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   BGBl. I 1955 S. 189   

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BGBl. I 1955 S. 189 (https://dejure.org/1955,4349)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 03.05.1955, Seite 189
  • Gesetz zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz)
  • vom 27.04.1955

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 04.02.1958 - 2 BvL 31/56

    Badische Weinabgabe

    Soweit das Finanzausgleichsgesetz Bundesrecht geworden war, ist es inzwischen durch § 8 des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189) aufgehoben worden.
  • BSG, 30.01.1991 - 9a RV 3/90

    Verzinsung bei Stundung eines Erstattungsanspruchs

    § 59 BHO gilt auch für die Versorgungsverwaltungen der Länder bei der Ausführung des BVG auf Kosten des Bundes (Art. 104a Abs. 1 bis 3 Satz 1, Art. 120 Grundgesetz -GG-; § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Ersten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1951 - BGBl I 189 - idF des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 - BGBl I 189 -/Bekanntmachung vom 28. April 1955 - BGBl I 193 -).
  • BSG, 11.09.1991 - 9a RV 23/90

    Erhebung von Stundungszinsen bei Aufrechnung einer Erstattungsforderung

    Die Vorschrift gilt auch für die Versorgungsverwaltungen der Länder bei der Ausführung des Bundesversorgungsgesetz (BVG) auf Kosten des Bundes (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 S 1 des Ersten ÜLG vom 27. April 1951 - BGBl I 189 - idF des Vierten ÜLG vom 27. April 1955 - BGBl I 189/Bek vom 28. April 1955 - BGBl I 193).
  • BVerwG, 25.10.1961 - V C 134.60

    Revisibilität von bundesrechtlichen und landesrechtlichen Vorschriften i.R.e.

    Die erhobenen Ansprüche betreffen den Finanzausgleich zwischen den Fürsorgeverbänden und dem Land Schleswig-Holstein und sind nicht in Art. 120 GG und den hierzu ergangenen Überleitungsgesetzen - ÜberlG -, einschließlich des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189 [193]), geregelt.
  • BVerwG, 20.06.1973 - VIII C 140.72

    Rechtsmittel

    Nach dem Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung - sogenanntes Organisationsgesetz - vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169), geändert durch das Vierte Überleitungsgesetz vom 27. April 1955 (BGBl. I S. 189), wird die Versorgung der Kriegsopfer von Versorgungsämtern und Landesversorgungsämtern durchgeführt (§ 1 Abs. 1).
  • BFH, 22.01.1976 - V R 67/71

    Aufhebung alten Rechts - Anwendung auf alte Vorgänge - Ausländischer Unternehmer

    Weiterhin beantragt sie, das anhängige Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des BVerfG darüber einzuholen, ob § 9 Abs. 2 FVG i. d. F. des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen Bund und den Ländern (Viertes Überleitungsgesetz) vom 27. April 1955 (BGBl I 1955, 189, BStBl I 1955, 183) mit Art. 108 Abs. 1 Satz 1, Art. 87 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG vereinbar ist, soweit sich das Gesetz auf die Verwaltung der Umsatzsteuer bezieht.
  • BSG, 22.10.1970 - 9 RV 476/69

    Zur zeitlichen Geltung des Ausschlusses von Leistungen wegen Gefängnisstrafen von

    12" Juni 1954 (BGBl I 143) und des 5 2 Ziffer 9 Abs° 4 des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27" April 1955 (BGBl I 189).
  • BSG, 17.10.1967 - 9 RV 146/66

