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   BGBl. I 1965 S. 476   

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BGBl. I 1965 S. 476 (https://dejure.org/1965,6599)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 15.06.1965, Seite 476
  • Gesetz zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG)
  • vom 09.06.1965

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (120)

  • BSG, 07.11.1996 - 12 RK 79/94

    Einstrahlung - Entsendung - Konzernintern - Inländische Tochtergesellschaft

    Schon vor Inkrafttreten des SGB IV war die Versicherungspflicht auf Antrag für Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, in § 2 Abs. 1 Nr. 10 AVG und § 1227 Abs. 1 Nr. 8 der Reichsversicherungsordnung ( jeweils idF des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 BGBl I S 476) vorgesehen.
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Die insoweit vor dem 1. Januar 1968 zuletzt geltende gesetzliche Regelung war enthalten in § 2 , § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes ( AVG ) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz - AnVNG ) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88), in dem unten wörtlich wiedergegebenen Teil zuletzt geändert durch Art. 1 § 2 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476).
  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68

    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des

    Die nach § 10 des Angestelltenversicherungsgesetzes ( AVG ) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetz - AnVNG ) vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88), zuletzt ergänzt durch Art. 1 § 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Härten in den gesetzlichen Rentenversicherungen und zur Änderung sozialrechtlicher Vorschriften (Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl. I S. 476), unter den dort genannten Voraussetzungen mögliche freiwillige Fortsetzung der Versicherung (Weiterversicherung) wurde durch das Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil - Finanzänderungsgesetz 1967 - vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) - im folgenden: FinÄndG 1967 - im Prinzip nicht angetastet.

    (1) Bei Versicherten, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze versicherungsfrei gewesen sind, oder die auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder auf Grund der entsprechenden Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes die nach Eintritt der Versicherungsfreiheit für die Zeit bis zum 31. Dezember 1967 entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich.

    (2) Bei Versicherten, die auf Grund des § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungsgesetzes vom 13. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 437) oder des § 1 dieses Artikels in der Fassung des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) oder des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 476) oder des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259) oder auf Grund der entsprechenden Vorschriften des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes von der Versicherungspflicht befreit worden sind, stehen bei Anwendung des § 36 Abs. 3 und des § 37 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes die für Zeiten vom 1. Januar 1968 an entrichteten freiwilligen Beiträge den Pflichtbeiträgen gleich, wenn die Zeit vom 1. Januar 1968 bis zu dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zu drei Vierteln mit Beiträgen der Beitragsklasse belegt ist, die für ein Zwölftel des nach § 33 Abs. 1 Buchstabe c des Angestelltenversicherungsgesetzes bestimmten durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgeltes anzuwenden ist.

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