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   BGBl. I 1953 S. 201   

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BGBl. I 1953 S. 201 (https://dejure.org/1953,4213)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 22.05.1953, Seite 201
  • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -)
  • vom 19.05.1953

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (259)

  • VG Stuttgart, 23.07.2008 - 11 K 4247/07

    Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

    50 Nach § 7 StAngRegG ging die Deutscheneigenschaft verloren, wenn der Deutsche das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat, aus dessen Gebiet er vertrieben worden ist oder in einem anderen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201) genannten Staaten genommen hat.
  • BVerfG, 17.03.2004 - 1 BvR 1266/00

    Freizügigkeit von Spätaussiedlern

    Spätaussiedler sind nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl I S. 201) in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz - KfbG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2094) deutsche Volkszugehörige, die nach dem Zweiten Weltkrieg in ihren angestammten Siedlungsgebieten in Osteuropa oder aber in jenen Gebieten, in die sie von dort aus vertrieben worden waren, blieben oder die dort vor dem 1. Januar 1993 geboren sind.
  • BVerfG, 16.12.1981 - 1 BvR 898/79

    Bekenntnis zum deutschen Volkstum

    Die den Vertriebenen und Flüchtlingen zustehenden Rechte und Vergünstigungen werden vor allem durch das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge ( Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) vom 19. Mai 1953 (BGBl I S.201) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl I S.1565, 1807) geregelt.

    Diese Fassung entspricht dem ursprünglichen Wortlaut des § 18 BVFG in der Fassung vom 19. Mai 1953 (BGBl I S.201), der - wie das gesamte Gesetz - am 5. Juli 1953 in Kraft trat.

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