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   BGBl. I 1969 S. 582   

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BGBl. I 1969 S. 582 (https://dejure.org/1969,8704)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1969 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 28.06.1969, Seite 582
  • Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
  • vom 25.06.1969

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Wird zitiert von ... (332)

  • BSG, 27.06.2019 - B 11 AL 14/18 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - mehrere Sperrzeiten wegen Arbeitsablehnung

    aa) Wie die für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG bereits zu der Vorgängerregelung der in § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III (bis zum 31.3.2012: § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III) normierten Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund in § 119 Abs. 1 Nr. 2 AFG (in der ab dem 1.7.1969 geltenden Fassung des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25.6.1969, BGBl I 582) , der wiederum auf § 78 AVAVG (Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 3.4.1957, BGBl I 321) zurückgeht (vgl die Begründung zum Gesetzentwurf für ein Arbeitsförderungsgesetz, BT-Drucks V/2291, S 83) , entschieden haben, soll die Rechtsfolgenbelehrung den Arbeitslosen über die Folgen eines versicherungswidrigen Verhaltens so informieren, dass er eine selbstverantwortliche Entscheidung treffen (vgl BSG vom 10.10.1978 - 7 RAr 55/77 - BSGE 47, 101, 105 = SozR 4100 § 119 Nr. 5 S 29) und sich über die zulässigen Ablehnungsgründe schlüssig werden kann (BSG vom 21.7.1981 - 7 RAr 2/80 - BSGE 52, 63, 66 = SozR 4100 § 119 Nr. 15 S 73).
  • BSG, 21.07.2009 - B 7 AL 3/08 R

    Kurzarbeitergeldanspruch - Leiharbeitnehmer - vorübergehender Arbeitsausfall

    Diese Ursachen des Arbeitsausfalls werden beim Kug dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zugeordnet, weil die entsprechenden Arbeitsausfälle in die Kalkulation eingehen und der Arbeitgeber den organisatorischen, technischen und kaufmännischen Ablauf störungsfrei zu gestalten hat (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 4 S 28; BT-Drucks V/2291, S 71; BT-Drucks 11/800, S 11).

    Zwar dient das Kug dem Interesse des Arbeitgebers insoweit, als mittelbar der wirtschaftliche Bestand des Betriebes bei konjunkturellen Schwankungen oder betrieblichen Strukturveränderungen gesichert wird und ihn von dem Entgeltrisiko entlastet (Mutschler in NK-SGB III, § 169 RdNr 9); es ist aber nicht Aufgabe des Kug, Schwankungen der Beschäftigungslage aufzufangen, die - wie hier - durch die Eigenart der Betriebe bedingt sind oder regelmäßig wiederkehren (BT-Drucks V/2291 S 55).

  • BSG, 21.02.1991 - 7 RAr 20/90

    Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld - Formelle

    Danach habe Kug dem Ausgleich kurzfristiger konjunktureller Schwankungen und der Überbrückung betrieblicher, durch die wirtschaftliche Entwicklung verursachter Strukturveränderungen dienen sollen (BT-Drucks V/2291 S 55 zu Nr. 5a).

    Gerade auch in solchen Fällen soll, wie es in der amtlichen Begründung heißt, "dem Betrieb die eingearbeitete Belegschaft erhalten bleiben, damit er alsbald nach Wegfall der Ursachen für den Arbeitsausfall die Produktion wieder voll aufnehmen kann" (BT-Drucks V/2291 S 70 zu § 59 Abs. 1 Nr. 1).

    Diese Bestimmung stellt den Begriff des unabwendbaren Ereignisses - ähnlich wie Satz 2 des § 64 Abs. 2 AFG - in einigen Beziehungen lediglich klar (BT-Drucks V/2291 S 71 zu § 59 Abs. 2).

    "Dem Betrieb darf", wie die amtliche Begründung betont, "nicht die Verantwortung dafür abgenommen werden, daß er vor Beginn und während des Arbeitsausfalls alles in seiner Kraft Stehende unternimmt, um den Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu beheben" (BT-Drucks V/2291 S 70 f zu § 59 Abs. 1 Nr. 2; vgl auch Kühl in Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand November 1990, § 64 Rz 8; Schmidt in GK-AFG, aaO, § 64 Rz 28; Schönefelder/Kranz/Wanka, aaO, § 64 Rz 24).

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