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   LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11   

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LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11 (https://dejure.org/2013,45490)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02.10.2013 - L 8 KA 48/11 (https://dejure.org/2013,45490)
LSG Sachsen, Entscheidung vom 02. Oktober 2013 - L 8 KA 48/11 (https://dejure.org/2013,45490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in der vertragsärztlichen Versorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Erteilung einer zweiten Teilzulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag in der vertragsärztlichen Versorgung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erteilung einer Teilzulassung in der vertragsärztlichen Versorgung rechtmäßig

Besprechungen u.ä.

  • christmann-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückenwind für weitere hälftige Zulassung eines Zahnarztes an anderem Ort

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • LSG Hamburg, 05.11.2007 - L 2 B 396/07

    Voraussetzungen für das Tätigwerden eines im Bezirk einer Kassenzahnärztlichen

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    a) Die Erteilung von zwei Teilzulassungen mit jeweils hälftigem Versorgungsauftrag ist - auch KZÄV-bezirksübergreifend - rechtmäßig (Pawlita in: jurisPK-SGB V, 2. Aufl., § 95 RdNr. 391; Motz in: Eichenhofer/Wenner, SGB V, § 95 RdNr. 75; Bäune in: Bäune/Meschke/Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, § 19a RdNr. 18; Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 8. Aufl., § 19a RdNr. 20; Orlowski/Halbe/Karch, Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, 2. Aufl., S. 93; Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 280 f.; Harneit, ZMGR 2009, 357, 359; Dahm/Ratzel, MedR 2006, 555, 564; Schiller/Pavlovic, MedR 2007, 86, 88 f. - anderer Ansicht: Landessozialgericht [LSG] Hamburg, Beschluss vom 05.11.2007 - L 2 B 396/07 KA ER - juris RdNr. 19 ff. - offen gelassen: Hessisches LSG, Urteil vom 07.07.2010 - L 4 KA 83/08 - juris RdNr. 26).

    Eine ausdrückliche Regelung, dass einem Vertragszahnarzt zwei Teilzulassungen - zumal in verschiedenen KZÄV-Bezirken - erteilt werden können, enthält weder das SGB V noch die Zahnärzte-ZV (insoweit zutreffend LSG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2007 - L 2 B 396/07 KA ER - juris RdNr. 22).

    Aus diesem Grund wird § 4 Abs. 1 Satz 3 gestrichen, der die Eintragung in ein weiteres Arztregister ausschließt." Es mag zwar sein, dass die Ermöglichung der Eintragung in zwei Zahnarztregister auch der Förderung anderer Versorgungskonstellationen - wie etwa Anstellungsverhältnisse von Zahnärzten im Bereiche zweier KZÄVen - dient (so LSG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2007 - L 2 B 396/07 ER KA - juris RdNr. 21 - zur Erforderlichkeit der Registereintragung anzustellender Zahnärzte: § 95 Abs. 9 Satz 1 SGB V).

    Rechtssystematisch steht der Erteilung einer zweiten Teilzulassung nicht der Grundsatz des einheitlichen Vertrags(zahn)arztsitzes entgegen (so aber LSG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2007 - L 2 B 396/07 ER KA - juris RdNr. 22).

    Ebenso wenig zwingt die Regelung in § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV zu dem Schluss, dass ein Vertragszahnarzt im Bezirk einer anderen KZÄV nur im Rahmen einer Zweigpraxis-Ermächtigung vertragszahnärztlich tätig werden darf (dahingehend jedoch LSG Hamburg, Beschluss vom 05.11.2007 - L 2 B 396/07 ER KA - juris RdNr. 22).

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    Deren vertragszahnärztliche Tätigkeit ist geprägt durch den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Zahnärzte-ZV, § 4 Abs. 1 Satz 1 BMV-Z/§ 8 Abs. 3 Satz 1 EKV-Z), der durch das VÄndG mit den erweiterten Möglichkeiten der Anstellung von Ärzten (§ 95 Abs. 9 SGB V und § 32b Zahnärzte-ZV) nur teilweise gelockert worden ist (näher zur persönlichen Leistungserbringung: BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - juris RdNr. 27 = BSGE 107, 56 m.w.N.; Urteil vom 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R - juris RdNr. 37 = BSGE 110, 269).

    Das bedeutet zwar nicht, dass der Zahnarzt seine gesamte Arbeitskraft für die Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung einsetzen muss; er muss aber regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (näher dazu BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - juris RdNr. 18 ff. = BSGE 107, 56; Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R - juris RdNr. 24 ff. = BSGE 89, 134).

    Bei einer Halbierung des Versorgungsauftrages muss demgegenüber die betreffende vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht mehr als Hauptberuf ausgeübt werden; ein hälftiger Versorgungsauftrag lässt daher bereits nach dem Wortlaut Raum für eine andere Hälfte (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - juris RdNr. 23 = BSGE 107, 56).

    Für zwei Teilzulassungen steht im Sinne von § 20 Abs. 1 Zahnärzte-ZV in ausreichendem Maße jedenfalls der zur Verfügung, der an jedem Vertragszahnarztsitz die Hälfte der üblichen Arbeitszeit vertragsärztlich tätig sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - juris 28 ff. = BSGE 107, 56).

  • BSG, 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R

    Zulassung eines Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen zur vertragszahnärztlichen und zur

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    Nach der Rechtsprechung des BSG sind die K(Z)ÄVen unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines konkreten rechtlichen Interesses befugt, Entscheidungen anzufechten, die in Zulassungsangelegenheiten ergehen (BSG, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R - juris RdNr. 25 = SozR 4-2500 § 117 Nr. 1; Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - juris RdNr. 14 = SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - juris RdNr. 16 = BSGE 85, 145; Urteil vom 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R - juris RdNr. 20 = SozR 3-5520 § 44 Nr. 1; Urteil vom 19.06.1996 - 6 RKa 46/95 - juris RdNr. 14 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 4; Urteil vom 30.11.1994 - 6 RKa 32/93 - juris RdNr. 13 = SozR 3-2500 § 119 Nr. 1).

    Denn der Schutz des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG erstreckt sich auf jede berufliche Betätigung und erfasst sowohl die Beschränkung des beruflichen Betätigungsfeldes (BSG, Urteil vom 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R - juris RdNr. 21 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 22) als auch die Betätigung in einem zweiten Beruf (BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - juris RdNr. 19 = BSGE 85, 145).

    Eine Interessen- und Pflichtenkollision in diesem Sinne kann nicht damit begründet werden, dass durch die Befugnis, in zwei KZÄV-Bezirken abzurechnen, die Kontrolle der Abrechnungen auf Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit schwierig sein kann sowie unter Umständen Budget-Regelungen und Fallwertbegrenzungen und dergleichen umgangen werden können; die Möglichkeit, Leistungen bei zwei KZÄVen abzurechnen, macht die Abrechnungskontrolle zwar unter Umständen problematisch, kann aber ohne entsprechende normative Regelung nicht zur Versagung der zweiten Zulassung berechtigen (vgl. BSG, Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - juris RdNr. 31 = BSGE 85, 145).

  • BSG, 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B

    Vertragsärztliche Versorgung - Flexibilisierungsoptionen des

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    Aus dem Beschluss des Bundessozialgericht (BSG) vom 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B - folge nichts anderes.

    Das VÄndG hat an dem Grundsatz nichts geändert, dass einem (Zahn)Arzt (nur) ein Vertrags(zahn)arztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist (BSG, Beschluss vom 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris RdNr. 11).

    Doch hat das VÄndG diesen Grundsatz zum 01.01.2007 gelockert, nämlich durch die erleichterten Möglichkeiten der Gründung von Zweigpraxen (§ 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV), durch die Möglichkeit der Schaffung überörtlicher Gemeinschaftspraxen bzw. Berufsausübungsgemeinschaften (§ 33 Abs. 2 Satz 2 Zahnärzte-ZV) und auch - so ausdrücklich das BSG in dem eben erwähnten Beschluss (vom 09.02.2011 - B 6 KA 44/10 B - juris RdNr. 16) - durch die Befugnis, die Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit auf einen hälftigen Versorgungsauftrag zu beschränken (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V i.V.m. § 19a Abs. 2 Zahnärzte-ZV).

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Sonderbedarfszulassung - Berücksichtigung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    Der Sache nach handelt es sich aber ebenfalls um eine Vornahmeklage des Zahnarztes (BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - juris RdNr. 26 f. = BSGE 104, 116; Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R - juris RdNr. 29 = BSGE 104, 128).

