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   BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11   

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https://dejure.org/2013,477
BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11 (https://dejure.org/2013,477)
BAG, Entscheidung vom 30.01.2013 - 4 AZR 272/11 (https://dejure.org/2013,477)
BAG, Entscheidung vom 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 (https://dejure.org/2013,477)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterhaltsreinigung durch eine Laborspülkraft

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer Laborspülkraft - Begriff der Unterhaltsreinigung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gebäudereiniger-Tarifvertrag: "Laborspülkräfte" sind wie Unterhaltsreinigungskräfte zu bezahlen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Eingruppierung einer Laborspülkraft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Eingruppierung einer "Laborspülkraft"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eingruppierung einer "Laborspülkraft" - Begriff der Unterhaltsreinigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    DGB Rechtsschutz setzt Tariflohn durch

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Eingruppierung einer Laborspülkraft - Begriff der Unterhaltsreinigung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    "Laborspülkraft" kann Vergütung nach Lohngruppe für "Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten" beanspruchen - Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst auch Tätigkeiten wie Reinigen von Reagenzgläsern und anderen Laborgegenständen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 14
  • NZA 2013, 808
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86

    Tätigkeitsbereich der Unterhaltsreinigung - Tarifliche Eingruppierung von

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    bb) Das Bundesarbeitsgericht ist bisher schon davon ausgegangen, dass die "Unterhaltsreinigung ... begrifflich schlechthin das Reinigen und Pflegen eines Objektes zu dessen Unterhaltung zum Inhalt" hat (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1) .

    Diese tägliche Reinigung dient somit dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen (so schon BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2) und bezweckt die Unterhaltung der für ein Labor notwendigen Arbeitsmittel (s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1) .

    Nach § 1 Abschnitt II Nr. 3 RTV - Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen - sind auch Unterhaltsreinigungsmaßnahmen an einzelnen Gegenständen möglich (s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1: "Reinigung ... von Maschinen, ... Aufräumungsarbeiten ... sind ... der Unterhaltsreinigung zuzuordnen") .

    gg) Der Senat muss nicht darüber befinden, ob das tarifliche Merkmal der Unterhaltsreinigungsarbeiten iSd. Lohngruppe 1 RTV zwingend deren periodische Durchführung in regelmäßigen Zeitabständen erfordert (vgl. etwa BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1; weiterhin 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32) , wie die Revision geltend macht, oder ob nicht auch gesondert vereinbarte Reinigungsmaßnahmen davon erfasst werden können.

  • BAG, 04.06.1980 - 4 AZR 379/78

    Verkehrsmittelreinigung - Aufgaben des Gebäudereinigerhandwerks -

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind" (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32) .

    Damit wird zugleich berücksichtigt, dass sich das Gebäudereiniger-Handwerk, wie es der Senat bereits im Jahre 1980 ausgeführt hat, in "den letzten Jahrzehnten zum modernen handwerklichen Dienstleistungsberuf entwickelt" und dessen Reinigungsleistungen sich weiter ausgedehnt haben (BAG 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32) .

    gg) Der Senat muss nicht darüber befinden, ob das tarifliche Merkmal der Unterhaltsreinigungsarbeiten iSd. Lohngruppe 1 RTV zwingend deren periodische Durchführung in regelmäßigen Zeitabständen erfordert (vgl. etwa BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1; weiterhin 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32) , wie die Revision geltend macht, oder ob nicht auch gesondert vereinbarte Reinigungsmaßnahmen davon erfasst werden können.

  • BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 224/86

    Anspruch eines Gebäudereinigers auf Bezahlung nach einer anderen tariflichen

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind" (BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32) .

    Diese tägliche Reinigung dient somit dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen (so schon BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2) und bezweckt die Unterhaltung der für ein Labor notwendigen Arbeitsmittel (s. auch BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1) .

    gg) Der Senat muss nicht darüber befinden, ob das tarifliche Merkmal der Unterhaltsreinigungsarbeiten iSd. Lohngruppe 1 RTV zwingend deren periodische Durchführung in regelmäßigen Zeitabständen erfordert (vgl. etwa BAG 28. Januar 1987 - 4 AZR 102/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 1; weiterhin 28. Januar 1987 - 4 AZR 224/86 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Gebäudereinigung Nr. 2; 4. Juni 1980 - 4 AZR 379/78 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 32) , wie die Revision geltend macht, oder ob nicht auch gesondert vereinbarte Reinigungsmaßnahmen davon erfasst werden können.

