Gesetzgebung
   BGBl. I 1965 S. 1214   

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BGBl. I 1965 S. 1214 (https://dejure.org/1965,5054)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 14.09.1965, Seite 1214
  • Gesetz zum Schutz gegen Baulärm
  • vom 09.09.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 11.11

    Planfeststellungsbeschluss; Planänderung; U-Bahn; Baustelle; Baustellenlärm;

    Ermächtigungsgrundlage für die AVV Baulärm war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1214, außer Kraft getreten zum 1. April 1974).

    Ermächtigungsgrundlage für die AVV Baulärm war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1214, außer Kraft getreten zum 1. April 1974).

    Ermächtigungsgrundlage für die AVV Baulärm war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1214, außer Kraft getreten zum 1. April 1974).

  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 24.11

    Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle Unter den

    Ermächtigungsgrundlage für die AVV Baulärm war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1214, außer Kraft getreten zum 1. April 1974).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 7 A 12.11

    Kein zusätzlicher Lärmschutz für die Anlieger der U-Bahnhofbaustelle Unter den

    Ermächtigungsgrundlage für die AVV Baulärm war § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1214, außer Kraft getreten zum 1. April 1974).
  • OVG Hamburg, 06.05.1997 - Bs III 42/97

    Zuständigkeit; Eisenbahn-Bundesamt; Genehmigung; Ruhestörende Arbeit

    Bundesrechtlich sind immerhin die Anforderungen an den Lärmschutz in den gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG maßgeblichen Regeln der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September 1970; abgedruckt bei Feldhaus, Bundes-Immissionsschutzrecht, Band 3, 2. Aufl., Stand Januar 1997, 13 3.0.2) näher bestimmt und zu beachten, in denen u.a. Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit genannt und die Voraussetzungen bezeichnet sind, unter denen die Bauarbeiten trotz Überschreitung dieser Werte sollen durchgeführt werden können (Ziffern 3, 5.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die zur Durchführung des durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgehobenen Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965, BGBl. I S. 1214, erlassen worden ist).
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