    Diese führt dazu, dass im Regelfall sowohl dem zulassungsbegehrenden (Zahn)Arzt vorteilhafte als auch ihm nachteilige Sach- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind; in Ausnahmefällen kann allerdings die Berücksichtigung nachteiliger Änderungen verwehrt sein, wenn nämlich ein (Zahn)Arzt auf eine Entscheidung aufgrund einer früheren bestimmten Sach- und Rechtslage, die ihm Zulassungschancen bot, vertrauen durfte (BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - juris RdNr. 28 = BSGE 104, 116; Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R - juris RdNr. 30 = BSGE 104, 128).

  • BSG, 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsgremien - keine Bindung an

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    Der Sache nach handelt es sich aber ebenfalls um eine Vornahmeklage des Zahnarztes (BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - juris RdNr. 26 f. = BSGE 104, 116; Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R - juris RdNr. 29 = BSGE 104, 128).

    Diese führt dazu, dass im Regelfall sowohl dem zulassungsbegehrenden (Zahn)Arzt vorteilhafte als auch ihm nachteilige Sach- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind; in Ausnahmefällen kann allerdings die Berücksichtigung nachteiliger Änderungen verwehrt sein, wenn nämlich ein (Zahn)Arzt auf eine Entscheidung aufgrund einer früheren bestimmten Sach- und Rechtslage, die ihm Zulassungschancen bot, vertrauen durfte (BSG, Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - juris RdNr. 28 = BSGE 104, 116; Urteil vom 02.09.2009 - B 6 KA 35/08 R - juris RdNr. 30 = BSGE 104, 128).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R

    Zulassung - vertragspsychotherapeutische bzw vertragsärztliche Versorgung -

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    Das bedeutet zwar nicht, dass der Zahnarzt seine gesamte Arbeitskraft für die Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Versorgung einsetzen muss; er muss aber regelmäßig zu den üblichen Sprechzeiten für die Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen und in den Grenzen der Zumutbarkeit und Üblichkeit auch für Notfallbehandlungen und für andere wichtige Fälle außerhalb der Sprechzeiten tätig sein können (näher dazu BSG, Urteil vom 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R - juris RdNr. 18 ff. = BSGE 107, 56; Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R - juris RdNr. 24 ff. = BSGE 89, 134).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn sich die anderweitige ärztliche Tätigkeit und die vertragsärztliche Tätigkeit vermischen können und dies sich zum einen zum Nachteil der Versicherten u.a. wegen einer faktischen Beschränkung des Rechts auf freie Arztwahl (§ 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und zum anderen zum Nachteil der Kostenträger auswirken kann, weil insoweit je nach persönlichem Interesse des Arztes Leistungen aus nicht sachgerechten Gründen von dem einen in den anderen Arbeitsbereich verlagert werden könnten (BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 6 KA 20/01 R - juris RdNr. 34 = BSGE 89, 134; Urteil vom 05.11.1997 - 6 RKa 52/97 - juris RdNr. 21 = BSGE 81, 143).

  • BSG, 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wegfall der Überversorgung - teilweise Aufhebung

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    Eingriffe in dieses Grundrecht sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung zulässig, aus der sich hinreichend deutlich die Entscheidung des Gesetzgebers über den Umfang und die Grenzen des Eingriffs erkennen lässt; dabei sind an die Bestimmtheit und Erkennbarkeit von gesetzlichen Regelungen zur Einschränkung der Freiheit der Berufswahl strengere Anforderungen zu stellen als an Bestimmungen, die nur die Berufsausübung betreffen (BSG, Urteil vom 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R - juris RdNr. 32 = BSGE 94, 181 m.w.N.).

    Denn bei Zulassungsbegehren sind die Grundsätze über Vornahmeklagen anzuwenden; d.h. es sind alle Tatsachenänderungen bis zur mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz und alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 05.11.2008 - B 6 KA 13/07 R - juris RdNr. 12 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 2; 23.02.2005 - B 6 KA 81/03 R - juris RdNr. 14 = BSGE 94, 181).

  • BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R

    Vertragsärztliche bzw -psychotherapeutische Versorgung - Ausübung der Tätigkeit

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    Eines ausdrücklichen Verbots einer bestimmten beruflichen Betätigung bedarf es nicht; es reicht aus, wenn ein Verbot durch Auslegung von Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze gewonnen werden kann (BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - juris RdNr. 25 = BSGE 111, 240 m.w.N.).

    Das Zulassungsrecht ist - mit Ausnahme des Medizinischen Versorgungszentrums (§ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V) - ganz auf natürliche Personen ausgerichtet; zugelassen werden nach § 95 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V "Zahnärzte" (vgl. BSG, Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 47/11 R - juris RdNr. 14 f. = BSGE 111, 240).