  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    Deshalb ist die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmales von Bedeutung (vgl. BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 13 f. mwN; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121) .
  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 118/02

    Gebäudereiniger-Handwerk - Geschirrspüldienst in einem Krankenhaus

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    Soweit in diesem Zusammenhang der Entscheidung des Senats vom 19. Februar 2003 (- 4 AZR 118/02 - zu III 2 b aa der Gründe, AP TVG § 2 Tarifzuständigkeit Nr. 17) , die sich mit dem betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abschnitt II RTV befasst hat, etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.
  • BAG, 23.08.2006 - 4 AZR 410/05

    Eingruppierung eines Kraftfahrzeugelektrikers bei den Stationierungsstreitkräften

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    a) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Einsammeln der benutzten Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas, deren Reinigung in einer Industriespülmaschine und teilweise mit Ethanol sowie das anschließende Zurückbringen in die einzelnen Labore eine tariflich einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit sind (zu den Maßstäben etwa BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 127, 305; 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - Rn. 11 mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 12) .
  • BAG, 27.08.2008 - 4 AZR 484/07

    Eingruppierung eines Landschaftsgärtners

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    a) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass das Einsammeln der benutzten Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas, deren Reinigung in einer Industriespülmaschine und teilweise mit Ethanol sowie das anschließende Zurückbringen in die einzelnen Labore eine tariflich einheitlich zu bewertende Teiltätigkeit sind (zu den Maßstäben etwa BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 127, 305; 23. August 2006 - 4 AZR 410/05 - Rn. 11 mwN, AP TVAL II § 51 Nr. 12) .
  • BAG, 28.01.2009 - 4 ABR 92/07

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    c) Diese Teiltätigkeit der Klägerin erfüllt, wie die Auslegung der tariflichen Regelungen ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) , das Tätigkeitsmerkmal der Unterhaltsreinigung iSd. Lohngruppe 1 RTV.
  • BAG, 05.09.2012 - 4 AZR 584/10

    Eingruppierung einer Kassiererin - Begriff des Lebensmittel-Supermarkts -

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    Deshalb ist die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmales von Bedeutung (vgl. BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 13 f. mwN; 8. Februar 1984 - 4 AZR 158/83 - BAGE 45, 121) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.02.2011 - 9 Sa 501/10

    Eingruppierung einer Laborspülkraft - RTV für das Gebäudereinigerhandwerk -

    Auszug aus BAG, 30.01.2013 - 4 AZR 272/11
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2011 - 9 Sa 501/10 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Saarland, 28.10.2015 - 1 Sa 51/14

    Betrieblicher Geltungsbereich - Gebäudereinigung

    Die von ihr ausgeübte Tätigkeit sei der Tätigkeit einer "Laborspülkraft" vergleichbar, für die das Bundesarbeitsgericht mit einem Urteil vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11) entschieden habe, dass es sich dabei um eine Gebäudereiniger-Tätigkeit handele.

    Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in dessen Urteil vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11) bezüglich der Eingruppierung einer "Laborspülkraft" nach dem Rahmentarifvertrag Gebäudereiniger-Handwerk beziehe, verkenne sie, dass die Reinigung benutzter Gläser, Reagenzgläser, Zylinder und Kolben aus Glas in einer Industriemaschine beziehungsweise mit Ethanol nicht mit dem Spülen von Geschirr gleichzusetzen sei und dass das Bundesarbeitsgericht nach wie vor davon ausgehe, dass die "Unterhaltsreinigung" begrifflich das Reinigen und Pflegen eines Objekts zu dessen Unterhaltung zum Inhalt habe und dass "Unterhaltsreinigungsarbeiten" fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten darstellten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienten.

    Diese Entscheidung müsse jedoch im Hinblick auf die neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11), nach der es sich bei Reinigungsarbeiten in einem Labor um Tätigkeiten nach den Tarifverträgen für das Gebäudereiniger-Handwerk handele, als überholt betrachtet werden.

