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   KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09   

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KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09 (https://dejure.org/2015,25057)
KG, Entscheidung vom 27.08.2015 - 2 U 57/09 (https://dejure.org/2015,25057)
KG, Entscheidung vom 27. August 2015 - 2 U 57/09 (https://dejure.org/2015,25057)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 249 BGB, § 826 BGB
    Schadensersatzanspruch des Anlegers gegen die Initiatorin und Prospektherausgeberin eines geschlossenen Immobilienfonds wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung: Fehlender Hinweis auf Altlastenverdacht hinsichtlich des Fondsgrundstücks; Zurechnung des Wissens des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 736 Abs. 2, § 826; HGB § 160
    Sittenwidrige Schädigung bei fehlendem Hinweis auf konkreten Altlastenverdacht im emittierten Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geschlossener Immobilienfonds: Auf Altlastenverdacht ist hinzuweisen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Wissenszurechnung bei Haftung der Initiatorin eines geschlossenen Immobilienfonds wegen sittenwidriger Schädigung aufgrund fehlerhaftem Emissionsprospekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Prospekthaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Kenntnis von konkretem Altlastenverdacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 826
    Haftung der Initiatorin eines geschlossenen Immobilienfonds wegen Verschweigens eines Altlastenverdachts

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1996, 548
  • ZIP 2016, 626
  • WM 2015, 2365
  • BauR 2016, 1064
  • NZG 2016, 149
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 336/08

    Schadensersatzanspruch des Kapitalanlegers: Anrechnung von sich aus der

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Daher sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - II ZR 276/12 - BGHZ 200, 51 ff., juris Rn. 13, und BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 - BGHZ 186, 205 ff., juris Rn. 35, jew. mwN).

    Soweit die Schadensersatzleistung vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert, sind danach die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 - juris Rn. 26 ff. und vom 11. Februar 2014, aaO. Rn. 14 sowie vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 36, jew. mwN).

    Diese gerade im Zusammenhang mit so genannten Steuersparmodellen entwickelte, sehr pauschalierende höchstrichterliche Rechtsprechung beruht erklärtermaßen auf dem Anliegen, die Zivilgerichte in die Lage zu versetzen, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen (vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 37) bzw. - soweit die künftige Besteuerung der Schadensersatzleistung der Höhe nach noch nicht geschätzt werden kann - den Ersatz dieses Folgeschadens in Form von Feststellungsanträgen tenorieren zu müssen, die wiederum Folgeprozesse nach sich ziehen könnten (vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 53, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - juris Rn. 29 ff.).

    Dafür, dass auf die Relation zwischen den beteiligungsbedingten Steuervorteilen und den mit dem Erhalt der Schadensersatzleistung (voraussichtlich) verbundenen Steuernachteilen abzustellen ist, sprechen auch die zahlreichen Entscheidungen des II. und des III. Zivilsenats, wonach eine Anrechnung bleibender Steuervorteile des Geschädigten daraus, dass in dem - häufig langen - Zeitraum zwischen Erlangung der Steuervorteile und Besteuerung der Ersatzleistung der Spitzensteuersatz abgesenkt worden ist oder sich seine persönlichen Verhältnisse und seine steuerrechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben, unter dem Gesichtspunkt "außergewöhnlicher Steuervorteile" schadensersatzrechtlich nicht geboten ist (vgl. Urteil vom 17. Juli 2014, aaO. Rn. 27; Teilurteil vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 53 ff., jew. mwN).

    Eine nähere Prüfung und Berechnung der Steuervor- und -nachteile hält er unter diesem Gesichtspunkt freilich frühestens dann für veranlasst, wenn die Verlustzuweisungen die Einlageleistungen des Geschädigten übersteigen (vgl. Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 und 337/08 - aaO. Rn. 55 bzw. 53; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09 - juris Rn. 9).

    Den Geschädigten trifft eine sekundäre Darlegungslast, die auf dem Umstand beruht, dass allein er Zugang zu der Frage hat, welche Steuervorteile sich aus der Beteiligung für ihn ergeben (BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 45).

    Die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers beschränkt sich jedoch nicht nur auf die vom Geschädigten infolge der schadensbefangenen Beteiligung erzielten Steuervorteile, sondern auch auf die dem Geschädigten im Zusammenhang mit der zukünftigen Besteuerung der Ersatzleistung drohenden Nachteile (BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 48; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - juris Rn. 31).

    Die den Geschädigten auch insoweit treffende sekundäre Darlegungslast soll dabei nicht zur Folge haben, dass er eine auf den Zeitpunkt der möglichen, noch nicht bekannten Ersatzleistung bezogene umfassende (fiktive) Steuerveranlagung erstellen müsste (BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 48).

