichen Rechts im formellen Sinne.2. Die Gemeinden können in einer Feuerwehrkostensatzung auf ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit des Betreibens "privater" Brandmeldeanlagen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts im formellen Sinn nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 BayFwG; Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten bei Falschalarmierung der Feuerwehr

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 4 BayFwG, Art. 4, Art. 20 Abs. 1 KG, Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Art. 61 Abs. 2 Satz... 1, Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO, Art. 3 Abs. 1 GG
    Kommunalrecht: Feuerwehraufwandsersatz von Körperschaften öffentlichen Rechts und generelle Beschränkung der Kostenersatztatbestände durch gemeindliche Satzung | Private Brandmeldeanlage; Persönliche Kostenfreiheit; Körperschaften des öffentlichen Rechts im nur formellen ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 4 BayFwG, Art. 4, Art. 20 Abs. 1 KG, Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1, Art. 37 Abs. 1 Satz 2, Art. 61 Abs. 2 Satz... 1, Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 GO, Art. 3 Abs. 1 GG
    Kommunalrecht: Feuerwehraufwandsersatz von Körperschaften öffentlichen Rechts und generelle Beschränkung der Kostenersatztatbestände durch gemeindliche Satzung | Private Brandmeldeanlage; Persönliche Kostenfreiheit; Körperschaften des öffentlichen Rechts im nur formellen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayFwG Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 2. Alt.
    Möglichkeit des Betreibens "privater" Brandmeldeanlagen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts im formellen Sinn nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 BayFwG; Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten bei Falschalarmierung der Feuerwehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage muss nicht zwingend Kosten für Feuerwehreinsatz bei Fehlalarm tragen - Gemeindliche Satzungen können Feuerwehrkostenersatz bei versehentlichem Fehlalarm ausschließen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2012, 900
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Bayern, 08.07.2004 - 4 BV 03.617

    Feuerwehr; Falschalarm; Fehlalarm; Aufwendungsersatz; Kosten; Brandmeldeanlage;

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549
    Selbst wenn (ausnahmsweise) schon vor dem Eintreffen am vermeintlichen Einsatzort klar war, dass eine Falschalarmierung vorlag, müssen zur Vorbereitung der späteren Kostenersatzentscheidung noch von Amts wegen die näheren Fallumstände ermittelt werden (BayVGH vom 8.7.2004 VGH 57, 117/121 = NJW 2005, 1065/1066), was nicht selten einen Augenschein erfordert.
  • VGH Bayern, 09.11.2009 - 4 B 09.594

    Kosten für Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr; Ermessen; Ermessensnichtgebrauch

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549
    Die diesbezüglich geforderten Erwägungen lassen sich nach der Rechtsprechung des Senats weder - im Sinne eines "intendierten Ermessens" - unmittelbar dem Gesetz entnehmen noch in einer gemeindlichen Satzung für alle künftig auftretenden Fälle vollständig vorwegnehmen (BayVGH vom 18.08.2004 Az. 4 ZB 04.1053; vom 26.02.2009 Az. 4 CS 08.3123; vom 09.11.2009 Az. 4 B 09.594); vielmehr muss die dem Bescheid beizufügende Begründung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gründe erkennen lassen (BayVGH vom 26.02.2009 a.a.O.).
  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549
    Die Verleihung des Körperschaftsstatus setzt bei den genannten Körperschaften über die Gewähr der Rechtstreue hinaus keine spezifische Nähe oder erhöhte Loyalität zum Staat voraus (vgl. BVerfG vom 19.12.2000 BVerfGE 102, 370 = NJW 2001, 429/432 f., zum Körperschaftsstatus von Religionsgemeinschaften nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV).
  • BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

