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   BGBl. I 1972 S. 105   

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BGBl. I 1972 S. 105 (https://dejure.org/1972,5838)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1972 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 04.02.1972, Seite 105
  • Verordnung zur Durchführung des § 15 des Bundesversorgungsgesetzes
  • vom 31.01.1972

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 25.06.1986 - 9a RV 14/84

    Oberarmamputierter - Amputierter - Schädigungsfolge - Kleiderverschleiß -

    Anzuwenuen ist 3 15 BVG idF der Benanntmacnung vom 20. Januar 19o7 (BGBl I 1u1, 160), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz über die Anpassung der Leistungen ues BVG vom 16. Dezember 1971 (BGBl I 19ö5) und die DVD zu 5 15 BVG in der hinsichtlich des ausscnlaggebenden Wortlauts ihrer Bestimmungen unveränuerten Fassung vom 31. Januar 1972 (BGBl I 105).

    Ihnen stent nacn & 11 Abs. 3 BVG iVm 3 5 Abs. 1 DVO zu 3 11 Abs. 3 und % 13 BVG idF des 3 6 DVD zu % 15 BVG vom 31. Januar 1972 (BGBl I 105) als Ersatzleistung iS des % 11 Abs. 3 BVG ein Zuschuß zu den Kosten der Beschaffung eines ganzen Motorfahrzeuges nach S 2 Nr. 1 DVD zu 5 11 Abs. 3 und % 13 BVG zu.

  • BSG, 09.07.1980 - 9 RV 30/79

    Kleidergeld - Beinamputierter - Schädigungsfolge - Verlust eines Beines -

    So wäre es bei einem Streit über die Neufeststellung einer Versorgungsleistnng wegen Änderung der Verhältnisse° Hier ist hingegen ein Bescheid angefochten9 mit dem erstmals " wenn auch negativ " über den Anspruch auf höheren Ersatz für Kleiderverschleiß und zwar für einen Doppelbeinamputierten befunden worden ware Ein solcher Erstfeststellungsbescheid ist nicht von der Berufung ausgenommen (BSG SozR Nr. 25 zu @ 1A8 SGS; 5100 @ 30 Nr. 1 : BSGE 379 80, 81)° Nach @ 1 Nr. 50 DV vom 51" Januar 1972 (BGBl I 105) zu 5 15 BVG ist für Doppelbeinamputierte die Bewertungszahl 27 festgesetzt, während nach 5 1 Nr. 5 der genannten DV für sonstige einseitig Beinamputierte die Bewertungszahl 19 zutriffta Die Entscheidung des Berufungsgerichts9 daß im Streitfall die letztgenannte Bewertungszahl maßgebend seia ist nicht zu beanstanden° Die Lösung9 daß die nichtschädigungsbedingt eingetretenen Umstände unberücksichtigt bleiben müssen und daß ein Pauschbetrag für außergewöhnlichen Kleider" und Wäscheverschleiß nur nach 5 1 Nr. 5 DV zu 5 15 BVG zu gewähren ist9 findet im Wortlaut des 5 15 BVG ihre Stütze° Danach ist der außergewöhnliche Verschleiß an Kleidung und Wäsche mit einem monatlichen Pauschbetrag zu ersetzen" der durch die "anerkannten Folgen der Schädigung" verursacht wirdo Auch bei 5 15 BVG kommt es also darauf an? daß nach der im Kriegsopferrecht geltenden Kausalitätsnorm die anerkannten Schädigungsfclgen die wesentliche Bedingung für den Eintritt des abzugeltenden wi tschaftlichen Nachteils sind (BSGE 1" 729 76; 17" 99 ; SezR Nr. 19 zu 5 62 BVG und BSGE 179 11A" 119 e SozR Nr. 15 zm @ 3c BVG)".
  • BSG, 25.11.1976 - 9 RV 16/76

    Erstattungsfähigkeit - Aufwendungen - Außergewöhnlicher Verschleiß - Kleider -

    Die Höchstbeträge waren wegen des Zusammentreffens zweier Verschleißtatbestände - der Blindheit mit Verlust zweier Gliedmaßen sowie des Besitzes eines Motorfahrzeuges, bei dessen Beschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses nach 5 11 Abs. 5 BVG gegeben waren - nach den Nummern 22 und 20 in 5 1 DVD zu 5 15 BVG vom 51. Januar 1972 (BGBl I 105) festzusetzen (zur Höhez Bekanntmachung des BMA vom 19. August 1974, BVB1 1974, S. 100 Nr. 48; Bekanntmachung des BMA vom 16. Juni 1975, BVB1 1975, S. 102, Nr. 55).
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