  • BGH, 23.09.2014 - XI ZR 215/13

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anrechnung von Steuervorteilen bei

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Soweit die Schadensersatzleistung vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert, sind danach die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 - juris Rn. 26 ff. und vom 11. Februar 2014, aaO. Rn. 14 sowie vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 36, jew. mwN).

    Im letztgenannten Sinn hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, eine Vorteilsanrechnung komme nur in Betracht, wenn der Schädiger Umstände darlege, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. Urteile vom 23. September 2014, aaO. Rn. 26; vom 28. Januar 2014 - XI ZR 49/13 - juris Rn. 11; vom 15. Juli 2010 - III ZR 337/08 - juris Rn. 43, jew. mwN).

    (3) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen anrechenbarer außergewöhnlicher Steuervorteile trägt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Schädiger (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2014, aaO. Rn. 26).

  • BGH, 11.02.2014 - II ZR 276/12

    Prospekthaftung beim geschlossenen Immobilienfonds: Anrechnung von

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Daher sind nicht alle durch das Schadensereignis begründeten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - II ZR 276/12 - BGHZ 200, 51 ff., juris Rn. 13, und BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 - BGHZ 186, 205 ff., juris Rn. 35, jew. mwN).

    Soweit die Schadensersatzleistung vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert, sind danach die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13 - juris Rn. 26 ff. und vom 11. Februar 2014, aaO. Rn. 14 sowie vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 36, jew. mwN).

    Damit soll vermieden werden, dass der Geschädigte bereits im anhängigen Verfahren die Übertragung seiner Beteiligung anbieten muss, ohne den vollen, ihm gebührenden Ersatz zu erhalten, und wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko trägt, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung nicht mehr erbringen kann (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2014 - II ZR 276/12 -, BGHZ 200, 51 ff., juris Rn. 18, und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09 - juris Rn. 11).

  • BGH, 10.12.2010 - V ZR 203/09

    Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft bei Abschluss des Kaufvertrags und der

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Durch die Wissenszurechnung zu Lasten der juristischen Person wird somit das Risiko aus der Wissensaufteilung demjenigen zugewiesen, der sie veranlasst hat und durch zweckmäßige Organisation beherrschen kann (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30 ff., juris Rn. 20 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, juris Rn. 16).

    Sie kommt daher nur bei solchen Informationen in Betracht, die aufgrund ihrer ex-ante erkennbaren Bedeutsamkeit gespeichert werden mussten, was wiederum davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie später rechtserheblich werden können (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 aaO Rn. 23 und 25; Urteil vom 10. Dezember 2010, aaO. Rn. 16).

    Seine Interessenlage entspricht mithin derjenigen des Kaufinteressenten, dem der Verkäufer die Aufklärung über solche Umstände schuldet, die den Vertragszweck des anderen vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, wozu insbesondere die Offenbarung verborgener Mängel oder von Umständen zählt, die nach der Erfahrung auf die Entstehung oder Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen (vgl. zu den Aufklärungspflichten des Verkäufers gegenüber dem Käufer BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010, aaO. Rn. 11 f. mwN).

  • BGH, 28.01.2014 - XI ZR 49/13

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Medienfonds: Anrechnung von

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Im letztgenannten Sinn hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, eine Vorteilsanrechnung komme nur in Betracht, wenn der Schädiger Umstände darlege, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung derart außergewöhnlich hohe Steuervorteile verblieben, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (vgl. Urteile vom 23. September 2014, aaO. Rn. 26; vom 28. Januar 2014 - XI ZR 49/13 - juris Rn. 11; vom 15. Juli 2010 - III ZR 337/08 - juris Rn. 43, jew. mwN).

    Allerdings hat der XI. Zivilsenat diese Parameter zuletzt zumindest für den Fall ausdrücklich für unerheblich befunden, in welchem ein negatives Kapitalkonto in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 28. Januar 2014, aaO. Rn. 19 und 22).

  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Eine nähere Prüfung und Berechnung der Steuervor- und -nachteile hält er unter diesem Gesichtspunkt freilich frühestens dann für veranlasst, wenn die Verlustzuweisungen die Einlageleistungen des Geschädigten übersteigen (vgl. Urteile vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 und 337/08 - aaO. Rn. 55 bzw. 53; Urteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09 - juris Rn. 9).