    Lippeverband

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549
    Bei sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht in vergleichbarer Weise wie Bund, Länder und Kommunen einer umfassenden Gemeinwohlverpflichtung unterliegen, sondern - wenn auch in öffentlich-rechtlicher Form - bloß partikulare öffentliche Interessen wahrnehmen, wie etwa die Träger der funktionalen Selbstverwaltung (hierzu BVerfG vom 5.12.2002 BVerfGE 107, 59 = NVwZ 2003, 974/975 f.), erscheint es dagegen zweifelhaft, ob sie noch vom Normzweck der Kostenfreiheit für "nicht private" Anlagen im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Alt. 2 BayFwG erfasst sind.
  • VGH Bayern, 26.02.2009 - 4 CS 08.3123

    Aufschiebende Wirkung; Feuerwehr; Aufwendungsersatz; Ermessen

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549
    Die diesbezüglich geforderten Erwägungen lassen sich nach der Rechtsprechung des Senats weder - im Sinne eines "intendierten Ermessens" - unmittelbar dem Gesetz entnehmen noch in einer gemeindlichen Satzung für alle künftig auftretenden Fälle vollständig vorwegnehmen (BayVGH vom 18.08.2004 Az. 4 ZB 04.1053; vom 26.02.2009 Az. 4 CS 08.3123; vom 09.11.2009 Az. 4 B 09.594); vielmehr muss die dem Bescheid beizufügende Begründung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gründe erkennen lassen (BayVGH vom 26.02.2009 a.a.O.).
  • VG Würzburg, 15.07.2010 - W 5 K 10.233

    Kosten der Feuerwehr für Ausrücken zum bloß vermeintlichen Brand eines

    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549
    Wie das Wort "kann" in der genannten Vorschrift erkennen lässt, steht den Gemeinden auch insoweit ein eigenständiger Entscheidungsspielraum zu (so auch VG Ansbach vom 18.5.2000 VwRR BY 2000, 347; VG Würzburg vom 15.7.2010 Az. W 5 K 10.233 ).
  • VGH Bayern, 18.08.2004 - 4 ZB 04.1053
    Auszug aus VGH Bayern, 27.06.2012 - 4 BV 11.2549
    Die diesbezüglich geforderten Erwägungen lassen sich nach der Rechtsprechung des Senats weder - im Sinne eines "intendierten Ermessens" - unmittelbar dem Gesetz entnehmen noch in einer gemeindlichen Satzung für alle künftig auftretenden Fälle vollständig vorwegnehmen (BayVGH vom 18.08.2004 Az. 4 ZB 04.1053; vom 26.02.2009 Az. 4 CS 08.3123; vom 09.11.2009 Az. 4 B 09.594); vielmehr muss die dem Bescheid beizufügende Begründung gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG die für die Ermessensentscheidung maßgeblichen Gründe erkennen lassen (BayVGH vom 26.02.2009 a.a.O.).
  • VGH Bayern, 08.07.2016 - 4 B 15.1285

    Erstattung von Kosten eines Feuerwehreinsatzes

    Der Zeitpunkt, an dem ein zunächst kostenfreies Ausrücken in einen "Einsatz" im kostenrechtlichen Sinn umschlägt, liegt im Beginn des unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienenden Personal- und Geräteeinsatzes, nicht dagegen schon in einer vor Ort durchgeführten Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH, U.v. 27.6.2012 - 4 BV 11.2549 - VGH n. F. 65, 142/151 = BayVBl 2013, 149; B.v. 12.1.2016 - 4 ZB 15.2030 - BayVBl 2016, 461 f.).
  • VG Ansbach, 31.07.2015 - AN 14 K 14.00370

    Einsatz einer Feuerwehr

    Nach Sinn und Zweck der Kostenregelung stelle erst der Beginn eines Personal- und Geräteeinsatzes, der unmittelbar der Hilfeleistung diene, einen kostenpflichtigen Einsatz dar, wie sich aus dem Urteil des BayVGH vom 27. Juni 2012, Az. 4 BV 11.2549, ergebe.

    Nach Sinn und Zweck der Kostenregelung stelle erst der Beginn eines Personal- und Geräteeinsatzes, der unmittelbar der Hilfeleistung diene, einen kostenpflichtigen Einsatz dar, wie sich aus dem Urteil des BayVGH vom 27. Juni 2012, Az. 4 BV 11.2549, ergebe.

