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   BGBl. I 1974 S. 161   

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BGBl. I 1974 S. 161 (https://dejure.org/1974,8104)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1974 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 15.02.1974, Seite 161
  • Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
  • vom 13.02.1974

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16, [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - = GewArch 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 17.79

    Gewerberecht - Untersagung - Anfechtung - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit

    Der gegenteiligen bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.];Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 23.11.1990 - 1 B 155.90

    Gewerberecht: Beurteilungszeitpunkt bei Gewerbeuntersagung wegen

    Für die Anfechtungsklage gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung hat der beschließende Senat aus dem materiellen Recht, und zwar aus der Regelung des vom Untersagungsverfahren gesonderten Wiedergestattungsverfahrens (§ 35 Abs. 6 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) und aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden gesetzgeberischen Motiv, gefolgert, daß die Frage der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach der Sachlage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilen ist; eine spätere günstige Änderung der Verhältnisse muß der Betroffene im Wiedergestattungsverfahren geltend machen (BVerwGE 65, 1 ; zustimmend Friauf , GewO, § 35 Rdnr. 164; Landmann/Rohmer , GewO, § 35 Rdnr. 21; Sieg/Leifermann/Tettinger, GewO, 5. Aufl. 1988, § 35 Rdnr. 29; ablehnend z.B. Klein, NVwZ 1990, 633, m.w.N.).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 52.78

    Gewerberecht - Untersagung - Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16, 22 f.; 28, 202, 205 ff.; BVerwG, GewArch. 1973, 164, 165 f.), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Der vorerwähnten Rechtsprechung, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; BVerwG, Gewerbearchiv 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Erweitert

    Diese Abhängigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung von der Untersagung eines tatsächlich ausgeübten Gewerbes kommt sprachlich durch die zweimalige Verwendung des Wortes "auch" in Satz 2 des § 35 Abs. 1 GewO zum Ausdruck und wird zudem durch den historisch gewachsenen Gesetzeszweck bestätigt, in erster Linie tatsächlich ausgeübte Gewerbe zu erfassen und nur in verfahrensmäßiger Verbindung mit einer solchen Untersagung zur Vermeidung des Ausweichens in andere Gewerbe das Verbot auf erst mögliche gewerbliche Betätigungen zu erstrecken (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 7/111, S. 5/6).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 94.78

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Unzuverlässigkeit eines

    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. z.B. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.]; BVerwG, GewArch. 1973, 174 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • VG Regensburg, 12.07.2018 - RO 5 K 17.2090

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

    Diese Änderung des Absatzes 8 diente ausweislich der Gesetzesbegründung der Klarstellung, da "nach der herrschenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung die Anwendung spezialrechtlicher Untersagungsvorschriften nur insoweit (und nicht "sofern") durch § 35 GewO ausgeschlossen werden soll, als im Einzelfall eine abschließende Regelung in gewerberechtlichen Nebengesetzen besteht" (vgl. S. 7 BT-Drucks. 7/111).
  • OVG Niedersachsen, 03.02.2011 - 7 PA 101/10

    Beweislast für eine Aufrechterhaltung einer Untersagungsverfügung für ein Gewerbe

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, dass bei einer Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung die Behörde darzutun hat, dass der Antragsteller weiterhin unzuverlässig ist (BT-Drs. 7/111, S. 6).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Verschaffung unlauterer

    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 CB 2.81

    Erweiterte Gewerbeuntersagung - Erforderlichkeit - Voraussetzungen für die

  • OLG Düsseldorf, 19.06.1995 - 5 Ss OWi 218/95

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Nichtvorlage der jährlich zu erstellenden

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 1.78

    Gewerberecht - Untersagung

  • VGH Hessen, 05.02.2004 - 8 UE 879/03

    Gewerbeuntersagung bei erst im Gerichtsverfahren zur Kenntnis gebrachter Aufgabe

  • VG Regensburg, 16.05.2017 - RN 5 K 16.620

    Erweiterte Gewerbeuntersagung neben Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 17.06.1991 - 8 L 35/89

    Architekt; Charakterliche Mängel; Handelskammer; IHK; Bestellung zum

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.01.1992 - 3 M 2/92

    Gewerberechtliche Untersagungsverfügung; Verpflichtung zur Einstellung einer

  • BVerwG, 12.07.1990 - 1 B 110.90

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 15.80

    Verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Anfechtung der Untersagung der Ausübung

  • OLG Düsseldorf, 19.06.1995 - 5 Ss 218/95

    Auswirkungen einer Übertragung der Pflichten eines Betriebsinhabers auf den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1991 - 4 A 258/90

    Gewerberecht: Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung

  • OVG Berlin, 14.04.1983 - 1 S 59.82

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Erlaubniserteilung zum Betrieb der Pflegeheime

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