  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Erteilung einer poliklinischen

    Auszug aus LSG Sachsen, 02.10.2013 - L 8 KA 48/11
    Nach der Rechtsprechung des BSG sind die K(Z)ÄVen unabhängig vom Nachweis einer konkreten Beschwer im Einzelfall oder eines konkreten rechtlichen Interesses befugt, Entscheidungen anzufechten, die in Zulassungsangelegenheiten ergehen (BSG, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R - juris RdNr. 25 = SozR 4-2500 § 117 Nr. 1; Urteil vom 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R - juris RdNr. 14 = SozR 3-2500 § 95a Nr. 2; Urteil vom 17.11.1999 - B 6 KA 15/99 R - juris RdNr. 16 = BSGE 85, 145; Urteil vom 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R - juris RdNr. 20 = SozR 3-5520 § 44 Nr. 1; Urteil vom 19.06.1996 - 6 RKa 46/95 - juris RdNr. 14 = SozR 3-2500 § 311 Nr. 4; Urteil vom 30.11.1994 - 6 RKa 32/93 - juris RdNr. 13 = SozR 3-2500 § 119 Nr. 1).

    Eine K(Z)ÄV darf deshalb eine Entscheidung in Zulassungsangelegenheiten nur anfechten, soweit diese Entscheidung einen Berührungspunkt zu dem von ihr in ihrem örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich wahrzunehmenden Sicherstellungsauftrag aufweist (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2003 - B 6 KA 26/02 R - juris RdNr. 25 = SozR 4-2500 § 117 Nr. 1).

  • BSG, 13.12.2000 - B 6 KA 26/00 R

    Vertragsarzt - Zulassung - Eintragung in das Arztregister durch Kassenärztliche

  • BSG, 05.11.1997 - 6 RKa 52/97

    Gegenstandswert bei vertragsärztlichen Zulassungsverfahren

  • BSG, 05.11.2008 - B 6 KA 13/07 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie -

  • SG Marburg, 10.09.2008 - S 12 KA 207/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung für zwei Fachgebiete - Verlegung -

  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 14/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Radiologe - Versorgungsbedarf -

  • BSG, 30.11.1994 - 6 RKa 32/93

    Kinderarzt - Zulassung - Vertragsarzt - Sozialpädiatrisches Zentrum

  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 46/95

    Anspruch auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes für ärztlich geleitete

  • LSG Hessen, 07.07.2010 - L 4 KA 83/08

    Vertragsärztliche Versorgung - einheitlicher Vertragsarztsitz auch nach

  • BSG, 26.01.2000 - B 6 KA 53/98 R

    Beschränkung der vertragsärztlichen Tätigkeit bei Zulassung für zwei Fachgebiete

  • BSG, 09.06.1999 - B 6 KA 76/97 R

    Zulassungsrecht - Kassenarztrecht - Begründung des Widerspruchs

  • BSG, 19.10.2011 - B 6 KA 23/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Medizinisches Versorgungszentrum - Nachbesetzung -

  • BSG, 21.03.2012 - B 6 KA 22/11 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Zulassungsentziehung wegen gröblicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 - L 11 KA 102/14

    Sonderbedarfszulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag; Mehrere Zulassungen;

    Aufgrund der Gewährleistung der Berufsfreiheit in Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) bedürfen im Übrigen nicht die vom Kläger begehrten zwei jeweils hälftigen Zulassungen einer gesetzlichen Regelung, sondern allenfalls solchen Zulassungen entgegenstehende Verbote oder Einschränkungen (LSG Sachsen, Urteil vom 02.10.2013 - L 8 KA 48/11 -).
  • SG Dortmund, 24.09.2014 - S 16 KA 315/11

    Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin und Chirurgie?

    Teilnahme an (der vertragsärztlichen. Versorgung. im Umfang seines aus. der Zulassung folgenden zeitlich \ vollen oder halftigen Versorgungsauftrags Berechügt und 3 verpfichtet| ist. "Nach Überwiegender" und zutreffender Auffassung kann ein Vertragsarzt auch. zwei a. Teilzulassungen: erhalten gl. "Sächsisches LSG, Urteil vom: 0.10.2013, Az: L 8 KA 48/11, mit weiteren: Nachweisen, zur. Zeit in der. Revision "anhängig" unter B6 KA 11114 "R);, SG "Marburg, Urteil vom.
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