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   BGBl. I 1975 S. 1921   

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BGBl. I 1975 S. 1921 (https://dejure.org/1975,7253)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1975 Teil I Nr. 85, ausgegeben am 23.07.1975, Seite 1921
  • Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45 c des Grundgesetzes)
  • vom 19.07.1975

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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 09.08.2007 - 1 WB 16.07

    Petition; Petitionsausschuss; Maßnahme.

    Gemäß Art. 45c Abs. 2 GG i.V.m. § 1 des Gesetzes über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags vom 19. Juli 1975 (BGBl I S. 1921) hat der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Art. 17 GG (unter anderem) die Befugnis, von der Bundesregierung und den Behörden des Bundes die Vorlage von Akten und die Erteilung von Auskünften zu verlangen (zu den Informationsbefugnissen des Petitionsausschusses ausführlich Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 5. Aufl. 2005, Art. 45c Rn. 48 ff., 55 ff.).
  • StGH Bremen, 29.01.1996 - St 1/94

    Zum Umfang der dem Petitionsausschuß der Bremischen Bürgerschaft in Art.105 Abs.5

    Anders als das zu Art. 45c GG für die Bundesverwaltung ergangene Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 19.7.1975 (BGBl. I S. 1921) und die landesverfassungsrechtlichen Regelungen in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein verleiht die Bremische Landesverfassung die erweiterten Informationsrechte dem Petitionsausschuß nicht unmittelbar gegenüber den petitionsbetroffenen Trägern öffentlicher Verwaltung, sondern nur vermittelt über die zuständigen Mitglieder des Senats.
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