    BMA-Erlaß - BMA-Rundschreiben - Verwaltungsrechtliche Übergangsregelung -

    zur Zusage: BSG 149 1079 108)" Das ändert aber nichts daran? daß die Versorgungsverwaltung zu ihrem Wort stehen muß und sich die Krankenkasse auf einen an die Obersten Arbeitsbehörden der Länder bzw" die Krankenkassenverbände gerichteten allgemeinen Erlaß des BMA berufen darf9 der im Rahmen des auftragsähnlichen Verhältnisses für die Versorgungsbehörden eine einheitliche Art der Abrechnung des KoStenersatzes vorschreibt und nach dem sich die Krankenkassen des Bundesgebietes bei ihrer Verwaltungsarbeit jedenfalls tatsächlich richten müsseno Unerheblich ist audi" daß es sich beim Versorgungsamt um eine Behörde des Landes und beim BMA um eine solche des Bundes handelte Die Versorgungsämter (und Landesversorgungsämter) führen gemäß @ 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12° März 1951 idF des Vierten Überleitungsgesetzes vom 27° April 1955 (BGBl I 189) die Versorgung der Kriegsopfer nur durch, die Versorgungslast trägt aber die Bundesrepublik Deutschland (vgl° " auch Wilke, Kommentar zum BVG? 2° Aufl° so 19.
  • BFH, 26.01.1971 - II B 30/70

    Erlaß von Bescheiden - Besteuerung des Straßengüterverkehrs - Zuständigkeit der

    Der Senat hat bereits zu dem am 1. Januar 1968 außer Kraft getretenen BefStG 1955 (BGBl I 1955, 366) die Ansicht vertreten, daß die FÄ zum Erlaß von Beförderungsteuerbescheiden nicht zuständig seien, weil § 9 Abs. 2 Satz 1 FVG vom 6. September 1950 (BGBl I 1950, 448, § 9 Abs. 2 FVG in der Fassung des Gesetzes vom 27. April 1955, BGBl I 1955, 189) in Widerspruch zu Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG stehe und daher nichtig sei.
  • BSG, 25.03.1971 - 9 RV 206/70
    erworben° Wie das Bundessozialgericht (BSG) in dem Urteil vom 6° Dezember 1966 (Bd° 26, 12/15) im Falle einer gebrechlichen Waise dargelegt habe, komme die Wiedergewährung einer Waisenrente nach dem BVG dann nicht mehr in Betracht, wenn die Waise jahrelang - wenn auch mit Unterbrechung - erwerbstätig gewesen und durch die Einrichtungen der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenversicherung und Rentenversicherung) gegen die Wechselfälle des Lebens grundsätzlich geschützt sei" Die Beklagte habe im Widerspruchsbescheid vom 24° August 1966 nach Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des BMA auch die Gewährung der Waisenrente im Wege des Härteausgleichs nach @ 89 BVG versagto Nach 5 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hätte das SG deshalb auch über die Ablehnung des Härteauslgleichs durch die Beklagte mit entscheiden müssen° Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten bzw" des BMAbei der Ablehnung des Härteausgleichs liege jedbch nicht vor° Der Härteausgleich sei von einem wirtschaftlichen Bedürfnis abhängig, das im Fall des Klägers nicht gegeben sei" Sein Einkommen aus der Rentenversicherung abzüglich des Kinderzuschusses übersteige nämlich (ab 10 Dezember 1964 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG) den Betrag, der die Zahlung einer Ausgleichsrente für Halbwaisen ausschließe (RdSchreiben BMA vom 7°201961 in BVB1 1961 8° 56 Nro 25)° In der Versagung des Härteausgleichs durch die Beklagte unter Bezugnahme auf die ablehnende Stellungnahme des BMA im Widerspruchsbescheid vom 24° August 1966 sei auch kein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze zu erblicken° Auch den "verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers in bezug auf den Zustimmungsvorbehalt in 5 89 BVG könne nicht gefolgt werden° Die Versorgungsämter und die Landesversorgungsämter hätten gemäß 5 1 des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 120 März 1951 idF des Vierten Überleitungsgesetzes vom 270 April 1955 (BGBl I 189) die Versorgung der Kriegsopfer nur durchzuführen, die Versorgungslast trage aber die Bundesrepublik Deutschlando Die interne Regelung des 5 89 BVG, daß die Versorgungsbehörden der Länder in besonderen Härtefällen mit Zustimmung des BMA Versorgung im Wege des Härteausgleichs gewähren könnten" ändere nichts an der Tatsache, daß der hierüber zu erlassende Verwaltungsakt ausschließlich durch die zuständigen Verwaltungsbehörden der Länder in eigener Verantwortung ergehe°.
  • BFH, 19.12.1963 - III 74/62 U
  • BVerwG, 25.05.1960 - V C 13.58

    Rechtsmittel

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