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   OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14   

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OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14 (https://dejure.org/2015,28328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2015 - 6 U 148/14 (https://dejure.org/2015,28328)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 6 U 148/14 (https://dejure.org/2015,28328)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Nutzungsersatz für Tilgungs- und Zinsleistungen bei Abwicklung eines nicht verbundenen Verbraucherdarlehens nach Widerruf

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 100 BGB, § 242 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 357 Abs 1 BGB
    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer Widerrufserklärung; Anspruch des Darlehensnehmers auf Herausgabe geleisteter Zinsen und gezogener Nutzungen; Anrechnung von Steuervorteilen; Einwand der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zahlungspflicht der Bank Nutzungen i. H. v. 5 %, oder 2,5 % zu erstatten?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Rückabwicklung eines wirksam widerrufenen Verbraucherdarlehens

  • rechtsanwalt-wirtschaftsrecht-hamburg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen bzw. Darlehensverträgen für Immobiliendarlehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2211
 
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Wird zitiert von ... (104)Neu Zitiert selbst (36)

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    (1) Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13; v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06; v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08; v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97).

    Die vom Bundesgerichtshof aufgestellte Beweisregel knüpft nicht an eine vom Gericht konkret festgestellte Vermutungsbasis zu den tatsächlichen Marktbedingungen an, unter denen eine Bank allgemein Nutzen aus ihren Einnahmen zieht, sondern beruht auf einer Übertragung der im Gesetz verankerten Regeln über die abstrakte Berechnung des Verzugsschadens (BGH v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97 Tz.24).

    Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97).

    Die Sachlage ist insofern nicht mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urt. v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97) vergleichbar, in dem eine Bank von einem Kunden georderte Optionsscheine unter Einsatz eigener Mittel erworben hatte.

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die in diesem Zusammenhang angeführt werden, nach denen der Darlehensgeber die Rückgewähr der vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsraten schulde (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08; v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06), betreffen Fälle verbundener Verträge (§ 358 BGB oder § 9 VerbrKrG), bei denen der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Valuta anderen Regeln unterliegt.

    So muss etwa die kreditgewährende Bank im Falle einer finanzierten Fondsbeteiligung die direkt an sie geflossene Fondsausschüttungen nicht erstatten (BGH v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06; v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08).

    (1) Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13; v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06; v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08; v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97).

    Soweit der Bundesgerichtshof bei einem kreditfinanzierten Fondsbeitritt auch im Rahmen der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens eine Vorteilsausgleichung vornimmt (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08 Tz. 21), hat dies seine Rechtfertigung in den Besonderheiten des verbundenen Geschäfts.

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die in diesem Zusammenhang angeführt werden, nach denen der Darlehensgeber die Rückgewähr der vom Darlehensnehmer erbrachten Zins- und Tilgungsraten schulde (BGH v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08; v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06), betreffen Fälle verbundener Verträge (§ 358 BGB oder § 9 VerbrKrG), bei denen der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Valuta anderen Regeln unterliegt.

    So muss etwa die kreditgewährende Bank im Falle einer finanzierten Fondsbeteiligung die direkt an sie geflossene Fondsausschüttungen nicht erstatten (BGH v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06; v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08).

    (1) Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat (BGH v. 28.10.2014 - XI ZR 348/13; v. 24.4.2007 - XI ZR 17/06; v. 10.3.2009 - XI ZR 33/08; v. 12.5.1998 - XI ZR 79/97).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    Nachdem der Gesetzgeber diesen Zinssatz - zwar ausgehend von dem Refinanzierungszins - im Ergebnis aber so bemessen hat, dass er dem nach der Rechtsprechung maßgeblichen Wiederanlagezins nahekommt (BT-Drucks. 11/5462, S. 25 f.), legt der Bundesgerichtshof diesen Zinssatz der abstrakten Schadensberechnung zugrunde, wenn hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen (BGH v. 8.10.1991 - XI ZR 259/90).

    Hierfür wäre eine Darstellung erforderlich, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (BGH v. 8.10.1991 - XI ZR 259/90).

  • LG Stuttgart, 09.04.2015 - 12 O 293/14
    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    aa) Der Senat hält insoweit an seiner bereits im Hinweisbeschluss vom 17.2.2015 geäußerten Rechtsauffassung fest (so auch LG Stuttgart v. 9.4.2015 - 12 O 293/14; Schnauder NJW 2015, 2689; Piekenbrock/Rodi WM 2015, 1085; Hölldampf/Suchowerskyj WM 2015, 999).

