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   VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610   

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VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610 (https://dejure.org/2014,13122)
VG München, Entscheidung vom 15.01.2014 - M 7 K 13.2610 (https://dejure.org/2014,13122)
VG München, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - M 7 K 13.2610 (https://dejure.org/2014,13122)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Stadtrat; Verstoß gegen Verschwiegenheits- und Sorgfaltspflicht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 23.03.1988 - 4 B 86.02994
    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    Nach dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 GO bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind (BayVGH, U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Offenkundige Tatsachen sind solche, die jedermann kennt oder kennen kann (BayVGH, U. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81; vgl. auch Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 26 Rn 23, § 84 Rn 8, § 30 Rn 17, 21).

    Die zu dieser Bestimmung ergangenen Entscheidungen sprechen jedoch nicht für die Annahme, dass es über die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 2.Hs GO hinaus weitere gibt, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheit entfallen ließen (BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris u. B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.).

    Diese Entscheidung nimmt die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 20 Abs. 2 GO jedoch nur soweit in Bezug, als dort festgestellt wird, dass die Behandlung einer Angelegenheit in nicht-öffentlicher Sitzung regelmäßig ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit darstelle (BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn 7 u. B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    In den im zu entscheidenden Fall einschlägigen Entscheidungen wird darüber hinaus betont, dass die objektiv-rechtliche Vorschrift über die Verschwiegenheitspflicht nicht zur Disposition des Betroffenen stehe (so BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn 10; ebenso VG München, U. v. 21. November 2012 - M 7 K 12.1189 - Seite 10 unveröffentlicht) bzw. dass sich eine Berechtigung zur Veröffentlichung des geheimhaltungsbedürftigen Umstandes nicht daraus ergebe, dass die Angelegenheit nach Auffassung des betroffenen Gemeinderatsmitgliedes in öffentlicher Sitzung hätte behandelt werden müssen (so BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Denn Art. 20 Abs. 2 GO stelle nicht darauf ab, ob der Umstand den ehrenamtlich Tätigen in nichtöffentlicher Sitzung bekannt geworden sei, sondern erfasse alle Umstände, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise sie dem ehrenamtlich tätigen Gemeindebürger zur Kenntnis gelangt seien (BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    Vorliegend ist nicht entscheidungserheblich, ob (ausdrücklich offen gelassen von BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82 f. und im Nachgang BVerwG, U. v. 12. Juni 1989 - 7 B 123/88 - juris; bejahend OVG RP, B. v. 13. Juni 1995 - 7 A 12186/94 - juris Rn 36) und unter welchen Voraussetzungen eine "Flucht in die Öffentlichkeit" als rechtmäßig anzuerkennen wäre, da dies jedenfalls nur als ultima ratio in Betracht kommt.

    Abgesehen davon, ist es auch nicht Aufgabe des einzelnen Stadtrats, sondern des Gremiums als solchem, darüber zu entscheiden, ob die Angelegenheit der Geheimhaltungsbedürftigkeit unterfällt bzw. diese noch fortbesteht (BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82 f.).

  • VGH Bayern, 29.01.2004 - 4 ZB 03.174
    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    Die Behandlung in nicht-öffentlicher Sitzung ist indes ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit (BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn 7).

    Die zu dieser Bestimmung ergangenen Entscheidungen sprechen jedoch nicht für die Annahme, dass es über die Ausnahmetatbestände des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 2.Hs GO hinaus weitere gibt, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheit entfallen ließen (BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris u. B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81 ff.).

    Diese Entscheidung nimmt die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 20 Abs. 2 GO jedoch nur soweit in Bezug, als dort festgestellt wird, dass die Behandlung einer Angelegenheit in nicht-öffentlicher Sitzung regelmäßig ein starkes Indiz für die Geheimhaltungsbedürftigkeit darstelle (BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn 7 u. B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

    In den im zu entscheidenden Fall einschlägigen Entscheidungen wird darüber hinaus betont, dass die objektiv-rechtliche Vorschrift über die Verschwiegenheitspflicht nicht zur Disposition des Betroffenen stehe (so BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn 10; ebenso VG München, U. v. 21. November 2012 - M 7 K 12.1189 - Seite 10 unveröffentlicht) bzw. dass sich eine Berechtigung zur Veröffentlichung des geheimhaltungsbedürftigen Umstandes nicht daraus ergebe, dass die Angelegenheit nach Auffassung des betroffenen Gemeinderatsmitgliedes in öffentlicher Sitzung hätte behandelt werden müssen (so BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).

