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   LG Heilbronn, 21.05.2015 - Bi 6 O 50/15, 6 O 50/15   

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https://dejure.org/2015,11648
LG Heilbronn, 21.05.2015 - Bi 6 O 50/15, 6 O 50/15 (https://dejure.org/2015,11648)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21.05.2015 - Bi 6 O 50/15, 6 O 50/15 (https://dejure.org/2015,11648)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - Bi 6 O 50/15, 6 O 50/15 (https://dejure.org/2015,11648)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 305 BGB; § 307 BGB; § 3 KWG; § 5 BausparkG; § 9 BausparkG
    Bausparvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlehensgebühren bei Inanspruchnahme von Bauspardarlehen nicht unangemessen benachteiligend

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit einer Darlehensgebühr in Bausparkassen-AGB

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 812 BGB
    Darlehensrecht: Bausparvertrag; Zulässigkeit von Darlehensgebühren bei Bausparverträgen; AGB-Kontrolle bei Bausparverträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Darlehensgebühr im Bausparvertrag

  • lto.de (Kurzinformation)

    Darlehensgebühren in Bausparverträgen - Bausparbedingung ist wirksam

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bausparkassen können Darlehensgebühren für Bauspardarlehen verlangen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zur Wirksamkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 305, 307, 812
    Wirksamkeit einer Darlehensgebühr in Bausparkassen-AGB

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bausparkassen können Darlehensgebühren für Bauspardarlehen verlangen

  • landgericht-heilbronn.de (Pressemitteilung)

    Zur Wirksamkeit von Darlehensgebühren in Bausparverträgen: Klausel wirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bausparvertrag: Pauschale Kontogebühr ist rechtens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1672
  • WM 2015, 1715
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus LG Heilbronn, 21.05.2015 - 6 O 50/15
    Auch die Anordnung, dass die Darlehensgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist, schreibt deren Erhebung nicht vor, sondern legt nur deren Einbeziehung als Rechengröße in den Effektivzins fest(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (34-38)).

    Die Darlehensgebühr regelt weder abweichend von den Rechtsvorschriften oder diese ergänzend unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch ist sie ein Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (24)).

    Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (25)).

    (a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung eines Bearbeitungsentgelts im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (23 ff.)).

    Die vertragliche Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers bestehe neben der Verpflichtung, das Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzubezahlen, nur in der Verpflichtung zur Entrichtung von Zinsen als Preis für die Kapitalnutzung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (33)).

    Der Darlehenszins sei nur die nach der Darlehenslaufzeit bemessene, gewinn- und umsatzabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (43)).

    Auch eine Aufspaltung in eine Zinszahlungspflicht und in ein Entgelt für die Zurverfügungstellung sei nicht möglich, da mit den Zinsen auch die Zurverfügungstellung des Kapitals vergütet sei, insbesondere sei die Zurverfügungstellung des Geldes keine Vorfeldleistung der Darlehensgewährung(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(45-47)).

    Die Auswirkungen auf den Darlehnsnehmer würden übereinen reflexartigen Nebeneffekt nicht hinausgehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(50)).

    Auch die Vertragsgespräche einschließlich der Erfassung der Daten sowie das Darlehensangebot seien keine selbständigen Leistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 - (53)).

    Auch die Organisation des Darlehenskapitals sei nicht gesondert vergütungsfähig(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(56)).

    Folgetätigkeiten wie die Überwachung der Zahlungen seien typische Serviceleistungen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(57)).

    Mit einem deutlichen Hinweis auf die Geschäftsbedingung könne sich der Verwender der Inhaltskontrolle nicht entziehen(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(59,60)), da die Inhaltskontrolle über das Transparenzgebot hinausgehe.

    Dies sehe auch die Richtlinie 93/13/EWG vom 5.4.93 über missbräuchliche Klauseln in Verträgen nicht vor(BGH, Urt. v. 13.5.14 - XI ZR 405/12 -(62) mit Verweis auf EuGH, Slg. 2010, 1-04785).

  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 3/10

    Klausel über Abschlussgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer

    Auszug aus LG Heilbronn, 21.05.2015 - 6 O 50/15
    b) Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrags und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, und die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(§§ 5 Abs. 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 - 9, Abs. 3 Nummer 2, 9 Abs. 1 Satz 1 BausparkG) schließen eine Inhaltskontrolle nicht aus(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (17,18)).

    Die Beklagte hatte bei der Festlegung der Darlehensgebühr einen Gestaltungsspielraum(BGH Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (18)).

    Die Inhaltskontrolle ist schon dann in Anwendung der im AGB-Recht geregelten Unklarheitenregel eröffnet, wenn nach einer von mehreren vertretbaren Auslegungsmöglichkeiten die allgemeine Geschäftsbedingung als Preisnebenabrede zu verstehen ist(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (30-35); § 305c Abs. 2 BGB).

    Diese Besonderheiten können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussen(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) mit weiteren Nachweisen).

    Die Zuteilung der Bauspardarlehen kann nur aus den Mitteln erfolgen, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr).

