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   BGBl. I 1971 S. 2077   

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BGBl. I 1971 S. 2077 (https://dejure.org/1971,3909)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil I Nr. 134, ausgegeben am 24.12.1971, Seite 2077
  • Gesetz zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes
  • vom 21.12.1971

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 24.07.1996 - X R 105/95

    Zusatzrenten von der Bahnversicherungsanstalt sind Leibrenten

    Die Deutsche Bundesbahn war nach § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes vom 21. Dezember 1971 (BGBl I 1971, 2077) verpflichtet, bestimmte "Leistungen der Zusatzversorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes" - u. a. "Versicherungsrenten" (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) - sicherzustellen.
  • FG Hamburg, 04.10.1999 - II 209/97

    Zuschuss zur Sicherstellung der von dem Bundeseisenbahnvermögen den ehemaligen

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  • BAG, 22.03.1988 - 3 AZR 152/86

    Zusatzversorgung

    In § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BetrAVG wird wegen des Begriffs der Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes auf § 2 des Gesetzes zur Sicherstellung der Leistungen der Zusatz versorgungsanstalten des öffentlichen Dienstes vom 21. Dezember 1971 (BGBl. I, 2077) verwiesen.
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