    Damit soll vermieden werden, dass der Geschädigte bereits im anhängigen Verfahren die Übertragung seiner Beteiligung anbieten muss, ohne den vollen, ihm gebührenden Ersatz zu erhalten, und wegen eines rechtlich nicht gesicherten möglichen Vorteils über einen weiteren Zeitraum das Risiko trägt, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung nicht mehr erbringen kann (vgl. BGH, Urteile vom 11. Februar 2014 - II ZR 276/12 -, BGHZ 200, 51 ff., juris Rn. 18, und vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09 - juris Rn. 11).

  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 30/09

    Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für Fehler des Emissionsprospekts;

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Diese gerade im Zusammenhang mit so genannten Steuersparmodellen entwickelte, sehr pauschalierende höchstrichterliche Rechtsprechung beruht erklärtermaßen auf dem Anliegen, die Zivilgerichte in die Lage zu versetzen, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen (vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 37) bzw. - soweit die künftige Besteuerung der Schadensersatzleistung der Höhe nach noch nicht geschätzt werden kann - den Ersatz dieses Folgeschadens in Form von Feststellungsanträgen tenorieren zu müssen, die wiederum Folgeprozesse nach sich ziehen könnten (vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 53, Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - juris Rn. 29 ff.).

    Die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers beschränkt sich jedoch nicht nur auf die vom Geschädigten infolge der schadensbefangenen Beteiligung erzielten Steuervorteile, sondern auch auf die dem Geschädigten im Zusammenhang mit der zukünftigen Besteuerung der Ersatzleistung drohenden Nachteile (BGH, Teilurteil vom 15. Juli 2010, aaO. Rn. 48; Urteil vom 31. Mai 2010 - II ZR 30/09 - juris Rn. 31).

  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Durch die Wissenszurechnung zu Lasten der juristischen Person wird somit das Risiko aus der Wissensaufteilung demjenigen zugewiesen, der sie veranlasst hat und durch zweckmäßige Organisation beherrschen kann (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 -, BGHZ 132, 30 ff., juris Rn. 20 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 -, juris Rn. 14 ff.; Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 -, juris Rn. 16).

    Sie kommt daher nur bei solchen Informationen in Betracht, die aufgrund ihrer ex-ante erkennbaren Bedeutsamkeit gespeichert werden mussten, was wiederum davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit sie später rechtserheblich werden können (BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 aaO Rn. 23 und 25; Urteil vom 10. Dezember 2010, aaO. Rn. 16).

  • BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht eingegangen wäre, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 - juris Rn. 17 f. mwN).

    Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, aaO Rn. 19 mwN).

  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 215/08

    Zur Prospekthaftung bei geschlossenen Immobilienfonds der GEHAG in Berlin

    Auszug aus KG, 27.08.2015 - 2 U 57/09
    Bei einem Immobilienfonds ist, auch wenn es sich in erster Linie um ein Steuersparmodell handelt, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung immer davon auszugehen, dass der Wert des Anlageobjekts, hier also der Wert der Immobilien, relevant ist für die Anlageentscheidung, (BGH, Urteile vom 22. März 2010 II ZR 215/08 - juris Rn. 20, und vom 2. März 2009 - II ZR 266/07 - juris Rn. 6 f).

    Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es bei Immobilien in der Regel vordringlich um Sicherheit, Rentabilität und Inflationsschutz geht, und der durchschnittliche Anleger von einem Immobilienfonds daher Werthaltigkeit erwartet (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2010 - II ZR 215/08 - juris Rn. 20, und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - juris Rn. 24, jew. mwN).

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 337/08

    Haftung einer als Treuhandkommanditistin bei der Beteiligung an einer

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

  • BGH, 20.11.2012 - VI ZR 268/11

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Persönliche Haftung des Geschäftsführers

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 9/11

    Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist: Grob fahrlässige Unkenntnis der

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

  • BGH, 17.05.2011 - II ZR 202/09

    Beteiligung an einem im sozialen Wohnungsbau tätigen Immobilienfonds: Haftung

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 322/08

    Haftung einer als Treuhandkommanditistin bei der Beteiligung an einer

  • BGH, 06.11.2008 - III ZR 290/07

    Rückabwicklung der Beteiligung an einem Filmfonds wegen Täuschung über die Höhe

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

  • BGH, 12.11.1998 - IX ZR 145/98

    Kenntnis vom allgemeinen Veräußerungsverbot nach öffentlicher Bekanntmachung;

  • BFH, 23.03.1993 - IX R 67/88

    Ersatzleistungen für nicht im zeitlichen Anwendungsbereich des § 21a EStG

  • BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

    Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person

  • OLG Karlsruhe, 30.07.2010 - 12 U 245/09

    (Zwangsversteigerungverfahren: Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts zur

