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   BGBl. I 1959 S. 565   

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BGBl. I 1959 S. 565 (https://dejure.org/1959,7322)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 06.08.1959, Seite 565
  • Bundesrechtsanwaltsordnung
  • vom 01.08.1959

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Wird zitiert von ... (51)

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) bezeichnet den Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1) und als den berufenen unabhängigen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3).
  • LG Frankfurt/Main, 01.03.2018 - 25 O 125/17

    Der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe anwaltlicher Handakten verjährt

    Angesichts der vormals geltenden allgemeinen Verjährungsfrist von dreißig Jahren gemäß § 195 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung und der kürzeren Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der Fassung vom 01.10.1959 (BGBl. I 1959, S. 565) bestand keine Veranlassung dahingehend, die Fallkonstellation einer Verjährung vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist gesondert zu regeln.

    Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht zudem, dass der Gesetzgeber mit § 50 Abs. 1 BRAO in der Fassung vom 01.10.1959 (BGBl. I 1959, S. 565) hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der Handakte ein Zurückbehaltungsrecht eingeführt hat.

  • BVerfG, 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Zulassung zur

    Nach der später mehrfach geänderten Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565) ist der Rechtsanwalt "ein unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1).
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