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   AG Offenbach, 04.12.2013 - 37 C 180/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35377
AG Offenbach, 04.12.2013 - 37 C 180/13 (https://dejure.org/2013,35377)
AG Offenbach, Entscheidung vom 04.12.2013 - 37 C 180/13 (https://dejure.org/2013,35377)
AG Offenbach, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 37 C 180/13 (https://dejure.org/2013,35377)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 573 BGB, § 541 BGB
    Kündigung des Mietvertrages wegen unerlaubten Parkens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses wegen unerlaubten Parkens des Mieters auf dem Gründstück

  • mietrechtkreuztal.de
  • RA Kotz

    Mietvertragskündigung wegen unerlaubtem Parken auf Grundstück

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unerlaubtes Parken des Mieters ist kein Kündigungsgrund!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Unerlaubtes Parken berechtigt nicht zur Kündigung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mieter parkt unerlaubt auf Grundstück - Kündigung des Mietvertrages?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung des Mietvertrages wegen unerlaubten Parkens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Parken des Mieters berechtigt bei voriger Duldung durch den Vermieter nicht zur Kündigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Kündigung wegen unerlaubten Parkens auf Hausgrundstück

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Parken wie gewohnt keine Kündigungsgrund

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unerlaubtes Parken des Mieters berechtigt bei voriger Duldung durch den Vermieter nicht zur Kündigung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen unbefugten Parkens

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine Kündigung wegen unbefugten Parkens

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Motorroller - Abstellen, Parken auf Grundstück des Mietshauses

  • presseportal.de (Kurzinformation)

    Roller kein Kündigungsgrund - Eigentümer wollte Mieterin wegen unzulässigen Parkens loswerden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unerlaubtes Parken eines Motorrollers rechtfertigt keine ordentliche Kündigung des Mietvertrags bei langfristiger Duldung des Parkens durch Vermieter - Keine erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten durch Mieter

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unerlaubtes Parken des Mieters längere Zeit geduldet: Keine fristlose Kündigung! (IMR 2014, 153)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Landstuhl, 30.09.1993 - 3 C 43/93

    Anforderungen an die Auslegung eines Mietvertrages; Voraussetzungen für die

    Auszug aus AG Offenbach, 04.12.2013 - 37 C 180/13
    Ein solches Verhalten stellt jedenfalls noch keine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (so für den Fall des Parkens an einer möglicherweise nicht erlaubten Stelle LG Bochum WuM 1979, S. 255, und AG Landstuhl NJW-RR 1994, S. 205).
  • LG Bochum, 04.07.1979 - 11 T 23/79
    Auszug aus AG Offenbach, 04.12.2013 - 37 C 180/13
    Ein solches Verhalten stellt jedenfalls noch keine erhebliche Vertragsverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar (so für den Fall des Parkens an einer möglicherweise nicht erlaubten Stelle LG Bochum WuM 1979, S. 255, und AG Landstuhl NJW-RR 1994, S. 205).
  • BGH, 08.12.2006 - V ZR 249/05

    Käufer darf bei einem arglistig verschwiegenen Mangel den Kaufpreises sofort

    Auszug aus AG Offenbach, 04.12.2013 - 37 C 180/13
    Wenn die Parteien in einem Vergleich die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, hat es nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach § 91a ZPO und nicht nach § 98 S. 2 ZPO zu entscheiden (BGH, NJW 2007, S. 835).
  • LG Berlin, 26.05.2011 - 67 S 70/11

    Nutzungserlaubnis Gemeinschaftsfläche - Widerruf

    Auszug aus AG Offenbach, 04.12.2013 - 37 C 180/13
    Die Duldung oder Gestattung solcher über den dem Mieter zustehenden Mietgebrauch hinausgehender Nutzungen wird als Leih- bzw. Gefälligkeitsverhältnis verstanden, welches nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit kündbar sein soll (so LG Berlin, GE 2011, S. 1087).
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