    Die sich aus der unmittelbaren Verknüpfung der mit jedem Bausparvertrag bezweckten Zuteilung der Bausparsumme mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel ergebende Notwendigkeit ausreichender Einnahmen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu den Abschlussgebühren als bausparspezifischen, die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle beeinflussenden Faktor anerkannt(BGH, Urt. v. 7.12.10 - XI ZR 3/10 - (46) zur Abschlussgebühr).

    Die Bausparkasse nimmt mit der Erhebung der Darlehensgebühr die Gesamtinteressen des Kollektivs wahr, hinter denen die Interessen Einzelner gegebenenfalls zurücktreten müssen(BGH, Urt. v. 7.12.10-XI ZR 3/10-(48) zur Abschlussgebühr).

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 295/13

    Zur Unzulässigkeit der Unkündbarkeit einer zusammen mit einer Lebens- oder

    Auszug aus LG Heilbronn, 21.05.2015 - 6 O 50/15
    Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar, einfach und präzise darzustellen(BGH, Urt. v. 12.3.14 - IV ZR 295/13 - (23)).
  • BGH, 08.11.2016 - XI ZR 552/15

    Zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen

    Zutreffend ist deshalb die Auslegung verschiedener Instanzgerichte (OLG Hamburg, BeckRS 2013, 19671; LG Frankfurt, Urteil vom 20. Juni 2013 - 2-05 O 452/12, juris Rn. 42; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1717 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 18 f.), nach der mit der Darlehensgebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung, sondern Aufwand für Verwaltungstätigkeiten der Beklagten abgegolten wird, der bei dieser im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

    Ebenso führt die einen Bausparvertrag kennzeichnende Verknüpfung von Bauspareinlagen und Bauspardarlehen (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BSpkG) unabhängig davon, ob man den Bauspardarlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag als (aufschiebend bedingt) abgeschlossen ansieht (so Mülbert/ Schmitz in Festschrift Horn, 2006, S. 777, 778 f.; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 29; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., § 1 Anm. 13) oder ob man von einem separaten (späteren) Abschluss des Bauspardarlehensvertrags ausgeht (so Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., Vor §§ 488-490 Rn. 27; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Kronenburg in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 17 Rn. 4; Fandrich in Graf von Westphalen, aaO), nicht zu einem bausparspezifisch geprägten gesetzlichen Leitbild für Bauspardarlehen (zutreffend AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 24; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 47 ff.; zweifelnd LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1718; aA LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1318; Haertlein, BKR 2015, 505, 508; ders., WM 2014, 189, 195; Servatius, ZfIR 2016, 12, 20 f.; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

    (1) Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass Bauspardarlehen im Verhältnis zum Marktumfeld bei Vertragsschluss vergleichsweise niedrig verzinst sind (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31; BFHE 109, 172, 176; OLG Karlsruhe, ZIP 2015, 1918, 1922; AG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2015 - 1 C 714/15, juris Rn. 28; AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - 10 C 133/15, juris Rn. 59; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 538) und dass das Zinsänderungsrisiko im Rahmen des Bausparvertrags von der beklagten Bausparkasse getragen wird, weil deren Kunden nicht nur frei entscheiden können, ob sie bei bestehender Zuteilungsreife ein Bauspardarlehen tatsächlich aufnehmen, sondern auch berechtigt sind, ein aufgenommenes Bauspardarlehen gemäß § 11 Abs. 5 ABB jederzeit zu tilgen, ohne hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlen zu müssen (vgl. zum sog. "Zinssicherungseffekt" LG Stuttgart, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 4 S 122/15, juris Rn. 30; LG Heilbronn, WM 2015, 1715, 1719; Haertlein, WM 2014, 189, 200; ders. BKR 2015, 505, 509; Edelmann, WuB 2015, 653, 655).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2015 - 2 U 75/15

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Klausel

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: 6 O 50/15) wird.

    Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. Mai 2015 (Az.: Bi 6 O 50/15) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

    Bi 6 O 50/15- wird die Beklagte verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft es zu unterlassen, die nachfolgenden oder dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):.

    Bi 6 O 50/15 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 260, 00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

  • AG Stuttgart, 30.06.2015 - 1 C 714/15

    Bauspardarlehensvertrag: Wirksamkeit formularmäßig vereinbarter Klauseln über

    Eine Klausel, durch welche in einem Bauspardarlehensvertrag im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen eine "Darlehensgebühr" ausbedungen wird, stellt jedenfalls dann eine gem. § 307 BGB unzulässige und damit unwirksame Preisnebenabrede dar, wenn die Bausparkasse die hierdurch generierten Erträge für sich selbst vereinnahmt (Abgrenzung zu LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2015 - Az.: 6 O 50/15; Anschluss AG Ludwigsburg, Urteil vom 17. April 2015 - Az.: 10 C 133/15).

    Zudem wird diese Auslegungsvariante durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt, nachdem gerade der Begriff einer Bankgebühr eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands der Bank signalisiert (ebenso LG Heilbronn, Urteil vom 21. Mai 2015 - Az.: 6 O 50/15; Rn. [31] m.w.N. - zitiert nach juris) und entspricht somit dem Verständnis eines redlichen Vertragspartners.

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