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   BGBl. I 1967 S. 750   

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BGBl. I 1967 S. 750 (https://dejure.org/1967,5804)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1967 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 26.07.1967, Seite 750
  • Neufassung der Bundesdisziplinarordnung
  • vom 20.07.1967

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Wird zitiert von ... (13)

  • BVerwG, 19.04.2018 - 2 C 59.16

    Aberkennung der Beamtenpension nach ausländischem Strafurteil

    Schon der Vorgängernorm von § 57 Abs. 1 BDG, dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden § 18 Abs. 1 BDO (BGBl. 1967 I S. 750), lässt sich zur Frage der Herkunft des Strafurteils nichts entnehmen.
  • BVerwG, 24.04.1980 - 2 C 26.77

    Abgrenzung von allgemeiner Dienstpflicht zu jederzeitiger Einsatzbereitschaft -

    § 125 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) - BDO - stehe dieser Auffassung nicht entgegen, sondern mache gerade deutlich, daß im dort nicht geregelten, umgekehrten Falle einer vorangegangenen vorläufigen Dienstenthebung ein nachfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst nicht denkbar sei.

    Wird ein Beamter oder Soldat gemäß § 91 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) - BDO - bzw. § 120 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) - WDO - vorläufig des Dienstes enthoben, so ruht während der Dauer dieser Anordnung seine aktive Dienstleistungspflicht.

  • BVerwG, 06.02.1979 - 6 P 20.78

    Überprüfung von Arbeitsplätzen als Vorentscheidung einer Eingruppierung -

    Die Mißbilligung kann allenfalls mit mißbilligenden Äußerungen eines Dienstvorgesetzten (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen) nach § 6 Abs. 2 der Bundesdisziplinarodnung (BDO) i.d.F. vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) gleichgestellt werden, die ein Mitwirkungsrecht des Personalrats nicht auslösen.
  • OVG Thüringen, 29.09.2005 - 8 DO 330/02

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Entfernung eines Polizeibeamten aus dem

    Anzuwenden ist daher in dem vorliegenden Disziplinarverfahren gegen einen Landesbeamten des Freistaates Thüringen nach den Regelungen des Art. 20 Abs. 1 des Einigungsvertrags und der Anlage I Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 10 zu diesem Vertrag grundsätzlich die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 1451), unter der Maßgabe, dass wegen der landesrechtlichen Besonderheiten, die die Bundesdisziplinarordnung (BDO) nicht regelt, ersatzweise das Disziplinarrecht des Landes Niedersachsen entsprechend gilt.
  • BVerwG, 23.03.1972 - VI C 30.68

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Der Kläger könne sich ferner nicht darauf berufen, daß in § 83 LDO eine dem § 96 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) - BDO - entsprechende Vorschrift über die Anrechnung von Einkünften aus einer während der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit fehle.

    Ihr Einwand, aus § 96 Abs. 3 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) - BDO - müsse gefolgert werden, daß ohne eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift in der Berliner Landesdisziplinarordnung eine Anrechnung anderen Arbeitseinkommens auf die nach Abschluß des Disziplinarverfahrens nachzuzahlenden Dienstbezüge unzulässig sei, liegt neben der Sache, weil im Bundesbeamtengesetz eine dem § 37 Abs. 3 LBG entsprechende Anrechnungsregelung fehlt und es schon deswegen gesetzestechnisch notwendig war, der Vorschrift des § 96 BDO einen besonderen Absatz (3) über die Anrechnung anderen Arbeitseinkommens in diesen Fällen anzufügen (vgl. hierzu auch Amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bundesdisziplinarordnung, BTDrucks. V/325 zu Nr. 91 [§ 82] Buchst. d).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.2013 - 3 A 10684/12

    Beschränkung der Berufung auf das Disziplinarmaß

    a) Unter der Geltung der Bundesdisziplinarordnung - BDO - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967, BGBl. I S. 750, 984, zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1998, BGBl. I S. 1666) entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass die Berufung gegen ein Urteil des Bundesdisziplinargerichts auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt werden konnte (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 13.04 -, BVerwGE 123, 75 [77]; Urteil vom 5. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7).
  • BVerwG, 26.09.2003 - 2 WDB 3.03

    Statthaftigkeit der Berufung vor Zustellung des Urteils; Berufung

    Wie die mit Disziplinarsachen befassten Senate des Bundesverwaltungsgerichts (und früher des Bundesdisziplinarhofs) in ständiger Rechtsprechung festgestellt haben, kommt den gesetzlichen Formulierungen in den Disziplinarordnungen über die Berufungsfrist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BDO i.d.F. vom 28. November 1957 , § 80 Abs. 1 Satz 1 BDO i.d.F. vom 20. Juli 1967 <BGBl. I S. 750>, § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 15. März 1957 <BGBl. I S. 189>, § 110 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 4. September 1972 <BGBl. I S. 1665>, § 115 Abs. 1 Satz 1 WDO i.d.F. vom 16. August 2001 <BGBl. I S. 2093>) nicht die Bedeutung zu, dass im Zeitraum zwischen Verkündung und Zustellung der Entscheidung eine Berufungseinlegung rechtlich noch nicht möglich wäre; vielmehr erschöpft sich der Zweck der Bestimmungen darin, den Endtermin, bis zu dem die Einlegung des Rechtsmittels zulässig ist, und seine Berechnung zu regeln (vgl. BDH, Urteile vom 13. Februar 1959 - 1 D 42.57 -, vom 9. Dezember 1964 - 1 WD 46.64 - und vom.
  • BVerwG, 12.04.2006 - 2 WDB 3.05

    Schlussanhörung durch Wehrdisziplinaranwalt; Abschluss der Ermittlungen; weitere

    § 93 Abs. 3 WDO geht nämlich - über die inhaltsgleiche Vorgängervorschrift des § 90 Abs. 3 WDO - auf § 26 Abs. 4 BDO (in der Fassung vom 20. Juli 1967 <BGBl I S. 750>) zurück (BTDrucks VI/1834 S. 57 zu Nr. 77).
  • VG Sigmaringen, 12.11.2004 - DB 10 K 3/04

    Entfernung eines Zollbeamten aus dem Dienst wegen Geldwäsche

    Auf den vorliegenden Fall finden nach § 85 Abs. 3 und 7 Bundesdisziplinargesetz vom 09.07.2001 (BGBl. I Seite 1510) die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung - BDO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.07.1967 (BGBl. I S. 750, 984), zuletzt geändert durch Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes vom 29.06.1998 (BGBl. I S. 1666) (mit wenigen Ausnahmen) Anwendung.
  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 48.66

    Rechtsmittel

    Entgegen der dem Urteil BVerwGE 13, 150 [BVerwG 08.11.1961 - VI C 231/58] zugrundeliegenden unklaren Gesetzesfassung und abweichend von der nunmehr eindeutig den Rechtsweg zu den Disziplinargerichten eröffnenden Regelung in § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 124 und § 31 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) hat der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Neufassung des § 5 Abs. 3 DO NW für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bei Mißbilligungen den Rechtsweg zu den Disziplinargerichten ausdrücklich ausgeschlossen.
  • BVerwG, 20.05.1975 - I D 35.74

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.05.1968 - I WD 43.67

    Dienstvergehen eines Soldaten durch Trunkenheit am Steuer - Beeinträchtigung der

  • BVerwG, 13.03.1968 - I WD 2.68

    Trunkenheit eines Soldaten am Steuer als ein nicht leicht zu nehmendes

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