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   BGBl. I 1952 S. 641   

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BGBl. I 1952 S. 641 (https://dejure.org/1952,3192)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 29.09.1952, Seite 641
  • Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen
  • vom 27.09.1952

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • AG Mannheim, 03.03.2000 - 30 C 6/99
    Zu dieser Vorschrift wird in der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 1/3303, S. 7 ausgeführt, es werde an § 1 des Gesetzes vom 30.01.1937 angeknüpft, jedoch der Kreis der dort genannten Sachen erweitert um die in den nachfolgenden Buchstaben bezeichneten Sachen. § 1 des Gesetzes vom 30.01.1937 (RG Bl. 1, Seite 97) lautete: "Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt ... ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen): 1. Schadensersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;....".

    Denn diese Überlegungen haben allein zur Einführung von wenigen Schiffahrtsgerichten geführt, deren Zuständigkeit jedoch ausdrücklich auf die im Gesetz angeführten Rechtssachen beschränkt ist (vergl. dazu: Deutsche Justiz 1937, 176; BT-Drucks. 1/3303, S. 7).

  • BGH, 27.02.1998 - 2 ARs 37/98

    Zuständigkeit des Schiffahrtsgerichtes in Regensburg in Sachen umweltgefährdender

    Nach §§ 1, 2 Abs. 3 a des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen (BinSchVerfG) vom 27. September 1952 (BGBl I S. 641), zuletzt geändert durch das Staatshaftungsgesetz vom 26. Juni 1981 (BGBl I S. 553), sind die Schiffahrtsgerichte ausschließlich zuständig für Straftaten, die auf oder an Binnengewässern unter Verletzung schiffahrtspolizeilicher Vorschriften begangen worden sind und deren Schwerpunkt in der Verletzung dieser Vorschriften liegt, sofern für diese Taten nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes die Amtsgerichte (§ 24 GVG) zuständig sind.
  • BGH, 25.01.2005 - 4 StR 591/04

    Unzulässige Revision in einer Binnenschifffahrtssache

    Gemäß § 10 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen (BinSchVerfG) vom 26. Juni 1952 (BGBl I S. 641), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1909), ist in Strafsachen wegen einer Binnenschifffahrtssache im Sinne des § 2 Abs. 3 Buchst. a BinSchVerfG (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 367) die Revision ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Oktober 1993 - 4 StR 579/93).
  • BFH, 07.06.1966 - I B 124/64
    Es kann auf sich beruhen, ob das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Reederei als Vermietung des Schiffes in Verbindung mit einem Dienstverschaffungsvertrag (Urteil des Reichsgerichts I 434/12 vom 18. Juni 1913, Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 82 S. 427) oder als Ausrüstungsverhältnis (§ 2 Abs. 1 des Binnenschiffahrtsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 27. September 1952, BGBl 1952 I S. 641) oder aber als Unterfrachtvertrag anzusehen ist (vgl. Vortisch-Zschucke, Binnenschiffahrts- und Flößereirecht, 3. Aufl., § 2 des Binnenschiffahrtgesetzes, Anm. 1b, § 26 des Binnenschiffahrtgesetzes, Anm. 9d).
  • BGH, 09.12.1971 - II ZR 60/69

    Hafengeld in Stromhäfen am Rhein

    Der Bundesgesetzgeber hat beim Erlaß des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrts- und Rheinschiffahrtssachen vom 27. September 1952 (BGBl. I 641) den Bestimmungen der Mannheimer Akte ausdrücklich den Vorrang eingeräumt (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes).
  • BayObLG, 23.04.1991 - RReg. 4 St 54/91
    Auf das vorliegende Verfahren ist das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27.9.1952 (BGBl I S. 641) anwendbar.
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