  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 19.80

    Verpflichtung zur Vorlage von in amtlicher Eigenschaft abzugebenden

    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    Tatsachen, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, sind solche, die so unbedeutend sind, dass sie unter keinem Gesichtspunkt aus irgendeinem Grund jetzt oder später Bedeutung gewinnen können (vgl. BVerwG, U. v. 25. November 1982 - 2 C 19/80 - juris Rn 15 zu § 61 Abs. 1 Satz 2 BBG) bzw. deren Bekanntgabe weder der Gemeinde noch einem Dritten zum Nachteil gereichen kann (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 GO NRW).
  • VGH Bayern, 23.10.1998 - 4 ZB 98.2589
    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    Mit dem angegriffenen Bescheid wird insbesondere festgestellt, der Kläger habe seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit schuldhaft verletzt; er erschöpft sich nicht in der Verpflichtung zur Zahlung des Ordnungsgeldes (BayVGH, B. v. 6. Mai 1999 - 4 C 99.1124 - juris; ebenso VG Würzburg, U. v. 28. April 2004 - W 2 K 03.1519 - juris und BayVGH, B. v. 23. Oktober 1998 - 4 ZB 98.2589 - juris bei einer Ermahnung oder Rüge eines Gemeinderatsmitglieds).
  • VG Würzburg, 28.04.2004 - W 2 K 03.1519
    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    Mit dem angegriffenen Bescheid wird insbesondere festgestellt, der Kläger habe seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit schuldhaft verletzt; er erschöpft sich nicht in der Verpflichtung zur Zahlung des Ordnungsgeldes (BayVGH, B. v. 6. Mai 1999 - 4 C 99.1124 - juris; ebenso VG Würzburg, U. v. 28. April 2004 - W 2 K 03.1519 - juris und BayVGH, B. v. 23. Oktober 1998 - 4 ZB 98.2589 - juris bei einer Ermahnung oder Rüge eines Gemeinderatsmitglieds).
  • VG München, 21.11.2012 - M 7 K 12.1189
    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    In den im zu entscheidenden Fall einschlägigen Entscheidungen wird darüber hinaus betont, dass die objektiv-rechtliche Vorschrift über die Verschwiegenheitspflicht nicht zur Disposition des Betroffenen stehe (so BayVGH, B. v. 29. Januar 2004 - 4 ZB 03.174 - juris Rn 10; ebenso VG München, U. v. 21. November 2012 - M 7 K 12.1189 - Seite 10 unveröffentlicht) bzw. dass sich eine Berechtigung zur Veröffentlichung des geheimhaltungsbedürftigen Umstandes nicht daraus ergebe, dass die Angelegenheit nach Auffassung des betroffenen Gemeinderatsmitgliedes in öffentlicher Sitzung hätte behandelt werden müssen (so BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).
  • VGH Bayern, 06.05.1999 - 4 C 99.1124
    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    Mit dem angegriffenen Bescheid wird insbesondere festgestellt, der Kläger habe seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit schuldhaft verletzt; er erschöpft sich nicht in der Verpflichtung zur Zahlung des Ordnungsgeldes (BayVGH, B. v. 6. Mai 1999 - 4 C 99.1124 - juris; ebenso VG Würzburg, U. v. 28. April 2004 - W 2 K 03.1519 - juris und BayVGH, B. v. 23. Oktober 1998 - 4 ZB 98.2589 - juris bei einer Ermahnung oder Rüge eines Gemeinderatsmitglieds).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2009 - 15 A 2126/09

    Öffentlichkeit des Tagesordnungspunkts einer Ratssitzung bei Anwesenheit von

    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    Es kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GO überhaupt entfällt, wenn die Angelegenheit zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt worden wäre (so Hölzl/Hien/Huber, GO, Art. 20 Erl. 3.2.2; aA OVG NW, B. v. 23. Dezember 2009 - 15 A 2126/09 - juris Rn 7 zu § 30 Abs. 1 GO NRW).
  • BVerwG, 12.06.1989 - 7 B 123.88

    Gemeinderatsmitglied - Verschwiegenheitspflicht - Meinungsfreiheit

    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    Vorliegend ist nicht entscheidungserheblich, ob (ausdrücklich offen gelassen von BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82 f. und im Nachgang BVerwG, U. v. 12. Juni 1989 - 7 B 123/88 - juris; bejahend OVG RP, B. v. 13. Juni 1995 - 7 A 12186/94 - juris Rn 36) und unter welchen Voraussetzungen eine "Flucht in die Öffentlichkeit" als rechtmäßig anzuerkennen wäre, da dies jedenfalls nur als ultima ratio in Betracht kommt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.06.1995 - 7 A 12186/94

    "Flucht an die Öffentlichkeit" bei unzulässiger nichtöffentlicher Beratung

    Auszug aus VG München, 15.01.2014 - M 7 K 13.2610
    Vorliegend ist nicht entscheidungserheblich, ob (ausdrücklich offen gelassen von BayVGH, B. v. 23. März 1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82 f. und im Nachgang BVerwG, U. v. 12. Juni 1989 - 7 B 123/88 - juris; bejahend OVG RP, B. v. 13. Juni 1995 - 7 A 12186/94 - juris Rn 36) und unter welchen Voraussetzungen eine "Flucht in die Öffentlichkeit" als rechtmäßig anzuerkennen wäre, da dies jedenfalls nur als ultima ratio in Betracht kommt.
  • VGH Bayern, 13.08.2004 - 7 CE 04.1601

    Informationsanspruch der Presse zu nichtöffentlich beratenen

  • VGH Bayern, 14.03.2000 - 4 ZB 97.1313

    Streitwertbestimmung in Ordnungsgeldsachen

  • VG Koblenz, 07.03.2017 - 1 K 645/16

    Ratsmitglied muss wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht Ordnungsgeld

    Ob eine solche offenkundige bzw. ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürftige Tatsache vorliegt, beurteilt sich nach der Gesamtheit der Äußerungen und ihrer konkreten Prägung, insbesondere nach dem durch verschiedene Umstände gekennzeichneten Zusammenhang, in dem sie abgegeben worden sind (vgl. VG München, Urt. v. 15.01.2014 - M 7 K 13.2610 -, juris, Rn. 19, m.w.N.).
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