  • OLG Celle, 31.07.2013 - 4 U 15/13

    Ehemalige Chemiefabrik auf dem Grundstück nicht aufgeführt: Gutachten fehlerhaft

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 30/10

    Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bei aufgrund des

  • OLG Köln, 20.12.2011 - 15 U 89/11

    Ansprüche eines Immobilienfonds wegen unterbliebener Due-Diligence-Prüfung eines

  • BGH, 15.07.2010 - III ZR 321/08

    Kapitalanlagebetrug im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds:

  • BGH, 02.03.2009 - II ZR 266/07

    Vermutung für die Ursächlichkeit fehlerhafter Prospektdarstellungen für eine

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

  • BGH, 28.02.2005 - II ZR 13/03

    Voraussetzungen einer Prospekthaftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

  • BGH, 14.10.1993 - III ZR 156/92

    Arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines Baugrundstücks

  • BGH, 23.11.1988 - VIII ZR 247/87

    Ansprüche des Käufers von mit Glykol versetzten Wein; Verdacht der

  • OLG Hamburg, 23.02.2016 - 2 U 18/15

    Vermächtnisvollstreckung: Geltendmachung von Ansprüchen aus einem

    Zwar ist es so, dass nach der Rechtsprechung des BGH die mit einer juristischen Person in geschäftlichen Kontakt tretenden Dritten nicht schlechter stehen sollen als wenn sie es nur mit einer einzigen natürlichen Person zu tun hätten, weshalb die juristische Person, bei der aufgrund der arbeitsteiligen Vorgehensweise typischerweise eine Wissensaufspaltung stattfindet, die Pflicht zu ordnungsgemäßer Organisation der gesellschaftsinternen Kommunikation trifft (vgl. KG Berlin, Teilurteil vom 27. August 2015 - 2 U 57/09 -, BGH, Urteil vom 10. Dezember 2010 - V ZR 203/09 - jeweils nach juris).
  • LG Coburg, 21.02.2019 - 15 O 449/18

    Schadensersatz gegen Fahrzeughersteller wegen Verwendung einer

    Für die Zurechnung des Vorsatzes sind der Beklagten als Unternehmen nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnisse aller Mitarbeiter zuzurechnen; die bei der Bearbeitung des inkriminierten Geschäfts mitgewirkt haben (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 826 BGB, Rn. 39; KG Berlin, BeckRS 2015, 15908 Rn. 51 f.).
  • LG Bamberg, 13.08.2020 - 41 O 97/20

    Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs im sog. Diesel-Abgasskandal

    Für die Zurechnung des Vorsatzes sind der Beklagten als Unternehmen nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnisse aller Mitarbeiter zuzurechnen, die bei der Bearbeitung des inkriminierten Geschäfts mitgewirkt haben (Münchener Kommentar zum BGB, § 826 BGB Rn. 39; KG Berlin, BeckRS 2015, 15908 Rn. 51 f.).
  • LG Coburg, 17.01.2020 - 22 O 476/19

    Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs im sog. Diesel-Abgasskandal

    Für die Zurechnung des Vorsatzes sind der Beklagten als Unternehmen nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnisse aller Mitarbeiter zuzurechnen, die bei der Bearbeitung des inkriminierten Geschäfts mitgewirkt haben (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 826 BGB, Rn. 39; KG Berlin, BeckRS 2015, 15908 Rn. 51 f.).
  • LG Coburg, 03.06.2020 - 11 O 910/19

    Sittenwidrige Schädigung durch Täuschung mittels Einbau einer unerlaubten

    Für die Zurechnung des Vorsatzes sind der Beklagten als Unternehmen nach § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnisse aller Mitarbeiter zuzurechnen, die bei der Bearbeitung des inkriminierten Geschäfts mitgewirkt haben (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 826 BGB, Rn. 39; KG Berlin, BeckRS 2015, 15908 Rn. 51 f.).
  • LG Berlin, 10.05.2019 - 12 O 209/18
    Das Risiko der Wissensaufteilung Soll demjenigen zugewiesen sein, der sie veranlasst hat und durch zweckmäßige Organisation beherrschen kann (KG Berlin, Teilurteil vom 27, August 2015 -2 U 57/09 -, Rn. 61 , juris; BGH, Urteil vom 02. Februar 1996 - V ZR 239/94 BGHZ 132, 30-39, Rn. 21).
  • LG Coburg, 30.11.2018 - 22 O 115/18
    BGB die Kenntnisse aller Mitarbeiter zuzurechnen, die bei der Bearbeitung des inkriminierten Geschäfts mitgewirkt haben (Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, 8 826 BGB, Rn. 39; KG Berlin, BeckRS 2015, 15908 Rn. 51 f.).
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