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   BGBl. I 1974 S. 1449   

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BGBl. I 1974 S. 1449 (https://dejure.org/1974,3420)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 72, ausgegeben am 17.07.1974, Seite 1449
  • Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)
  • vom 15.07.1974

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Nach § 8 und § 9 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juli 1974 (BGBl I S. 1449) in der Fassung der 3. Änderungsverordnung vom 24. Februar 1986 (BGBl I S. 315) konnte hierzu ein Zuschlag zu den Unterkunftskosten gewährt werden.
  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Zu entscheiden ist allein, ob in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung der Auszubildenden nach § 14a Satz 1 BAföG i.V.m. §§ 6, 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390) Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung zu gewähren sind.

    Der Verordnungsgeber hatte überdies in der Erstfassung der Härteverordnung (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449) die Zusatzleistungen bei Internatsunterbringung (§§ 6, 7.

  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

    Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß sich als zusätzliches wesentliches Indiz gegen einen solchen bundesrechtlichen Anspruch die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG (HärteV vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449) erweist.
  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem

    Zu entscheiden ist allein, ob in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung der Auszubildenden nach § 14a Satz 1 BAföG i.V.m. §§ 6, 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390) Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung zu gewähren sind.

    Der Verordnungsgeber hatte überdies in der Erstfassung der Härteverordnung (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449) die Zusatzleistungen bei Internatsunterbringung (§§ 6, 7 HärteV) von den Zusatzleistungen zu den Kosten der Unterkunft (§ 8 HärteV ) getrennt.

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 21.08

    Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem

    Zu entscheiden ist allein, ob in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung der Auszubildenden nach § 14a Satz 1 BAföG i.V.m. §§ 6, 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390) Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung zu gewähren sind.

    Der Verordnungsgeber hatte überdies in der Erstfassung der Härteverordnung (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449) die Zusatzleistungen bei Internatsunterbringung (§§ 6, 7 HärteV) von den Zusatzleistungen zu den Kosten der Unterkunft (§ 8 HärteV ) getrennt.

  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 51.77
    Sie erkannte dabei als monatlichen Bedarf für die Unterkunft den damaligen gesetzlichen Pauschalbetrag von 130 DM und zusätzlich 75 % der Differenz zu 140, 35 (= 7,76 DM) gemäß § 9 der am 1. Juli 1974 in Kraft getretenen Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3630) an.

    Um den in diesem Fall auftretenden Härten zu begegnen, kommen ein Zuschuß nach dem Zweiten Wohngeldgesetz oder eine Zusatzleistung auf Grund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach den §§ 8 und 9 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 1630) in Betracht.

  • VGH Bayern, 13.05.2008 - 12 B 06.3207

    Ausbildungsförderungsrecht/ProzessrechtZum Unterschied zwischen

    Die Bundesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und die Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV) vom 15. Juni 1974 (BGBl. I S. 1449) in der hier geltenden Fassung des Art. 7 des Änderungsgesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390/399) erlassen.
  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 20.12

    Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den

    a) Die Beschwerde hält im Hinblick auf die Auslegung der § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390) folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.11.1993 - 9 S 2395/91

    Zurverfügungstellen von Instrumenten für Pflichtkurse im Zahnmedizinstudium

    Vor allem aber muß das Hochschulrahmengesetz in einer Zusammenschau mit dem bei seinem Inkrafttreten im Jahre 1976 bereits geltenden § 14a Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - (eingeführt durch Gesetz vom 14.11.1973, BGBl. I S. 1637) und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem BAföG - HärteV - (vom 15.7.1974, BGBl. I S. 1449) ausgelegt werden, der die Bundesregierung ermächtigte, mit Zustimmung des Bundesrats unter anderem Regelungen zu treffen über die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten über den Grundbedarf hinaus als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind.
  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 19.12

    Ausbildungsförderung; behinderter Auszubildender; Übernahme der Kosten für

    a) Die Beschwerde hält im Hinblick auf die Auslegung der § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - HärteV - (vom 15. Juli 1974, BGBl I S. 1449, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 19. März 2001, BGBl I S. 390) folgende Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig;.
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

  • BVerwG, 11.07.1986 - 5 B 28.86

    Bafög - Ausbildungsförderung - Erreichbare Ausbildungstätte - Schulgeld

  • BVerwG, 08.08.2012 - 5 B 21.12

    Anknüpfung der nach § 7 Abs. 1 HärteV zu bestimmenden Leistungshöhe an den

  • BVerwG, 18.01.1979 - 5 C 55.77

    Zusatzleistungen zur Deckung besonderer Aufwendungen für eine Unterkunft -

  • VG Arnsberg, 29.10.2008 - 10 K 2863/07

    Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem

  • BVerwG, 13.05.1993 - 5 B 47.93

    Antrag auf Prozesskostenhilfe abhängig von den Erfolgsaussichten der Revision -

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines

  • VG Göttingen, 10.06.2002 - 4 A 4258/99

    Anspruch auf individuelle Ausbildungsförderung; Aussereuropäische Ausbildung von

  • BVerwG, 16.12.1976 - V C 2.74

    Anerkennung von erhöhten Fahrtkosten zur Arbeitsstätte als erstattungsfähig -

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.68

    Ausbildungsförderung

  • VG Ansbach, 11.04.2014 - AN 2 K 11.02478

    Kein Erstattungsanspruch wegen fehlenden Förderungsanspruchs des

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