    In dieser betrieblichen Organisation, in der es eine selbständige Betriebsabteilung "Catering" gebe, dem das Arbeitsverhältnis der Klägerin berechtigterweise zugeordnet sei, liege auch der wesentliche Unterschied zu dem Sachverhalt, der dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11) betreffend eine Laborspülkraft zu Grunde gelegen habe.

    Mit der Frage, welche Tätigkeiten als Unterhaltsreinigungsarbeiten im Sinne der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages Gebäudereinigung anzusehen seien, hatte sich schließlich das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 30. Januar 2013 (4 AZR 272/11, AP Nummer 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung) zu beschäftigen.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.05.2014 - L 9 KR 384/12

    Betriebsprüfung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag -allgemeinverbindlicher

    Deshalb ist die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmales von Bedeutung (BAG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 -, juris, m.w.N.).
  • BAG, 23.10.2013 - 4 AZR 431/12

    Eingruppierung - sog. Auffanglohngruppe

    (1) Für die Auslegung des von den Tarifvertragsparteien nicht näher erläuterten Tätigkeitsmerkmals der Innen- und Unterhaltsreinigung ist, weil es sich auch um keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff handelt, die branchenspezifische Auffassung für die Auslegung des Tätigkeitsmerkmals von Bedeutung (BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 17 mwN) .

    Der Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst insbesondere - wie die Tarifvertragsparteien im TV Mindestlohn 2010/2012 auch ähnlich ausgeführt haben - neben der Reinigung die pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen (vgl. auch § 1 Abschnitt II Nr. 2 RTV; ausf. dazu BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 18 ff. mwN) .

    Selbst unter Zugrundelegung eines "weiten Verständnisses" des Begriffs der Unterhaltsreinigung, wie es das Landesarbeitsgericht angenommen hat (s. auch BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 19 ff.; 18. November 1998 - 10 AZR 475/97 - zu I 1 der Gründe) , fehlt es an Anhaltspunkten, nach denen die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit diesem Tätigkeitsmerkmal zugeordnet werden könnte.

  • BAG, 25.09.2013 - 4 AZR 99/12

    Eingruppierung - Reinigung von Krankenhausbetten

    Zudem erstreckt sich, wie die Auslegung der tariflichen Regelungen ergibt (zu den Maßstäben etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) , die Tätigkeit der Unterhaltsreinigung als Bestandteil der Gebäudereinigung auf "Einrichtungsgegenstände" (näher sowohl zur Lohngruppe 1 RTV als auch zur Lohngruppe 1 TV Mindestlohn bereits BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 17 bis 20) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.04.2013 - 6 Sa 488/12

    Tarifgerechte Entlohnung - Gebäudereiniger

    Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr, vgl. BAG 30. Januar 2013 - 4 AZR 272/11 - Rn. 16; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26; jeweils zitiert nach juris).
  • SG Duisburg, 05.08.2021 - S 10 R 1037/16
    In diesem Zusammenhang hatte das Bundesarbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es von den Gerichten mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne Differenzierung nach der Qualität der Arbeit bzw. der Schwierigkeit der Arbeit hinzunehmen sei, wenn sowohl der Verordnungsgeber als auch von sich daran anschließenden Tarifverträgen bestimmte Tätigkeiten wie hier die Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Verglasungen als Tätigkeit des Gebäudereinigungs-Handwerkes angesehen werden (vgl. zur Reinigung von Verkehrsmitteln: BAG Urteil vom 20.09.1989 - 4 AZR 377/89; vgl. zur Reinigung von Gläsern, Reagenzgläsern, Zylindern und Kolben aus Glas: BAG Urteil vom 30.01.2013 - 4 AZR 272/11).
  • LSG Baden-Württemberg, 22.12.2014 - L 11 KR 4545/14
    Der Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst insbesondere neben der Reinigung die pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen (BAG 23.10.2013, 4 AZR 431/12, BAGE 146, 226, NZA 2014, 497; 30.01.2013, 4 AZR 272/11, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung, juris Rn 18 ff mwN).
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