Gesetzgebung
   BGBl. I 1965 S. 344   

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BGBl. I 1965 S. 344 (https://dejure.org/1965,4721)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 30.04.1965, Seite 344
  • Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • vom 23.04.1965

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2002 - 15 A 583/01

    Keine Anliegerbeiträge für neugestaltete Fußgängerzone in Essen

    So ist das zulässige Gesamtgewicht für zweiachsige Einzelfahrzeuge von 16 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Nr. 1 StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.12.1960 - BGBl. I S. 897 - mit den Änderungen bis zur Verordnung vom 23.4.1965 - BGBl. I S. 344 -, StVZO 1965) auf 18 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a StVZO i.d.F. der Bekanntmachung vom 28.9.1988 - BGBl. I S. 1793 - mit den Änderungen bis zur Verordnung vom 23.6.1993 - BGBl. I S. 1024 -, StVZO 1993) und bei mehr als zweiachsigen von 22 (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Nr. 2 StVZO 1965) auf 25 Tonnen (§ 34 Abs. 5 Nr. 2 Buchst a StVZO 1993) gestiegen, bei Sattelkraftfahrzeugen ist die vormalige Begrenzung auf 38 Tonnen (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c StVZO 1965) in verschiedenen Varianten aufdifferenziert worden, die zum Teil geringer (28 Tonnen) zum Teil höher (44 Tonnen) geworden ist (§ 34 Abs. 6 StVZO 1993).
  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 134/74

    Trunkenheit im Verkehr - Bestimmung eines allgemeinen Grenzwerts der

    Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Herabsetzung der Altersgrenze entschlossen, weil die seit der verkehrsrechtlichen Einführung des Mofa 25 im Jahre 1965 (BGBl I 344) gewonnenen "Erfahrungen mit diesem Zweiradfahrzeug, das vor allem hinsichtlich seiner Höchstgeschwindigkeit einem Fahrrad gleichgesetzt werden kann, das zulassen"; so könnten nun Jugendliche, die aus Altersgründen noch keine Fahrerlaubnis erwerben dürfen, am Straßenverkehr teilnehmen, "ohne daß von ihnen eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit ausginge" (Amtl. Begr. VkBl 1968 S. 211).
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