Gesetzgebung
   BGBl. I 1964 S. 265   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,12234
BGBl. I 1964 S. 265 (https://dejure.org/1964,12234)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1964,12234) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 18.04.1964, Seite 265
  • Bundeskindergeldgesetz
  • vom 14.04.1964

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (89)

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Es war dazu bestimmt, den Aufwand, insbesondere die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge für ihre Kinder entsteht, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 22, 28 (36); 29, 71 (79) zum Bundeskindergeldgesetz vom 14. April 1964 (BGBl I S. 265); ebenso BVerfGE 11, 105 (115) und 23, 258 (263) zum Kindergeldgesetz vom 13. November 1954 (BGBl I S. 333) sowie BVerfGE 22, 163 (168) zum Kindergeldkassengesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl I S. 1001)).
  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

    Weitere Ergänzungen verlängerten die Waisenrente bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- und Berufsausbildung durch Erfüllung der Wehr- oder Ersatzdienstpflicht oder durch die Leistung eines freiwilligen sozialen Jahres um einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus (vgl. § 37 Nr. 4 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April 1964 -- BGBl. I S. 265 -- und § 7 Nr. 4 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres).
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 10.10

    Einkommen; Einkommensberechnung; Geschwisterkindergeld; Herabstufung;

    Eine solche Zwecksetzung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits zu den früher geltenden Regelungen des Kindergeldrechts angenommen und den Zweck des Kindergeldes in ständiger Rechtsprechung dahin charakterisiert, dass es dazu dient, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. Urteil vom 22. Dezember 1998 a.a.O. sowie bereits Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 73.79 - BVerwGE 60, 6 m.w.N. zur Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz - BKGG - vom 14. April 1964 <BGBl I S. 265>).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht