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   BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16   

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https://dejure.org/2017,3057
BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16 (https://dejure.org/2017,3057)
BGH, Entscheidung vom 19.01.2017 - V ZB 99/16 (https://dejure.org/2017,3057)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16 (https://dejure.org/2017,3057)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 48 AufenthG, § 49 AufenthG, § 62 Abs 4 S 2 AufenthG, § 15 AsylVfG
    Abschiebungshaftsache: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus bei Vernichtung des Passes vor der Einreise und Verletzung der Mitwirkungspflichten des Betroffenen

  • IWW

    § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, § ... 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG, § 48 AufenthG, § 62 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, § 62 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 AufenthG, §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG, § 34 FamFG, § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 EMRK, § 36 Abs. 3 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Begründung einer über sechs Monate hinausgehenden Haftdauer mit dem Umstand der Vernichtung des Passes durch den betroffenen Ausländer; Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Bezug des Verhaltens des Ausländers zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 62 Abs. 4 S. 2, AufenthG § 62 Abs. 3 S. 3, AufenthG § 62 Abs. 4 S. 1
    Abschiebungshaft, Haftgründe, Passpflicht, Mitwirkungspflicht, Haftanordnung

  • rewis.io

    Abschiebungshaftsache: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus bei Vernichtung des Passes vor der Einreise und Verletzung der Mitwirkungspflichten des Betroffenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 62 Abs. 4 S. 2
    Begründung einer über sechs Monate hinausgehenden Haftdauer mit dem Umstand der Vernichtung des Passes durch den betroffenen Ausländer; Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Bezug des Verhaltens des Ausländers zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits ...

  • rechtsportal.de

    Begründung einer über sechs Monate hinausgehenden Haftdauer mit dem Umstand der Vernichtung des Passes durch den betroffenen Ausländer; Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung; Bezug des Verhaltens des Ausländers zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits ...

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungshaftsache: Verlängerung der Abschiebungshaft über sechs Monate hinaus bei Vernichtung des Passes vor der Einreise und Verletzung der Mitwirkungspflichten des Betroffenen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pass vernichtet: Kein Haftgrund für über sechs Monate hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Weggeworfener Pass: Kein Grund für längere Abschiebehaft

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Passvernichtung vor Einreise rechtfertigt Verlängerung der Abschiebehaft nicht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 732
  • FGPrax 2017, 88
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.07.1996 - V ZB 14/96

    Anordnung der Sicherungshaft bei aufgrund der Weggabe von Ausweisdokumenten von

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16
    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238).

    Es bedarf vielmehr eines Verhaltens, mit dem der Ausländer eine - etwa aufgrund der Anordnung, Deutschland zu verlassen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 239) - sich bereits konkretisierende Abschiebung zu vereiteln oder zu erschweren versucht.

  • BayObLG, 16.09.2004 - 4Z BR 70/04

    Sicherungshaft von über 6 Monaten in Abschiebungssachen

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16
    Ein vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland liegendes Verhalten des Ausländers genügt aber nicht (vgl. KG, FGPrax 2000, 83, 84; BayObLG, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, InfAuslR 1998, 112, 113 f.).

    Ergibt sich, dass die Abschiebung (z.B. wegen zögerlicher Bearbeitung der Heimatbehörden) auch ohne das Verhinderungsverhalten des Ausländers nicht innerhalb der ersten sechs Monate möglich gewesen wäre, ist dieses nicht ursächlich für die Verzögerung (BayObLG, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 13).

