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   BGBl. I 1961 S. 465   

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BGBl. I 1961 S. 465 (https://dejure.org/1961,3202)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 27, ausgegeben am 28.04.1961, Seite 465
  • Gesetz zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften
  • vom 25.04.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 15.06.2000 - B 12 RJ 4/99 R

    Versicherungspflicht des Gesellschafters und handwerklichen Betriebsleiters einer

    Nach dem zum 1. Januar 1962 in Kraft getretenen § 1 Abs. 1 HwVG vom 8. September 1960 (BGBl I 737) idF des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (BGBl I 465) waren zunächst nur Handwerker, die ein selbständiges Handwerk iS des § 1 Abs. 1 HwO betrieben und als solche in die Handwerksrolle eingetragen waren, in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert.
  • BSG, 14.02.1973 - 1 RA 121/72
    Während der Dauer des Grundwehrdienstes unterlag er nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG idF des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. April 1961 (BGBl I 465) sowie idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGBl I 476) der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten.
  • BSG, 29.08.1962 - 3 RK 40/58
    Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeitsvorschriften der 55 1637, 1638 mit Wirkung vom 1. Januar 1954 aufgehoben worden sind (@ 224 Abs. 3 Nr. 1 SGG) und daß sich vom gleichen Zeitpunkt an gemäß 5 57 SGG die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Klägers und erst in Ermangelung dessen nach einem Aufenthaltsort richtet (vgl. auch die Zuständigkeitsregelung für iie Aufklärung des Sachverhalts in der Unfälltersicherung in EUR 1572 Abs. 2 bis 4 RVG idF des 5 220 Nr. 3 SGG und für die Weiterversicherung der nach @ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wehrpflichtgesetzes wehrpflichtigen Soldaten in 5 209 a Abs. 2 EVO id? des Gesetzes zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften v0m 25. April 1961(BGBlI 465).
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