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   BGBl. I 1977 S. 1004   

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BGBl. I 1977 S. 1004 (https://dejure.org/1977,7132)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.06.1977, Seite 1004
  • Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge)
  • vom 20.06.1977

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (38)

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 46.13

    Dienstunfall; Krankheit; Berufskrankheit; Erkrankung; Zeitpunkt der Erkrankung;

    Die zu der gleichlautenden Vorgängerregelung ergangene Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) bestimmt in ihrem § 1 als Krankheiten im Sinne des § 31 Abs. 3 BeamtVG die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben.
  • BVerwG, 28.01.1993 - 2 C 22.90

    Schulklasse - Lungentuberkulose - Schulunterricht - Dienstliche Verrichtung -

    Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I 1004) und Nr. 3101 der Anlage 1 zur Verordnung zur Änderung der Siebenten Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) verneint.
  • VG Ansbach, 17.11.2009 - AN 1 K 08.01830

    Beamtenrecht; Dienstunfallfürsorge

    Die Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl I S.1004) nehme lediglich Bezug auf die Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung.

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwartungsgerichts (vgl. Beschluss vom 23.2.1999, 2 B 88/98, DVBL 1999, 931) wird nach der Regelung des § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 des BeamtVG vom 20. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) entsprechend dem Dienstunfallbegriff des § 31 BeamtVG die Zuziehung der Krankheit als Dienstunfall fingiert, sofern die Krankheit in der zum Zeitpunkt der Erkrankung geltenden Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist.

    Eine derartige umfassende Bezugnahme enthält aber § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 31 BeamtVG vom 20. Juni 1977 (BGBl I S. 1004) gerade nicht.

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