  • BGH, 09.02.2012 - V ZB 305/10

    Begründetheit einer Abschiebungshaft bei fehlendem oder formunwirksamen

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16
    § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lässt erkennen, dass Abschiebungshaft in der Regel nicht länger als drei Monate dauern soll (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 305/10, juris Rn. 27).
  • KG, 25.10.1999 - 25 W 8380/99

    Begriff des Verhinderns der Abschiebung

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16
    Ein vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland liegendes Verhalten des Ausländers genügt aber nicht (vgl. KG, FGPrax 2000, 83, 84; BayObLG, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, InfAuslR 1998, 112, 113 f.).
  • BGH, 25.02.2010 - V ZA 2/10

    Verfahrenskostenhilfe hinsichtlich einer Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung der

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16
    Erforderlich ist, dass das für die Abschiebung bestehende Hindernis auf ein Tun des Ausländers zurückgeht, zu dessen Unterlassen er verpflichtet ist, oder auf ein Unterlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZA 2/10, juris Rn. 13).
  • BGH, 17.03.2016 - V ZB 39/15

    Abschiebungshaft: Verbrauch einer Abschiebungsandrohung bei freiwilliger Rückkehr

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16
    Der Betroffene müsste zu neuen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 34 FamFG persönlich angehört werden; angesichts der erfolgten Abschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 25.03.2010 - V ZA 9/10

    Abschiebehaftverfahren: Haftanordnung bei vollziehbarer Ausreisepflicht wegen

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16
    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 11. Juli 1996 - V ZB 14/96, BGHZ 133, 235, 238).
  • BGH, 13.10.2011 - V ZB 126/11

    Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Abschiebungshaft von sechs auf neun Monate

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16
    Schließlich muss das Verhinderungsverhalten ursächlich dafür sein, dass der Ausländer bisher nicht abgeschoben werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, juris Rn. 9).
  • BayObLG, 07.11.2000 - 3Z BR 335/00

    Verpflichtung des Ausländers, an der Beschaffung eines Identitätspapiers

    Auszug aus BGH, 19.01.2017 - V ZB 99/16
    aa) Von einem Unterlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen über den Umfang seiner nicht ohne weiteres auf der Hand liegenden Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) belehrt hat, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. BayObLG, InfAuslR 2001, 176, 177; Saarländisches OLG, FGPrax 1999, 243, 244; HK-AuslR/Keßler, AufenthG, 2. Aufl., § 62 Rn. 36).
  • BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 101/19

    Abschiebungshaftsache: Zweifel an der Volljährigkeit des Betroffenen

    Die Betroffene müsste zu neuen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 420 FamFG persönlich angehört werden; angesichts der erfolgten Abschiebung ist dies aber nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, InfAuslR 2017, 147 Rn. 15).
  • BGH, 17.05.2018 - V ZB 54/17

    Abschiebungshaft: Vertretenmüssen der Verzögerung der Abschiebung wegen Verlustes

    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 632 Rn. 6; Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 69/17, InfAuslR 2017, 454 Rn. 7).

    aa) Von einem Unterlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun kann im Regelfall nur ausgegangen werden, wenn die Ausländerbehörde den Betroffenen über den Umfang seiner nicht ohne weiteres auf der Hand liegenden Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) belehrt hat, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 632 Rn. 6 zu § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 111/16

    Anordnung der Verlängerung der Haft zur Sicherung der Abschiebung über sechs

    Die Vernichtung des Passes durch den Betroffenen vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland weist nicht den erforderlichen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeichnenden Abschiebung auf (vgl. näher Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 11).

    In Bezug auf die von dem Beschwerdegericht angenommene pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) fehlt es an Feststellungen, dass die Ausländerbehörde den Betroffenen über diese belehrt, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 13 mwN).