    Dass die Beklagte an die Anteilseigner eine entsprechende Gewinnbeteiligung auszahlt, erlaubt nicht den Schluss, dass sie während der Laufzeit des Kredits bis zum Widerruf eingenommene Gelder mit einer entsprechende Rendite genutzt hat (so auch LG Stuttgart v. 9.4.2015 - 12 O 293/14).

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (BGH v. 23.1.2014 - VII ZR 177/13; v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Unternehmer regelmäßig schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er den mit dem unbefristeten Widerrufsrecht verbundenen Schwebezustand selbst herbeigeführt hat, indem er eine fehlerhafte Belehrung erteilt hat (BGH v. 7.5.2014 - IV ZR 76/11 Tz.30).

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 265/03

    Beginn der Widerrufsfrist bei Kauf auf Probe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    Seit der Einführung des § 361a BGB durch das Gesetz über Fernabsatzverträge vom 27.6.2000 (BGBl. 2000 Teil I, S. 897) hat der Gesetzeber das Widerrufsrecht als besonderes Rücktrittsrecht ausgestaltet (BGH v. 13.4.2011 - VIII ZR 220/10; v. 17.3.2004 - VIII ZR 265/03).

    Wie der Rücktritt bewirkt auch der Widerruf nicht die Aufhebung des Vertrages, vielmehr besteht das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis in umgewandelter Form mit dem sich aus den §§ 357, 346, 347 BGB ergebenden Inhalt fort (BGH v. 17.3.2004 - VIII ZR 265/03; v. 10.7.1998 - V ZR 360/96; v. 14.3.2000 - X ZR 115/98).

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    Mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters lässt sich keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).

    Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Tz. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Tz. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 34).

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    Mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters lässt sich keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 37 ff.; v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08; v. 1.3.2012 - III ZR 83/11; v. 18.3.2014 - II ZR 109/13).

    Der Verbraucher wird jedoch im Unklaren gelassen, welche etwaigen weiteren Umstände dies sind (BGH v. 9.12.2009 - VIII ZR 219/08 Tz. 13, 15; v. 29.04.2010 - I ZR 66/08 Tz. 21; v. 1.12.2010 - VIII ZR 82/10 Tz. 12; v. 2.2.2011 - VIII ZR 103/10 Tz. 14; v. 28.06.2011 - XI ZR 349/10 Tz. 34).

  • OLG Stuttgart, 29.12.2011 - 6 U 79/11

    Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehens zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14
    aa) Zwar gelten die Grundsätze des Vorteilsausgleichs für die Anrechnung von Steuervorteilen auch bei der Rückabwicklung nach Ausübung eines kreditrechtlichen Widerrufsrechts im Falle verbundener Verträge entsprechend (Senat vom 29.12.2011 - 6 U 79/11).
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 352/02

    Beitritt zu einer Anlagegesellschaft als Haustürgeschäft; Zeitliches Ende des

  • BGH, 18.02.1992 - XI ZR 134/91

    Darlegungs- und Beweislast für Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers bei

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

  • OLG Köln, 25.01.2012 - 13 U 30/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht bei Begebung einer

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12

    Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 360/96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung einer Willenserklärung; Prüfungsmaßstab im

  • BGH, 14.03.2000 - X ZR 115/98

    Formunwirksamer Lizenzvertrag; Bemessung der Lizengebühr

  • BGH, 13.04.2011 - VIII ZR 220/10

    Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

  • KG, 16.08.2012 - 8 U 101/12

    Leasingvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 193/04

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

  • BGH, 23.10.2001 - XI ZR 63/01

    Anwendbarkeit des VerbrKrG auf einen Kreditvertrag einer BGB -Gesellschaft;

  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 113/85

    Anwendung des AbzG auf eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene

  • BGH, 30.10.2008 - III ZB 41/08

    Beginn einer Berufungsbegründungsfrist ab Zustellung eines Ursprungsurteils;

  • BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99

    Widerrufsrecht beim Finanzierungsleasingvertrag; Wirksamkeit einer Kündigung

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

  • BGH, 01.03.2012 - III ZR 83/11

    Widerruf des Verbrauchervertrages: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei

  • BGH, 13.01.1983 - III ZR 30/82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wirksamkeit eines

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08

    Holzhocker

  • OLG Frankfurt, 27.04.2016 - 23 U 50/15

    Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf

    Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 - XI ZR 33/08] m.w.N.; NJW 2007, 2401 [BGH 24.04.2007 - XI ZR 17/06] ; wie hier: OLG Frankfurt am Main (17.Zs.) ZIP 2016, 409; KG BKR 2015, 109 für einen Immobiliendarlehensvertrag eines Verbrauchers; a.A. [2,5%2Punkte über Basiszinssatz]: jeweils OLG Karlsruhe MDR 2016, 287; OLG Nürnberg, Urt.v. 11.11.2015 - 14 U 2439/14 - OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211 [OLG Stuttgart 06.10.2015 - 6 U 148/14] ).

