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   BGBl. I 1970 S. 1615   

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BGBl. I 1970 S. 1615 (https://dejure.org/1970,7251)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1970 Teil I Nr. 109, ausgegeben am 08.12.1970, Seite 1615
  • Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • vom 16.11.1970

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 13.10.1978 - VII C 77.74

    Fahrtenbuchauflage aufgrund dreimaliger Überschreitung der zulässigen

    Die streitige Fahrtenbuchauflage des Beklagten stützt sich auf § 31 a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960 (BGBl. I S. 897) und der Änderungsverordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1615) - StVZO -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.05.2000 - 8 A 2698/99

    Ausnahmegenehmigung für Ärztetransporte bei Organtransplantationen

    Mit der Erweiterung des Katalogs der Berechtigten um Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes durch Änderungsverordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1615) wollte der Verordnungsgeber dem Erfordernis Rechnung tragen, den raschen Transport von Blutkonserven in dringenden Fällen zu fördern, zugleich aber die Berechtigung auf Spezialfahrzeuge beschränken, um die Wirkung des Blaulichts nicht zu beeinträchtigen.
  • BVerwG, 23.04.1971 - VII C 66.70

    Einschränkung der Ermittlungstätigkeit durch Auflage eines Fahrtenbuches -

    Sie ist erst durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1615) als § 31 a in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung aufgenommen worden.
  • OVG Saarland, 29.10.1971 - II R 67/71

    Rechtmäßigkeit der Verfügung eines Fahrtenbuches; Voraussetzungen einer

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  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.1998 - 10 S 2332/97

    Anerkennung als Fahrzeug des Blutspendedienstes

    Der Zweck der Regelung wird in der amtlichen Begründung der durch Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 16.11.1970 (BGBl. I S. 1615) eingefügten Nr. 5 des § 52 Abs. 3 StVZO beschrieben: "Der Katalog der Kraftfahrzeuge, die Kennleuchten für blaues Blinklicht führen dürfen, wird um Kraftfahrzeuge des Blutspendedienstes erweitert (Abs. 3 Nr. 5).
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