  • BGH, 20.04.2021 - XIII ZB 47/20

    Voraussetzung für die Bestehensvermutung einer Fluchtgefahr bei vergangener

    Die Feststellung des Fortbestands der Verlassenspflicht des Betroffenen, des Vorliegens eines der beiden Haftgründe und der erforderlichen Dauer der Haft erforderte aber ergänzende tatsächliche Feststellungen, zu denen der Betroffene auch mangels entsprechender einlassungsfähiger Angaben im Haftantrag bislang nicht persönlich angehört worden ist und deshalb erneut hätte angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, NVwZ 2016, 1112 [Ls.] = juris Rn. 10, vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, InfAuslR 2017, 147 Rn. 15, und vom 25. August 2020 - XIII ZB 101/19, FamRZ 2020, 2050 Rn. 31).
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 69/17

    Abschiebungshaftsache: Anordnung sofortiger Wirksamkeit der Anordnung;

    Zu vertreten hat der Ausländer nicht nur solche Umstände, die für die Behebung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sein können, sondern auch Gründe, die - von ihm zurechenbar veranlasst - dazu geführt haben, dass ein Hindernis für seine Abschiebung überhaupt erst entstanden ist, etwa indem er seinen Pass weggegeben hat (vgl. Senat, Beschluss vom 25. März 2010 - V ZA 9/10, NVwZ 2010, 1175 Rn. 20; Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 6).
  • BGH, 16.02.2017 - V ZB 116/16

    Verlängerung der Abschiebungshaft gegenüber einem Ausländer über sechs Monate

    Die Vernichtung des Passes durch den Betroffenen vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland weist nicht den erforderlichen Bezug zu einer konkret zu erwartenden und sich bereits abzeichnenden Abschiebung auf (vgl. näher Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 8 ff.).

    In Bezug auf die von dem Beschwerdegericht angenommene pflichtwidrige Verletzung von Mitwirkungspflichten (vgl. §§ 48, 49 AufenthG, § 15 AsylG) fehlt es an Feststellungen, dass die Ausländerbehörde den Betroffenen über diese belehrt, sie ihn zur Vornahme der im jeweiligen Einzelfall erforderlichen konkreten Mitwirkungshandlung aufgefordert und der Betroffene deren Vornahme verweigert hat (Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 13).

  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 110/16

    Abschiebungshaftsache: Voraussetzungen für eine Verlängerung der Sicherungshaft

    Ergibt sich, dass die Abschiebung (z.B. wegen zögerlicher Bearbeitung der Heimatbehörden) auch ohne das Verhinderungsverhalten des Ausländers nicht innerhalb der ersten sechs Monate möglich gewesen wäre, ist dieses nicht ursächlich für die Verzögerung (BayObLG, Beschluss vom 16. September 2004, 4Z BR 70/04, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris).
  • BGH, 25.01.2018 - V ZB 107/17

    Vorausetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft (Sicherungshaft); Vorliegen

    Richtig ist zwar, dass eine über drei Monate hinausgehende Haft bis zu sechs Monaten verhängt werden kann, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann, und dass die Haft ausnahmsweise sogar über sechs Monate hinaus verlängert werden kann, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert (eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 732 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 20.04.2021 - XI ZB 47/20

    Der Vermutungstatbestand des §

    Die Feststellung des Fortbestands der Verlassenspflicht des Betroffenen, des Vorliegens eines der beiden Haftgründe und der erforderlichen Dauer der Haft erforderte aber ergänzende tatsächliche Feststellungen, zu denen der Betroffene auch mangels entsprechender einlassungsfähiger Angaben im Haftantrag bislang nicht persönlich angehört worden ist und deshalb erneut hätte angehört werden müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2016 - V ZB 39/15, NVwZ 2016, 1112 [Ls.] = juris Rn. 10, vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, InfAuslR 2017, 147 Rn. 15, und vom 25. August 2020 - XI ZB 101/19, FamRZ 2020, 2050 Rn. 31).
  • BGH, 16.03.2017 - V ZB 61/16

    Anordnung von Sicherungshaft über drei Monate hinaus; Wertung der Aussage bzgl.

    Die Haft durfte nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG über drei Monate hinaus angeordnet werden, da es der Betroffene zu vertreten hat, dass die Abschiebung nicht innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 26/16, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 25/16, juris Rn. 6).
  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 118/16

    Begründetheit der Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung

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