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   BGBl. I 1955 S. 841   

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BGBl. I 1955 S. 841 (https://dejure.org/1955,3763)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 47, ausgegeben am 28.12.1955, Seite 841
  • Kindergeldergänzungsgesetz
  • vom 23.12.1955

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Das Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841) führte entsprechend der Regelung im Kindergeldrecht für das dritte und jedes weitere Kind wieder eine "verlängerte" Waisenrente ein, wenn diese Kinder für einen Beruf ausgebildet wurden oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande waren, sich selbst zu unterhalten, und zwar bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

    »Die Versagung des Kindergeldes für Kinder, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Gebietes des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 haben (§ 34 Abs. 2 des früheren Kindergeldgesetzes in der Fassung des § 10 Nr. 10 des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes [Kindergeldergänzungsgesetz] vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I S. 841 -), verstieß nicht gegen das Grundgesetz .«.

    (§ 34 Abs. 2 KGG in der Fassung des § 10 Nr. 10 des Gesetzes zur Ergänzung des Kindergeldgesetzes (Kindergeldergänzungsgesetz - KGEG -) vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I S. 841 -).

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 73.79

    Pflegegeld - Anrechenbarkeit von Kindergeld - Nachrang der öffentlichen

    Weder das Jugendwohlfahrtsgesetz noch der nach § 81 Abs. 2 JWG entsprechend anzuwendende Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes enthält eine Vorschrift, die sich im früheren Fürsorgerecht fand und die lautete: "Kindergeld ist zu den eigenen Mitteln des Kindes zu rechnen, für das es gewährt wird" (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, angefügt durch § 18 des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 841]).
  • BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

    Dies änderte sich erst wieder mit dem Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841).
  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht

    Die Neufassung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KGG durch das Kindergeldergänzungsgesetz vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 841) bezog alle Kinder im Alter zwischen 18 und 25 Jahren während einer Berufsausbildung ein; das Erfordernis der Unterhaltsleistung des Kindergeldberechtigten entfiel.
  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 59.79

    Bedarf eines Minderjährigen - Unterbringung bei Pflegeeltern - Lebensunterhalt -

    Weder das Jugendwohlfahrtsgesetz noch der nach § 81 Abs. 2 JWG entsprechend anzuwendende Abschnitt 4 des Bundessozialhilfegesetzes enthält eine Vorschrift, die sich im früheren Fürsorgerecht fand und die lautete: "Kindergeld ist zu den eigenen Mitteln des Kindes zu rechnen, für das es gewährt wird" (§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge, angefügt durch § 18 des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 [BGBl. I S. 841]).
  • BSG, 17.09.1981 - 4 RJ 105/80

    Rechtskräftiges Unterhaltsurteil - Bestimmung und Begrenzung der

    Spätere gesetzliche Regelungen (z.B. § 1271 Abs. 6 Reichsversicherungsordnung -RVO- i.d.F. des Kindergeldergänzungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 - BGBl. I S. 841 - sowie § 1262 Abs. 8 RVO i.d.F. vor Inkrafttreten des SGB I) sahen eine Abtretung des Kinderzuschusses an denjenigen vor, der das Kind überwiegend unterhält.
  • BSG, 29.10.1968 - 4 RJ 245/67

    Waisenrente - Verspäteter Rentenantrag - Verwirkung durch Zeitablauf -

    Das angefochtene Urteil stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes° Danach gehöre zur Erfüllung des Begriffs der Verwirkung die "illoyale" Verzögerung der Rechtsausübung° Der bloße Zeitablauf sei nicht geeignet" Verwirkung eintreten zu lassen" Im vorliegenden Falle könne von einem gegen Treu unf Glauben verstoßenden Verhalten des Klägers keine Rede sein" Der Anspruch sei nur deswegen nicht alsbald angemeldet worden? weil die Mutter des Klägers angenommen habe9 Stiefkinder hätten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente° Zu der Zeit" als der Antrag auf Witwenrente"gestellt worden sei? sei diese Meinung auch gerechtfertigt gewesen; denn erst das Kindergeldergänzungsgesetz (KGEG) vom 250 Dezember 1955 (BGBl I 841) habe den Waisenrentenanspruch für eheliche Stiefkinder wenn auch mit Rückwirkung.
  • BSG, 26.10.1978 - 8 RKg 5/77

    Verfassungsmäßigkeit - Anspruch auf Kindergeld - Berücksichtigung von im Ausland

    Mit Wirkung vom 1. Februar 1956 wurde diese Regelung geändert (5 54 Abs. 2 KGG idF des 5 10 Nr. 10 des Kindergeldergänzungsgesetzes -KGEG- vom 25. Dezember 4955 - BGBl I 841).
  • BSG, 27.04.1978 - 12 RKg 14/77

    Behindertes Kind - Möglichkeit zur Selbstversorgung - Eigener Unterhalt - Eigene

    Mit § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kindergeldgesetzes (KGG) vom 13. November 1954 (BGBl. I 333) i.d.F. des § 10 KGEG vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I 841) wurden die behinderten Kinder mit den Kindern in Schul- oder Berufsausbildung gleichgestellt (BT-Drucks. 2. WP 1884 S. 7).
  • BVerwG, 21.09.1984 - 8 C 5.82

    Wohnungsrecht - Ortszuschlag - Kinder - Beamter - Richter - Einkommen -

  • BSG, 28.09.1967 - 12 RJ 568/63

    Waisenrente - Rentenbeginn - Volljähriger Waise

  • BSG, 03.06.1965 - 7 RKg 16/63

    Anspruch auf Zweitkindergeld - Kinderzulage - Leistungen aus der gesetzlichen

  • BSG, 20.09.1961 - 7 RKg 40/58
  • BSG, 21.09.1967 - 7 RKg 2/65
  • BSG, 22.04.1965 - 7 RKg 10/63
  • BSG, 20.09.1961 - 7 RKg 31/58
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