    Da Herausgabe von Wertersatz nur für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta geschuldet ist (BGH NJW 2015, 3441 [BGH 22.09.2015 - XI ZR 116/15] ; Beschl.v. 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - OLG Nürnberg MDR 2016, 203 [OLG Nürnberg 11.11.2015 - 14 U 2439/14] ; a.A.: OLG Stuttgart ZIP 2015, 2211 [OLG Stuttgart 06.10.2015 - 6 U 148/14] ), ist der Vertragszins als Nutzungsersatz nur auf den während der Darlehenslaufzeit bis zum Widerruf jeweils sukzessiv verringerten Darlehensbetrag geschuldet.

    Dies entspricht dem tatsächlich entrichteten Vertragszins (vgl. OLG Stuttgart, Urt.v. 06.10.2015 - 6 U 148/14 -, ZIP 2015, 2211, Rz.92).

  • OLG Stuttgart, 24.11.2015 - 6 U 140/14

    Verbraucherkreditvertrag: Umfang der Rückabwicklung nach wirksamer

    Dementsprechend kann der Darlehensnehmer nicht die Herausgabe aus der Tilgung gezogener Nutzungen verlangen (Festhaltung an OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14).

    Soweit der Bundesgerichtshof in den zitierten Entscheidungen, die keine Immobiliardarlehen betreffen, den Wert der gezogenen Nutzungen mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bemessen hat, ist das auf Immobiliardarlehensverträge nicht zu übertragen, weil diese vom Bundesgerichtshof aufgestellte Beweisregel nicht an eine konkret festgestellte Vermutungsbasis zu den tatsächlichen Marktbedingungen anknüpft, sondern auf der Übertragung der im Gesetz verankerten Regeln über die abstrakte Berechnung des Verzugsschadens beruht, deren Prämisse bei Immobiliardarlehensverträgen nicht zutrifft und die daher bei solchen Verträgen nicht möglich ist (Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris; Schnauder, NJW 2015, 2689).

    Bemessungsgrundlage für den Nutzungsersatz sind deshalb die Vermögenswerte, die der Bank zugeflossen sind und die sie wirtschaftlich nutzen konnte (BGH, Urteil vom 12.5.1998 - XI ZR 79/97 -, juris), wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu unterstellen ist, dass die kreditgewährende Bank die Zinszahlungen uneingeschränkt im Aktivgeschäft nutzen konnte; eine Vermutung dahin, dass eine Bank im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommene Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet, die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen besteht nicht und es kann nicht unterstellt werden, dass sich eine Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert (ausführlich Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet hat, kann ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden, auch welchen institutsspezifischen Durchschnittszinssatz die Beklagte nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts in dem Zeitraum erzielt hat, in dem die Nutzungen gezogen wurden, ist nicht dargelegt; dafür wäre eine Darstellung erforderlich, welche Kreditarten ihr Aktivgeschäft in dieser Zeit umfasste und welchen Anteil die einzelnen Arten am Gesamtvolumen hatten (BGH, Urteil vom 8.10.1991 - XI ZR 259/90 -, juris; Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    Dem korrespondierend besteht der Wertersatzanspruch des Darlehensgebers aus § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BGB nur in Höhe der infolge der (Teil-)Tilgung jeweils noch offenen Darlehensvaluta (Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris, Rn. 56 ff.).

    Diese Lösung hat den weiteren Vorteil, dass sie der Rechtslage bei Gebrauchsüberlassungsverträgen auf Zeit entspricht ((1)), während eine Rechtfertigung für eine von Gebrauchsüberlassungsverträgen abweichende Behandlung des Darlehens nicht erkennbar ist ((2)) (vgl. schon Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

    Darüber hinaus gilt allgemein, dass sich nicht allein anhand der begrifflichen Einordnung einer Vermögensmehrung als Leistung beurteilen lässt, ob sie nach § 346 Abs. 1 BGB rückabzuwickeln ist (vgl. ebenfalls bereits Senat, Urteil vom 6.10.2015 - 6 U 148/14 -, juris).

  • OLG Schleswig, 20.10.2016 - 5 U 62/16

    Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen: Rechtsgrundlage und Umfang der

    Der "übliche" Verzugszins liegt bei Immobiliardarlehen wie dem hier vorliegenden gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung; im Folgenden § 497 BGB a.F.) bei 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14, Rn. 69; OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14, Rn. 47; OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, Rn. 106).
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