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   BGBl. I 1961 S. 97   

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BGBl. I 1961 S. 97 (https://dejure.org/1961,5034)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 27.02.1961, Seite 97
  • Bundesnotarordnung
  • vom 24.02.1961

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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    1. Rechte und Pflichten des Notars sind vor allem in der Bundesnotarordnung ( BNotO ) vom 24. Februar 1961 (BGBl I S. 97) geregelt.
  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Da die Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl I 97 = BNotO) gemäß Art. 2, 16 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts erst am 1. April 1961 in Kraft getreten ist, so ist im angefochtenen Beschluß zu Recht die Möglichkeit verneint worden, den bereits am 28. Februar 1961 ergangenen Bescheid des Antragsgegners in wörtlicher Anwendung des § 111 Abs. 1 BNotO unter die dort erwähnten "Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz ergehen", einzureihen.
  • VerfGH Bayern, 26.05.2009 - 8-VII-05

    Unzulässige Popularklage gegen die Aufnahme einer Bekanntmachung in die

    Seit der Neufassung der Reichsnotarordnung als Bundesnotarordnung durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl I S. 77; Bekanntmachung der Neufassung vom 24.2.1961, BGBl I S. 97, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.4.2009, BGBl I S. 696) ist die Notarkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern bundesgesetzlich geregelt (§ 113 BNotO).
  • LG Stuttgart, 07.04.2003 - 19 T 288/02

    Vorlage zum EuGH: Verstoß gegen die Gesellschaftssteuerrichtlinie durch die

    § 115 Bundesnotarordnung (BNotO) vom 24.02.1961 (BGBl. I S. 97) in der durch das Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836) geänderten Fassung gilt die BNotO im Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe nicht.
  • BVerwG, 04.10.1962 - I C 151.60

    Ernennung zum Anwaltsnotar - Ausschluss der Rechtsanwälte vom Notariat im Gebiet

    Insoweit ist die Stellungnahme des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts in der hier zur Entscheidung stehenden Frage heute nicht mehr von Bedeutung, nachdem die Zuständigkeit für das Berufsrecht der Notare während des Revisionsverfahrens auf die ordentlichen Gerichte übergegangen ist (§ 111 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 [BGBl. I S. 97]).
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