    Erforderlich ist vielmehr ein der unmittelbar der Brandbekämpfung oder Hilfeleistung dienende Geräte- und Personaleinsatz (siehe dazu ausführlich BayVGH vom 27. Juni 2012 BayVBl 2013, 149).

  • VGH Bayern, 18.11.2022 - 4 ZB 20.2890

    Kostenersatzanspruch für Ausrücken der Feuerwehr ohne anschließendes Tätigwerden

    Weiter hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 27.6.2012 - 4 BV 11.2549 - VGH n.F. 65, 142 Rn. 32 f.) ausgeführt, hierfür sei es notwendig, dass Personal und Gerät unmittelbar zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung eingesetzt würden; eine über das bloße Ausrücken hinausgehende Erkundung der Lage vor Ort durch die Feuerwehr, mit dem Ziel festzustellen, ob überhaupt Anlass zum Eingreifen bestehe, führe hingegen nicht zum Vorliegen eines Einsatzes.

    Der Hinweis des Klägers, die Feuerwehr der Beklagten habe bereits vor dem Ausrücken Ausrüstung angelegt, ändert nichts daran, dass aufgrund des vor Ort festgestellten Lagebilds keine Brandbekämpfung erforderlich war (vgl. BayVGH, U. v. 27.6.2012 - 4 BV 11.2549 - VGH n.F. 65, 142 Rn. 32).

  • VGH Bayern, 12.01.2016 - 4 ZB 15.2030

    Heranziehung zu Feuerwehreinsatzkosten

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 27. Juni 2012 (Az. 4 BV 11.2549, BayVBl 2013, 149) näher ausgeführt hat, unterscheidet die Kostengrundnorm des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG zwischen dem "Ausrücken" und den "Einsätzen" der Feuerwehr, wobei für ein bloßes Ausrücken nur in den Falschalarmierungsfällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayFwG Kostenersatz gefordert werden kann.
  • VG München, 21.02.2019 - M 30 K 17.107

    Feuerwehraufwendungsersatz bei Fehlalarm durch Brandmeldeanlage

    Die gesetzliche Konzeption in Verbindung mit der kommunalen Satzung setzt gerade kein schuldhaftes Verhalten voraus (so auch Forster/Pemler/Remele, Bayerisches Feuerwehrgesetz, 43. EL Januar 2018, Art. 28 Rn 54), weshalb die beiden klägerseits zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgericht München vom 17. Dezember 1997 - M 7 K 96.4828 - und Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 27. Juni 2012 - 4 BV 11.2549 - gerade nicht einschlägig sind, bei denen andere normative Grundlagen gegenständlich waren.
  • VG München, 20.02.2013 - M 7 K 12.1896
    Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte auch im Bereich der freiwilligen Leistungen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Pflichtigen ein Entschließungsermessen nach den Grundsätzen der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung auszuüben hat (vgl. BayVGH, U. v. 27. Juni 2012 - 4 BV 11.2549 - Rz 22 m.w.N.).
  • VG München, 27.06.2023 - M 13 K 20.5924

    Feuerwehraufwendungsersatz, Abgrenzung Ausrücken / Einsatz, keine lückenlose

    (2) Art. 28 BayFwG unterscheidet hierbei, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf den Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG klargestellt hat (BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O. unter Verweis auf: BayVGH, U.v. 27.6.2012 - 4 BV 11.2549 - Juris), zwischen zwei Phasen des Tätigwerdens: Der Phase des "Ausrückens", wozu nicht nur das Verbringen von Einsatzkräften, Fahrzeugen und sonstigem Material zum eigentlichen Einsatzort zählt, sondern etwa auch eine vor Ort durchgeführte Erkundung der Lage zum Zweck der Gefahrerforschung (BayVGH, U.v. 8.7.2016, a.a.O.), und der Phase des "Einsatzes".
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