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   BGBl. I 1965 S. 1294   

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BGBl. I 1965 S. 1294 (https://dejure.org/1965,3444)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 16.09.1965, Seite 1294
  • Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
  • vom 09.09.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

    Denn diese Regelung war wörtlich bereits im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294) - dort als § 16 Abs. 2 Satz 2 - enthalten.
  • BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 7.19

    Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen

    Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die angefochtene Rücknahmeanordnung ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - UrhWahrnG) vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3728), findet.

    Bereits in der ursprünglichen Fassung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294) war der Dualismus von Staatsaufsicht einerseits (§§ 18 ff.) und Schiedsstelle andererseits (§ 14) angelegt.

  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 160/70

    Doppelte Tarifgebühr

    Ihr ist die nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (WahrnG) vom 9. September 1965 (BGBl I 1294) erforderliche Erlaubnis erteilt worden.
  • BVerfG, 04.09.2000 - 1 BvR 142/96

    Privilegierung der GEMA im Zivilverfahren unbedenklich

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar unmittelbar das amts- und landgerichtliche Urteil angreift, mittelbar aber auch die Verfassungswidrigkeit des § 13 b Abs. 2 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (BGBl I S. 1294; im Folgenden: UrhWahrnG) rügt.
  • BFH, 13.03.1997 - V R 13/96

    Veräußerung von Standardsoftware durch Händler ist keine Einräumung, Übertragung

    Eine solche Wahrnehmung liegt nur vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung des Urhebers oder eines Inhabers von Urheberrechten zur Wahrung von dessen Rechten tätig wird (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965, BGBl I 1965, 1294).
  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 140/71

    Werkbücherei

    Sie führt den Namen Verwertungsgesellschaft W. Die nach § 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Wahrnehmungsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl I 1294) erforderliche Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Verwertungsgesellschaft ist ihr durch das Deutsche Patentamt erteilt worden.

    Wird berücksichtigt, daß es einerseits dem Gesetzgeber freistand, dem Urheber überhaupt für gewerbliche Gebrauchsüberlassungen seiner rechtmäßig in den Verkehr gelangten Werke einen Vergütungsanspruch einzuräumen - insoweit also eine andere rechtliche Ausgangslage vorlag als beispielsweise bei öffentlichen Aufführungen geschützter Werke, die nach Art. 11 RBÜ uneingeschränkt dem Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers unterstellt sind (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom gleichen Tage I ZR 30/70) -, andererseits die soziale Bindung des Urheberrechts anerkannt ist (vgl. hierzu z.B. § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 - BGBl I S. 1294), so kann es nicht als willkürlich angesehen werden, wenn die Ausleihe durch Werkbüchereien, bei denen die aus sozialen Gründen freiwillig erbrachte Leistung keine unmittelbare Einnahmequelle für das Unternehmen darstellt, entgegen den auf Gewinnerzielung aus der Vermietung von Büchern angewiesenen Mietbüchereien und Lesezirkeln von einer Urhebertantieme freigestellt worden ist.

  • BFH, 12.05.2005 - V B 119/04

    Grundsätzliche Bedeutung

    Die Klägerin habe keine Leistungen gegen Entgelt erbracht, die in ihrem wirtschaftlichen Kern und daher auch umsatzsteuerrechtlich i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 in der Übertragung von Rechten bestünden, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) vom 9. September 1965 (BGBl I 1965, 1294) ergäben.
  • BGH, 12.07.1974 - I ZR 67/73

    Urheberrechtliche Zulässigkeit der Wiedergabe von Rundfunk- und Fernsehsendungen

    Sie ist nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 9. September 1965 (BGBl I 1294) berechtigt, die Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte und die Vergütungsansprüche für Rechnung der ihr angeschlossenen Urheber zur gemeinsamen Auswertung im Sinne des § 1 des Gesetzes wahr zunehmen.

    Nach § 13 Abs. 3 WahrnG (BGBl 1965 I 1294) soll die Verwertungsgesellschaft bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessen Rücksicht nehmen.

  • BGH, 14.05.1969 - I ZR 24/68

    Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

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  • BFH, 29.04.1987 - X R 31/80

    Keine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG 1967 (§ 12 Abs. 2

    Diese Vorschrift begünstige zum einen die GEMA als Verwertungsgesellschaft, die nach § 1 der Berechtigungsverträge und § 6 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWahrnG) vom 9. September 1965 (BGBl I 1965, 1294) verpflichtet sei, die ihr treuhänderisch übertragenen Rechte des Urhebers wahrzunehmen.
  • BAG, 08.03.1983 - 1 ABR 44/81

    Betriebsverfassung - Wirtschaftsausschuss

  • FG Hessen, 28.09.2016 - 6 K 1911/14

    §§ 1 Abs.1 Nr.1, 10 Abs.1 S.3 UStG

  • BFH, 22.03.1979 - V R 127/70

    GEMA - Schallplattenhersteller - Nutzungsrecht - Duldung fremder Rechtsausübung -

  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 145/71

    Unangemessenheit eines für den Betrieb eines in einer Gaststätte aufgestellten

  • FG Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 13 K 174/92
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